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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat neben anderen Entschädigungsansprüchen auch' solche wegen .Gesundheitssehädigung geltend gemachte Seine gegen den ablehnenden Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungsamts in München vom 110 September 1954 erhobene Klage hat die 4* EntschadigangsKammer des Landgerichts München I durch das an VerMindungs Statt dem Kläger am 220 November und dem Beklagten am 2 h November 1955 zugestellte Urteil abgewiesen0 Aut die Berufung des Klägers hat der 9» Zivilsenat (Entschädigungssenat) des Oberlandesge.richts in München durch Urteil vom 7» Dezember 1956 das beklagte Land verurteilt, dem Kläger wegen seines Zahnverlustes ein Heilverfahren'nach Maßgabe der beamtenrechtliehen Vorschriften über die Unfallfürsorge zu gewähren 0 Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen * Die Revision ist mit der Begründung nicht zugelassen V/orden? I S 5'i O - reichte es zur Feststellung des ursächlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden an Körper und Gesundheit einerseits und der Verfolgung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen andererseits aus* daß der ursächliche Zusammenhang wahrscheinlich iste Diese: Rechtslage hat sich auf Grund der Vorschriften des BEG nicht geändert, Denn in Übereinstimmung mit, der genannten Vorschrift der 2,. daß der ursächliche' Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung, wahrscheinlich ist«, Entsprechend dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht 'der Universitätsklinik in Erlangen auch ausdrücklich die frage vorgelegt 9 welche der beim Kläger bestehenden Leiden auf seine Verfolgung mit Wahrscheinl1chkeit zurück-zuführen seien0

VorschriftwahrscheinlichTatsacheBerufungsgerichtBEGMünchenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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In der Entsehadigungesache
 des
Franz
 Istraße
Klägers und Beschwerdeführers,
 ProzeßbevolIraächti g t e r
gegen
 den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatßininisterium der Finanzen in .Müncheny
 Beklagten und Beschwerdegegner:,
hat der ITo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.in der Sitzung vom 13c März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsiden ten Schmidt? der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Wilden
 beschlossene
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 7* Dezember 1956 wird zurückgewieserio
 Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei 0 Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger«,
Der Kläger hat neben anderen Entschädigungsansprüchen auch' solche wegen .Gesundheitssehädigung geltend gemachte Seine gegen den ablehnenden Bescheid des Bayerischen Landesentschädigungsamts in München vom 110 September 1954 erhobene Klage hat die 4* EntschadigangsKammer des Landgerichts München I durch das an VerMindungs Statt dem Kläger am 220 November und dem Beklagten am 2 h November 1955 zugestellte Urteil abgewiesen0
Aut die Berufung des Klägers hat der 9» Zivilsenat (Entschädigungssenat) des Oberlandesge.richts in München durch Urteil vom 7» Dezember 1956 das beklagte Land verurteilt, dem Kläger wegen seines Zahnverlustes ein Heilverfahren'nach Maßgabe der beamtenrechtliehen Vorschriften über die Unfallfürsorge zu gewähren 0 Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen * Die Revision ist mit der Begründung nicht zugelassen V/orden? daß die Voraussetzungen des § 219 Abs 2 BSG- nicht gegeben seien*
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers^ diese ist nach § 220 Abs 1 BEG zulässig, sie ist jedoch nicht begründet0
Nach §7 21^^^^	1	und	2	BEG	ist	die	Revi	-
sion zusulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert » Die Voraussetzungen liegen nicht vor*
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert in dem zur Entscheidung stehenden Rail eine' Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht« Der Klager selbst hat.nicht geltend gemacht9 daß in einer bestimmten hier zu beurteilenden Rechtsfrage abweichende Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichteergangen seien, Auch durch die Notwendigkeit der ?ortbi1dung des Rechts ist eine Ehescheidung des Bundesgerichtshofs nicht veranlaßt o Das Berufungsgericht, kommt zu einer Abweisung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs weil seiner Meinung nach ein Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung des Klägers und dem jetzt bestehenden Gesundheitsschaden nicht wahrscheinlich ist> Die -Frage* ob und inwieweit ein Gesundheitsschaden und eine hierdurch verursacht e■Minderung der Erwerbsfahigkeit auf NS-Gewaltraaß-nahmen zuiückzuführen sind, is.t? wie der Bundesgerichtshof bereits im Beschluß vom 14-® November 1956 - IY ZB i56/56 - ausgesprochen hat« grundsätzlich eine Tat- und keine Rechtsfrage^
Aus diesem Grunde kann die Zulässigkeit der Revision auch nicht aus § 219 Abs 2 Ziff 1 BEG hergeleitet werden, Denn auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Ralle nicht zu entscheiden«
Richtig ist5 daß der Beweisbeschluß des Berufungsgerichts vom 23o März 1956, durch den die Universitätsklinik in Erlangen um die Erstattung eines Gutachtens er-
sucht worden ist, vor der Verkündung .des Bundesentschädigungsgesetzes erlassen wurde. Aber hierauf■kommt es nicht entscheidend an« Denn bereits nach § 1 der 2„ DY~ BErgG vom 24 ° Dezember 1954-BG.B1 I S 5'i O - reichte es zur Feststellung des ursächlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden an Körper und Gesundheit einerseits
 und der Verfolgung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen andererseits aus* daß der ursächliche Zusammenhang wahrscheinlich iste Diese: Rechtslage hat sich auf Grund der Vorschriften des BEG nicht geändert, Denn in Übereinstimmung mit, der genannten Vorschrift der 2,. DV-BErgG genügt es nach § 28 Abs 1 Satz 2 BEG? daß der ursächliche' Zusammenhang zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung, wahrscheinlich ist«, Entsprechend dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht 'der Universitätsklinik in Erlangen auch ausdrücklich die frage vorgelegt 9 welche der beim Kläger bestehenden Leiden auf seine Verfolgung mit Wahrscheinl1chkeit zurück-zuführen seien0
§ 176 Abs 2 BEG ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers durch das Berufungsgericht nicht verkannt werden0 Nach der genanten Vorschrift können die Entschä-digungsOrgane in den fällen* in denen der Beweis für eine Tatsache infolge der Lage, in die der Antragsteller durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geraten ist* nicht vollständig erbracht werden kann* diese Tatsache unter Würdigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers für festgestellterachten^ Die Rechtslage ist hier also klar« Auch insoweit bedarf es daher keiner Entscheidung des Revisionsgerichtso Hier ist dem Kläger der Erfolg nicht deshalb versagt geblieben, weil bestimmte Tatsachen* von denen die Berechtigung des Anspruchs abhängig ist*, nicht mehr festgestellt werden können* vielmehr mußte die Kpage allein deshalb abgewiesen werden* weil die ärztlichen Sachverständigen?denen das Berufungsgericht ohne Rechts-verstoß gefolgt ist, den Kausalzusammenhang zwischen dem
.jetzigen Gesundheitszustand und den damaligen KS—Gewal maßnanmen nicht als wahrscheinlich erachtet habenc
 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO und 225 Abs 1 EEG«,
Schmidt Ascher Bundesrichter Räske Johannsen Wild
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben,,
Schmidt