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BGH · XV ZB 48/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZB 48/74

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 9. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Feststellungsklage der Klägerin auf Getrenntleben mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen und auf die Widerklage des Beklagten die Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Noch vor Zustellung des Urteils haben die Klägerin und der Beklagte Berufung eingelegt. Oktober 1974 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin durch Beschluß, der am 30. Juli 1974, mit dem die Klägerin Berufung eingelegt hat, enthält auch die Begründung.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungzulässigParteiBeschlußOberlandesgerichtsBeschwerdeKlägerinUrteil

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XV ZB 48/74
in dem Rechtsstreit
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Januar 1975 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dr. Hoegen
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 1974 aufgehoben.
Gründe :
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Feststellungsklage der Klägerin auf Getrenntleben mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen und auf die Widerklage des Beklagten die Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Noch vor Zustellung des Urteils haben die Klägerin und der Beklagte Berufung eingelegt.
Am 22. Oktober 1974 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin durch Beschluß, der am 30. Oktober 1974 zugestellt wurde, verworfen, weil die Berufung nicht begründet worden sei.
Hiergegen hat die Klägerin formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt (§§ 547, 519 b ZPO). Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Schriftsatz vom 16. Juli 1974, mit dem die Klägerin Berufung eingelegt hat, enthält auch die Begründung. Denn es ist darin ausgeführt, daß die Parteien sich ausgesöhnt haben und
 wieder Zusammenleben. Zugleich ist dargelegt, inwieweit das Urteil des Landgerichts angefochten wird. Es ist nämlich die vollständige Aufhebung des Urteils beantragt. Alle Erfordernisse einer Berufungsbegründung sind danach bereits im BerufungsSchriftsatz vom 16. Juli 1974 erfüllt worden.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts ist daher aufzuheben. Die Berufung ist zulässig.
Johannsen	Dr.	Bukow	Dr.	Buchholz
 Rottmüller
Dr. Hoegen