* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

;satzj_ Hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Landgericht auf die Beschwerde eines Beteiligten eine Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen und hat keiner der Beteiligten Beschwerde gegen den zurückverweisenden Beschluß eingelegt, so sind in dem weiteren Verfahren nicht nur das Amtsgericht und das Landgericht, sondern auch das Oberlandesgericht an die Rechtsauffassung gebunden, auf der der zurückverweisende Beschluß beruhte Itenzeichens IV ZB 4? hervor gegangen» Das Amtsgericht in > flHHHHHP regelte in dem Scheidungsurteil auch das Sorgerecht für die Kinder und übertrug es auf den Kindesvater» treten egehen ihrem jetzigen Ehemann ihre frühere zweite Ehe gebracht habe, ohne Rückgicht auf die •^-incLex' zu nehmen« Sie seil nicht fähigj die Kinder ordentlich zu erziehen-, Ihre el ste unehelich geborene Tochter habe sie als Kleiustkini in Pflege gegeben und sich nur wenig um sie. Das Kind werde in seinem Haushalt besser aufgehoben sei als bei der Mutter.. Es hat.ausgeführt, die Mutter führe zwar den Haushalt ko$|| r'elct und sorge für die Tochter ordnungsgemäß; sie machet! Das Amtsgericht hat sodann mr Beschluß vom 3« April 1954 unter Abänderung des Urteil; des Amtsgerichts EtBBHHHi das Personensorgerecht für Elife Merjem auf die Mutter übertragen. Hach Eingang der Beschwerdeschrift hat das Amtsgericht die Eltern und das, Kind persönlich gehört. Die Tochter Elife Merjem hat hierbei angegeben, daß sie nicht in den Haushalt des Vaters zurückkehren möchte. Im Gegensatz zu dem Vater werde sie von der Mutter gut behandelt und auch deren jetziger Ehemann sei gut zu ihr. Der Rat der Gemeinde EflNMHMMNMV - Referat Mutter und Kind den das Amtsgericht um Bericht gebeten hatte, hat sich dahin ge- Da die Mutter überwiegend für schuldig erklärt U’a , worden sei, hätte dem Vater das Sorgerecht nur ent-zogen werden dürfen, wenn er selbst ungeeignet sei, i§AV das Kind zu erziehen und zu betreuen. E, gen hätten jedoch ergeben, daß der Vater geeignet sei |U„ Die Entziehung des Sorgerechts werde auch nicht da-durch gerechtfertigt, daß das Kind nun schon 2 1/2 8g»y ’ Jahre bei der Mutter sei. Diese habe das Kind ent-■ führt, Ihre Handlungsweise werde durch den Zeitab-■K&‘ lauf nicht gerechtfertigt« Aus dem Umstand7 daß der W-':: vater eine Zeitlang nichts gegen die Entführung un- ternommen habe, könne ihm ein Vorwurf nicht gemacht werden, da er berechtigt gewesen sei, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und es ihm daher frei gestanden hätte, von sich aus das Kind bei der Mutter unterzubringen . Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die Mutter weitere Beschwerde an das Kammergericht eingelegt Das Kämmergericht hat beschlossen, die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG vorzulegen. Es hat die Vorlage damit begründet., daß es die örtliche Zu- i|i ständigkeit der WiflMHHHVMl Gerichte bejahen und da-her in der Sache selbst entscheiden möchte, sich aber i durch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Lan- :t|| desgenichts gehindert sähe. Januar 1954) M hatte das Landgericht Berlin verschiedene Verfügungen«^ des Amtsgerichts aufgehoben, durch die der Mutter mitgeteilt worden war, daß ihrem Antrag! ihr das Sorgerecht für das Kind Elife Kerjem zu über-,<a tragen, mangels örtlicher Zuständigkeit nicht statt- -m gegeben werden könnet Weiter hatte das Landgericht tuntsgerieht 1 angewiesen, über die Sache zu entscheiden. In den Gründen seines Beschlus-; ses hatte'das Landgericht ausgeführt, daß für die 'öviM liehe Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts der Aufenthalt des Kindes maßgebend sei, wenn dessen Wohnsitz in der Ostzone liege. Darüber hinaus war aber auch das gericht an seine Rechtsauffassung gebunden (Schlegel-» berger aaO; Keidel aaO; KG DFG 1939, 180), d.h. te, als die Sache zu dem zweiten Mal vom Amt; ihm kam, nicht von seiner Ansicht, daß das Amtsgericht Dies stellt eine notwendige Folge der Bindung des Ge- rfv ^-Beschwerdegericht sich raid Recht an die Bindung hält, die durch seinen früheren, zurückverweisenden Be-|Schluß entstanden ist, und daß es auf der Grundlage Eine weitere Beschwerde könnte also nicht gg darauf gestützt werden, daß die dem zurückverweisen-felden und damit auch dem zweiten Beschluß des Landge- \ b;.bb nicht eine gewisse Ähnlichkeit ist aber vorhanden; Hat die Partei, die durch die der Zurückverweisung 'zugrunde gelegte Hechtsauffassung betroffen wird, es; ’unterlassen, die Entscheidung des höheren Gerichts anzurufen, so muß sie es hinnehmen', daß das weitere ; Verfahren auf der Grundlage dieser nicht mehr in Fra; ge zu stellenden Rechtsansicht fortgeführt wird, ähn lieh wie z.B»' bei einem rechtskräftig gewordenen Zwf schenurteil über den Grund eines Anspruchs, Ist aber das Gericht der weiteren Beschwerde an; eine Rechtsauffassung gebunden, so entfallt eine Vorlage an den Bundesgerichtshof, auch wenn in einer Ent Scheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs eine entgegengesetzte Auffassung vertreten worden ist. Hier hat das Kammer ge rieht die Sache vorgelegt weil es die örtliche Zuständigkeit bejahen möchte, sich aber durch eine die entgegengesetzte Rechtsansicht vertretende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hieran für gehindert hält. Gerade aber hinsichtlich der Präge der örtlichen Zuständigkeit liegt nach dem oben Ausgeführten eine Bindung des Gerichts der weiteren Beschwerde vor; denn das Landgericht hat als Beschwerde glicht in seinem Beschluß vom 27° Januar 1954 die Verfügungen

Zitierte Normen: § 28 FGG § 565 ZPO
KindVaterMutter<AmtsgerichtBeschlußBeschwerdeLandgericht

Volltext der Entscheidung

ÜS
§4 Nachschlagewerk
 Idie
vp
 Anrtlxche Sammlung

Hk#.'-
5-1
EGG §§ 25, 26
;satzj_ Hat im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Landgericht auf die Beschwerde eines Beteiligten eine Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen und hat keiner der Beteiligten Beschwerde gegen den zurückverweisenden Beschluß eingelegt, so sind in dem weiteren Verfahren nicht nur das Amtsgericht und das Landgericht, sondern auch das Oberlandesgericht an die Rechtsauffassung gebunden, auf der der zurückverweisende Beschluß beruhte
 Itenzeichens IV ZB 4? fehluß des BGBL vom 28, Oktober 1954 KG Berlin
 In der Sorgerechtssache
 betreffend Elife Merjem
 geboren am
 Kindesväteri
Osman Kemal bei Bl
 Kindesmutter;Frau Klara H
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlagebeschluß des Kammergerichts vom 14= 'Juni 1954 in der Sitzung,vom 28. Oktober 1954 unter Mitwirkung "des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske. Dr, Kregel, Scheffler und Wüstenberg
 beschlossen?
Eine Entscheidung in der Sache selbst wird abgelehnt. Die Sache wird an das Kammergerieht
 zurückgegeben..
Grün d_e_ £
Die Mutter des Kindes, die jetzt in dritter Ehe lebt, war in zweiter Ehe mit dem Vater des Kindes verheiratet. Diese Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts in hSMBSKfmmsm (Sowjetzone) vom. 13« September 1951 - 8 Ra 126/50 - ans überwiegendem Verschulden der Kindesmutter rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder
. am 17» September 1940,
a)	Elife Merjem
b)	Günther Osman EMMHHI geb. am 4» Oktober 1941,
c)	Henning Ali SMMB, geb. am 12. April 1943
hervor gegangen» Das Amtsgericht in > flHHHHHP regelte in dem Scheidungsurteil auch das Sorgerecht für die Kinder und übertrug es auf den Kindesvater»
ich ere no mi iien und i
ii > > ■ i ' i • .i	i i , . hi TMÜ
i I i' > .i	! 11 i i ( h ( I i - hi f i
t seinedio
 Yhriiexh
- I 1 > U" i , mg 21
Lnd e ini 'll >1 h I rues
i aen
i i i i i, '	i	1	'	1m	1	h ne Mi1 . i’ 1 i 'I- no
I	0	i	'M	'	I	'	1 i j i I 1 c i 11 m < i i , i 1 c! v
, iu ! i > '-I vi * i■11 ) i id •	,	i	I, i I -.I v er-
- - i i	if	,	'	iii' .	I	i	i	1
.e des § 36 EGG- angesehen ,, oder cönue und daß es dr	ö<	I	i	1 ( rM	1 'ui . i	I ii i	' ( i ! aen ir
 gr 1 so	i	I,	i	i 1 i d1 I i ' i e .so ' , I i i Ln~
u*~	i	hi	in	ii 1 i i	; i 1 !	i i ' i -nthalt
 unf t
ediori und eine
 Dei ■ a
n	1	i,	.si	] ' 11	, '	'ui	'I	s''.	i r Vater die
1 o u1' ;ii,ut i ,n'	it'	l	’	'	r	rid £ i son
| ( b Ls uior i i ! i , i - . i • c i i i j	*	■	>d	"	ii '
i i ,f r » ‘c 1 , i i i er do , . >rnj *	<	■	,	i	> >	' o
d I t U ;1JI f ÖU 1 I I I I III'1 I M , I '	'	Ml	I	’	‘	'	V I I I
1 Burden seines de-u.-aiort s fiii taatenlos « n
"l	f	„	- l	I i	,	I	{ i | ,'f	'M ,,	I I	M I , tl"l; <M I-
td !' sich sein -i U it riioJ j,i ) . ids u de n uid< rn :•
■	nv3o	i	h t j si ii t slice der 8BD und hade	r.	ßie	ehe-	jsj flieh i I ' zeige > > n on-
.	11 c Beleih ~c < ag ocr ons rege re o r, fettet do-
1	■ j'Zhu/U’ols s' i	I- EK v f' < uj i i. i /'■ i hspolizei
VC '"Jj'i f fv>1 > r D dato . t o I r r■ • I
treten
 egehen
ihrem jetzigen Ehemann ihre frühere zweite Ehe gebracht habe, ohne Rückgicht auf die •^-incLex' zu nehmen« Sie seil nicht fähigj die Kinder ordentlich zu erziehen-, Ihre el ste unehelich geborene Tochter habe sie als Kleiustkini in Pflege gegeben und sich nur wenig um sie. gekümmf r~ j Tochter aus ihrer ersten Ehe hätte dank der schlechteni Ziehung und des schlechten sittlichen Beispiels der Mul ter in einer Erziehungsanstalt untergebracht werden miip sen. Die Mutter habe diese Tochter auch veranlasst, imf Scheidungsprozeß falsche Aussagen gegen ihn zu machen;! Das Kind werde in seinem Haushalt besser aufgehoben sei als bei der Mutter.. Er arbeite seit dem Jahre 1929 au£| derselben Stelle und sei seit 1952 wieder verheiratet^
Das Jugendamt T^HMBHVhat sich dafür ausgespro- p.: chen, das Sorgerecht auf die Mutter zu übertragen. Es hat.ausgeführt, die Mutter führe zwar den Haushalt ko$|| r'elct und sorge für die Tochter ordnungsgemäß; sie machet! aber einen etwas undurchsichtigen und unaufrichtigen -|| Eindruck, doch lebe das Kind nun schon 2 l/2 Jahre bei.J| ihr, und es scheine ein harmonisches Verhältnis zwischen; Mutter und Tochter zu bestehen.
Das Amtsgericht	hat sodann mr
 Beschluß vom 3« April 1954 unter Abänderung des Urteil; des Amtsgerichts EtBBHHHi das Personensorgerecht für Elife Merjem auf die Mutter übertragen. Hiergegen hat • der Vater Beschwerde eingelegt. Hach Eingang der Beschwerdeschrift hat das Amtsgericht die Eltern und das, Kind persönlich gehört. Die Tochter Elife Merjem hat hierbei angegeben, daß sie nicht in den Haushalt des Vaters zurückkehren möchte. Im Gegensatz zu dem Vater werde sie von der Mutter gut behandelt und auch deren jetziger Ehemann sei gut zu ihr. Der Rat der Gemeinde EflNMHMMNMV - Referat Mutter und Kind den das Amtsgericht um Bericht gebeten hatte, hat sich dahin ge-

gsräussert. daß er den Vater für geeignet halte, das Son «^.’gerecht auszuüben. Er hat ausgeführt,; 'daß dieser in;--
I
ordentlichen und sauberen Verhältnissen lebe und die Kinder aufgeweckt und nach eigener Aussage froh und
 gpi glücklich seien. Die jetzige Ehefrau des Vaters wir-
' . ■ . ' ’ . ' • • pnf". ke erzieherisch gu t.
.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 10. Mai
 Wtm aufgehoben. In den Gründen hat es ausgeführt, glifo daß keine Veranlassung bestehe, den Angaben des Va-k; ters über seine Staatenlosigkeit keinen Glauben zu §p/ schenken. Es sei deshalb deutsches Recht anzuwenden, fet Das Sorgerecht sei dem Vater zu Unrecht entzogen wor-den. Da die Mutter überwiegend für schuldig erklärt U’a , worden sei, hätte dem Vater das Sorgerecht nur ent-zogen werden dürfen, wenn er selbst ungeeignet sei, i§AV das Kind zu erziehen und zu betreuen. Die .Ermittlun-
HBgate <■
E, gen hätten jedoch ergeben, daß der Vater geeignet sei |U„ Die Entziehung des Sorgerechts werde auch nicht da-durch gerechtfertigt, daß das Kind nun schon 2 1/2 8g»y ’ Jahre bei der Mutter sei. Diese habe das Kind ent-■ führt, Ihre Handlungsweise werde durch den Zeitab-■K&‘ lauf nicht gerechtfertigt« Aus dem Umstand7 daß der W-'::	vater eine Zeitlang nichts gegen die Entführung un-
ternommen habe, könne ihm ein Vorwurf nicht gemacht werden, da er berechtigt gewesen sei, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und es ihm daher frei gestanden hätte, von sich aus das Kind bei der Mutter unterzubringen . Eine Entziehung des Sorgerechts wäre dadurch nicht notwendig geworden.
Gegen den Beschluß des Landgerichts hat die Mutter weitere Beschwerde an das Kammergericht eingelegt Das Kämmergericht hat beschlossen, die Sache dem
 Bundesgerichtshof gemäß § 28 FGG vorzulegen. Es hat die Vorlage damit begründet., daß es die örtliche Zu- i|i ständigkeit der WiflMHHHVMl Gerichte bejahen und da-her in der Sache selbst entscheiden möchte, sich aber i durch eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Lan- :t|| desgenichts gehindert sähe.
Die Vorlegung ist nicht gerechtfertigt
 In seinem ersten Beschluß (vom 27. Januar 1954) M hatte das Landgericht Berlin verschiedene Verfügungen«^ des Amtsgerichts	aufgehoben,	durch
 die der Mutter mitgeteilt worden war, daß ihrem Antrag! ihr das Sorgerecht für das Kind Elife Kerjem zu über-,<a tragen, mangels örtlicher Zuständigkeit nicht statt- -m gegeben werden könnet Weiter hatte das Landgericht tuntsgerieht 1	angewiesen, über	die
 Sache zu entscheiden. In den Gründen seines Beschlus-; ses hatte'das Landgericht ausgeführt, daß für die 'öviM liehe Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts der Aufenthalt des Kindes maßgebend sei, wenn dessen Wohnsitz in der Ostzone liege. An diese Rechtsauffassung . war das Amtsgericht gebunden (Schlegelberger, Gesetz . über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbay-f^T keit Anm 14 zu § 25; Keidel, Freiwillige Gerichtsbar- mm keil; Anm 2 zu § 25; EGZ 12?, 322; KGJ 45, 85, 93;
BayObLG 19, 96; .24,' 250; OLG München JFG 15, 115; BGB . J MDR 1951, 283). Darüber hinaus war aber auch das gericht an seine Rechtsauffassung gebunden (Schlegel-» berger aaO; Keidel aaO; KG DFG 1939, 180), d.h. te, als die Sache zu dem zweiten Mal vom Amt; ihm kam, nicht von seiner Ansicht, daß das Amtsgericht
 Dies stellt eine notwendige Folge der Bindung des Ge-
dar (eben
 an das zurückverwiesen worden
 richts,
war
KG
DE
180
Schle
 eiberge
1939
322
124
RG
aa
- bmm-b
gPjl^idel aaO Arua 2 zu § 25 und Anm 6 zu § 27; BayObLG
fei9, 448)« Ohne eine Rechtsverletzung zu begehen, kann
SB.	■.	..	a mvbbWA;■ i:;*Avx;.^
§§ alco ein Beschwerdegericht seiner zweiten Entscheidung
 fjlicht eine andere Rechts auf fassung zugrunde legen,
 yäls die, auf der sein zurückverweisender Beschluß be-
ruhte. Biese Rechtsverletzung würde eine weitere Be-
1 . schwende rechtfertigen» Es kann dann aber nicht rech-
: l|i|	-.*■ ■■	■■-rcc;-	CbU.-.
" if, daß aas Gericht der weiteren Beschwerde be-
K» fugt sein solle, seinerseits seiner Entscheidung eine
 Sf, 1 Re cht sauf fas sung zugrunde zu legen, auf die das Be-
Mmk schwerdegerieht (Landgericht) seinen zweiten Beschluß
 Är^Which't stützen durfte» Andererseits kann darin, daß das
'	.	l ' '■ .	v/:s,	.
rfv ^-Beschwerdegericht sich raid Recht an die Bindung hält, die durch seinen früheren, zurückverweisenden Be-|Schluß entstanden ist, und daß es auf der Grundlage
;< >'’>	*	"	-	y' v' L •,	.	(	’S'	'■	’	'	t	b
--dieser Bindung entscheidet, keine Rechtsverletzung liegen. Eine weitere Beschwerde könnte also nicht gg darauf gestützt werden, daß die dem zurückverweisen-felden und damit auch dem zweiten Beschluß des Landge-
felrrichts zugrunde liegende Rechtsauffassung unrichtig sei; denn das Landgericht mußte seine Entscheidung jj73 v • auf diese Auffassung stützen. Daraus folgt , daß auch dos Gericht der weiteren Beschwerde in einem solcher.
Imp - :	‘	7 K ' i .	C , a < * '	.
Pall nicht mehr frei ist, soweit es sich um die die
—lg-";:	'
gm.:. Zurückverweisung tragende Rechtsansicht handelt„ Es f hiraß ebenfalls diese Ansicht zugrunde legen» Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß es dem Wesen des Instanzenzuges widerspreche.,
Gericht der unteren Instanz ein höheres solle binden können» Diesem Einwand wäre entgegenzuhalten, daß das Eechtsinstitut der Lj 1 c lag, wie es in § 565 Abs 2 ZPO angeordnet und von der Rechtsprechung - für die Berufung und die Beschwerde - entwickelt worden ist, zwar nicht eine Art Rechtskraft von .Entscheidungsgründen ist - eine solche kennt das deutsche Rechtssyste#
\ b;.bb
 nicht eine gewisse Ähnlichkeit ist aber vorhanden; Hat die Partei, die durch die der Zurückverweisung 'zugrunde gelegte Hechtsauffassung betroffen wird, es; ’unterlassen, die Entscheidung des höheren Gerichts anzurufen, so muß sie es hinnehmen', daß das weitere ; Verfahren auf der Grundlage dieser nicht mehr in Fra; ge zu stellenden Rechtsansicht fortgeführt wird, ähn lieh wie z.B»' bei einem rechtskräftig gewordenen Zwf schenurteil über den Grund eines Anspruchs,
 Ist aber das Gericht der weiteren Beschwerde an; eine Rechtsauffassung gebunden, so entfallt eine Vorlage an den Bundesgerichtshof, auch wenn in einer Ent Scheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs eine entgegengesetzte Auffassung vertreten worden ist. Die Abweichung von der entgegengesetzten Auffassung ist dann unvermeidlich und auch der Bundesgerichtshof, der im Vorlageverfahren • an die Stelle des vorlegenden Oberlandesgerichts trit und daher ebenfalls der Bindung unterliegt, müßte ohne Prüfung der streitigen Rechtsfrage die dem zurückverweisenden Beschluß des Landgerichts zugrunde liegende Rechtsansicht zugrunde legen (vgl RGZ 124, 322; Schlegelberger Änm 11 zu § 28),
Hier hat das Kammer ge rieht die Sache vorgelegt weil es die örtliche Zuständigkeit bejahen möchte, sich aber durch eine die entgegengesetzte Rechtsansicht vertretende Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hieran für gehindert hält. Gerade aber hinsichtlich der Präge der örtlichen Zuständigkeit liegt nach dem oben Ausgeführten eine Bindung des Gerichts der weiteren Beschwerde vor; denn das Landgericht hat als Beschwerde glicht in seinem Beschluß vom 27° Januar 1954 die Verfügungen
±' i ■ c «,	.	‘	t	.	1	,	<	i	'	>	j	i
ntietb: cii{ '	!	‘	1)1 < it i , I 1 11	«	"' 1
lir nbiisc} - > . 1 i i ] i n ,	i|-	I	','«,'111'	,	«	,
i o t in c	i	i	'	i. i ' !	,	(
e Zus' "	«	i	«	clos ' 1' ■ > > ... V1 Mi’ , 11
Tg geg{ ben sei
e i i 11> i i 11 i i i i'll	i	-	‘	,	i	,	i
Has lee
;e]
i i ' i i i ( «	i	-	i	berg