* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV-ZB-48/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV-ZB-48/52

Auch wenn dem Korrespondenzanwalt bekannt ist, dass ein Urteil verkündet ist, so kann er sich darauf verlassen, dass der Prozessbevollmäcli-tigte ihm das zugosteilte Urteil rechtzeitig übersenden wird. Januar 1952 an den Kor-respondenzanv/alt des Klägers, Rechtsanwalt Br* übersandt und dabei nitgeteilt, dass das Urteil am Tage zuvor zugestellt worden sei* Br hat weiter darauf hingewiesen, er nehme an, dass der Xorrespondenzanwalt die Berufungsfrist überwache. Bieser Brief ist nicht in die Hände des Rechtsanwalts Br* HflNBHHl gelangt* Am 18* Bürz ' 1952 hat Br* II^HHMfebei dem Prozessbevollmächtigten angefr3gt, ob das Urteil zugestellt sei, und hat um :iit-teilung über den Stand, der Sache gebeten. hat er am 27« März 1952 Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Bas 0berlande3gericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Bas Berufungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt« Bo ist als •ausreichend glaubhaft gemacht anzuschen, dass der Brief der ilitteilung über den Zeitpunkt der Urteilozuotellung nur durch einfachen Brief und nicht eingeschrieben übersandt hat. Der Pro-zessbevollnüchtigte des Klägers als Absender konnte und durfte sich darauf verlassen, dass der Brief von der Post ordnungsgemäss zugosteilt und in den Geschäftsgang bei dem Korrespondenzanwalt kommen würde* Anders hatte es sein können, wenn der Prozessbevollmächtigte das Schreiben direkt an den Kläger übersandt hätte« In solchen Fällen besteht nicht immer die Gewissheit, dass der von der Post ordnungsgemäss zugestellte Brief auch tatsächlich in die Hände des Empfängers gelangt« Es kann dann; um etwaigen Familienangehörigen die Wichtigkeit des Schreibens vor Augen zu führen, geboten sein, die Sendung einschreiben zu lassen« An den Prozeusbevollnüchtigten des Klägers können auch nicht deswegen höhere Anforderungen gestellt werden, weil er die Einhaltung der Berufungsfrist dem Korrespondenzanv/alt überlassen wollte. sten Hechtszuges das Urteil dem Korrespondenzanwalt über-sandte und ihm dabei den Zeitpunkt der Urteilszustellung aitteilte, war-sein Mandat beendet«. Auch den Korrespondenzanwalt, Rechtsanwalt Br* trifft kein Verschulden« Allerdings^hatte der Prozessbe Vollmachtigte des Klägers Rechtsanwalt Br« bereits mit Schreiben vom 19« Bezember 1951 den Ausgang des Rechtsstreits mitgeteilt und ihm angekündigt, er werde das Urteil übersenden,,sobald dieses zugostellt sei« Bieser Umstand verpflichtete Rechtsanwalt Or* nicht, nun seiner- ft si mit dem Zu3tellungsvernerk zu erlangen» Br» H konnte sich darauf verlassen, dass der Prozessbevollmächtigte des Hägers ihm das Urteil alsbald nach der Zustellung durch die Post .übersenden würde und dass das Urteil dann auch ordnungsgemäss in- seine Hände* gelangen würde« Allerdings war er verpflichtet, um die Angelegenheit in Erinnerung zu behalten, eine längere prist in den Akten zu vermerken« Bass er dieser Pflicht genügt hat, ergibt seine^ Rückfrage vom 18« Rärz 1952« Aufgabe dieser Frist war es nicht, zu gewährleisten, dass Rechteanv/al-t Br. rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Urteilszustellung Kenntnis erhielt, üie hatte nur der allgemeinen Überwachung des Prozesses zu dienen' und war daher mit 3 Uonaten nicht zu lang bemessen» Fenn das Berufungsgericht Rechtsanwalt Br« für verpflichtet hielt, schon innerhalb eines Llonr.ts nach dem Stand der Angelegenheit anzufragen, so überspannt cs damit die an einen Anwalt zu stellenden Sorgfaltspflichten. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob und in weichem Zeitraum Rechtsanwalt Br. annehnen musste, dass die urteilczuatellung inzwischen erfolgt sei« Bio I,Möglichkeit, dass in besonderen Fällen Urteile erst nach Ablauf von ein bis zwei Uonaten nach der Verkündung zugestellt werden, besteht durchaus.

Zitierte Normen: § 253 ZPO
RechtsanwaltBerufungsfristBriefKorrespondenzanwaltBrSchreibenKläger<

Volltext der Entscheidung

?
s
041
Für das Nachschlagewerk I Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	ZPJ	§ 233
Hechtssatz:	Der	Prozessbevollmächtigte	einer	Partei	ge-
nügt seiner Sorgfaltspflicht, wenn er das Urteil mit dem Vermerk über den Zeitpunkt der Urteilszustellung an einen im Gebiet der Bundesrepublik wohnenden Korrospondenzanwalt durch einfachen Brief übersendet*
Auch wenn dem Korrespondenzanwalt bekannt ist, dass ein Urteil verkündet ist, so kann er sich darauf verlassen, dass der Prozessbevollmäcli-tigte ihm das zugosteilte Urteil rechtzeitig übersenden wird. Besondere BUckfragen seinerseits nach den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils braucht er nicht zu halten» 2s genügt, wenn er, um den Hechtsstreit im Auge zu behalten, eine Dreimonatsfrist verfügt.
Aktenzeichen:	IV	ZB	48/52
Beschluss di BGH. v. 2. Juli 1952 OBG. Hamm
J
17 2B 48/52
Beschluss
 In Bachen
d$s Bergmanns Paul D
in I
Klägers« Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
%
- Prozessbevollraächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 gegen
dessen Ehefrau Charlotte B	'
verw. B^HI, in	)■ >	^BBÄstrasse
 Beklagte, Berufuuagsbeklsgte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollnüchtigter II. Instanz:	Rechtsanwalt	•
Br,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der
 Sitzung vom 2„ Juli 1952 unter Xlitwirkung der Bundesrichter
. <*. . ' •
Br. Bersch, Ascher, Br. Hartz, Johannsen und Br. Kregel
 Beschlossen:
Der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in'Kamm vom 5. Uai.1952 wird aufgehoben.
Bern Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen.die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten dieser Beschwer de, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Durch Urteil der 2* Zivilkammer des Landgerichts in Münster ist die auf Scheidung seiner 3he gerichtete itlsge des'Klägers abgewiesen worden» Bieses Urteil ist dem Prosessbevollmächtigten des Klägers am 11» Januar 1952 zugestellt worden* Der Prozessbevollmächtigte liat das Urteil mit Schreiben vom 12. Januar 1952 an den Kor-respondenzanv/alt des Klägers, Rechtsanwalt Br* übersandt und dabei nitgeteilt, dass das Urteil am Tage zuvor zugestellt worden sei* Br hat weiter darauf hingewiesen, er nehme an, dass der Xorrespondenzanwalt die Berufungsfrist überwache. Bieser Brief ist nicht in die Hände des Rechtsanwalts Br* HflNBHHl gelangt* Am 18* Bürz ' 1952 hat Br* II^HHMfebei dem Prozessbevollmächtigten angefr3gt, ob das Urteil zugestellt sei, und hat um :iit-teilung über den Stand, der Sache gebeten. Nachdem er erfahren hatte, dass das Urteil bereits am 11* Januar 1952 zugestellt war. hat er am 27« März 1952 Berufung eingelegt und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Bas 0berlande3gericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, die in der Sache Brfolg haben musste.
Bas Berufungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt« Bo ist als •ausreichend glaubhaft gemacht anzuschen, dass der Brief
!
1
i t
5 •
III
*
ft
i

•5 :
V i
.<* 1
li

•• 3
des Prozessbevollmüchtigten d&sv!£iäger3 an den Korre^ spondenzanwalt vom 12, Januar 1952 auf dem Postwege verlorengegangen ist, Rechtsanwalt Pr, IUHHHHi wnd seine Büroangestellten haben an Zieles Statt versichert, dass das besagte Schreiben dort nicht eingegangen ist. Der Prozessbev. llmüchtigte hat versichert, dass er das Urteil erster Instanz am 12, Januar 1952 in einem einfachen Brief dem Rechtsanwalt Br.„	zugesandt	habe.
Seine ; brklärung i,r:t dahin zu verstehen, dass der Brief auch tatsächlich ordnungsgemäss zur Post gegeben worden ist. Der Verlust des Briefes stellt einen unabwendbaren Zufall im Dinne des § 253 ZPO dar, durch den die Versäumung der Berufungsfrist verursacht worden ist. Bin eigenes Verschulden des Klägers oder seines Prozossbevollnüchtig-ten, für das er nach § 232 ZPO einzustehen hat, kann nicht festgcstellt werden.
Dem Prozossbcvollnächtigten des Klägers ist nicht vorzuwerfen, dass er das Urteii des Lpndgerichts mi.t der ilitteilung über den Zeitpunkt der Urteilozuotellung nur durch einfachen Brief und nicht eingeschrieben übersandt hat. Unter den gegenwärtigen geordneten- Postverhältnissen im Gebiet der Bundesrepublik kommt es ausserordentlich selten vor, dass Postsendungen innerhalb dos Gebietes der Bundesrepublik verlorengehen. Besondere b'icherungs-maseftahmen für einen Brief, der von IlUnster in Westfalen an das Büro eines Rechtsanwalts nach Ibbenbühren gesandt werden soll«, brauchen nicht getroffen zu werden. Der Pro-zessbevollnüchtigte des Klägers als Absender konnte und durfte sich darauf verlassen, dass der Brief von der Post ordnungsgemäss zugosteilt und in den Geschäftsgang bei dem
 Korrespondenzanwalt kommen würde* Anders hatte es sein können, wenn der Prozessbevollmächtigte das Schreiben direkt an den Kläger übersandt hätte« In solchen Fällen besteht nicht immer die Gewissheit, dass der von der Post ordnungsgemäss zugestellte Brief auch tatsächlich in die Hände des Empfängers gelangt« Es kann dann; um etwaigen Familienangehörigen die Wichtigkeit des Schreibens vor Augen zu führen, geboten sein, die Sendung einschreiben zu lassen« An
*	'	'	'	«	?*T	\	'	<	v	*
den Prozeusbevollnüchtigten des Klägers können auch nicht deswegen höhere Anforderungen gestellt werden, weil er die Einhaltung der Berufungsfrist dem Korrespondenzanv/alt überlassen wollte. Die Pflicht, die Berufungsfrist zu wahren,
* * * > ' '
oblag ohnehin nicht dem Prozessbevollmächtigten des ersten Hechtszuges, sondern dem Korrespondenzanwalt des Klägers.
In dem Augenblick, als der Prozessbevollmächtigte des er-
,v	*	V	'	\
sten Hechtszuges das Urteil dem Korrespondenzanwalt über-sandte und ihm dabei den Zeitpunkt der Urteilszustellung aitteilte, war-sein Mandat beendet«. Es kann ihm daher nicht zu dem Verschulden angerechnet werden, dass er.selbst nicht bei dem Korrespondenzanwalt Rückfrage nach dem Eingang der Sendung gehalten hat. \	^	,
* 0
Auch den Korrespondenzanwalt, Rechtsanwalt Br* trifft kein Verschulden« Allerdings^hatte der Prozessbe
 Vollmachtigte des Klägers Rechtsanwalt Br«	bereits
 mit Schreiben vom 19« Bezember 1951 den Ausgang des Rechtsstreits mitgeteilt und ihm angekündigt, er werde das Urteil übersenden,,sobald dieses zugostellt sei« Bieser Umstand verpflichtete Rechtsanwalt Or*	nicht,	nun seiner-
seits in kürzeren Seitabotänden bemüht zu sein, das Urteil
'4s,
ft
 si
mit dem Zu3tellungsvernerk zu erlangen» Br» H konnte sich darauf verlassen, dass der Prozessbevollmächtigte des Hägers ihm das Urteil alsbald nach der Zustellung durch die Post .übersenden würde und dass das Urteil dann auch ordnungsgemäss in- seine Hände* gelangen würde« Allerdings war er verpflichtet, um die Angelegenheit in Erinnerung zu behalten, eine längere prist in den Akten zu vermerken« Bass er dieser Pflicht genügt hat, ergibt seine^ Rückfrage vom 18« Rärz 1952« Aufgabe dieser Frist war es nicht, zu gewährleisten, dass Rechteanv/al-t Br. rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Urteilszustellung Kenntnis erhielt, üie hatte nur der allgemeinen Überwachung des Prozesses zu dienen' und war daher mit 3 Uonaten nicht zu lang bemessen» Fenn das Berufungsgericht Rechtsanwalt Br«	für verpflichtet hielt, schon innerhalb
 eines Llonr.ts nach dem Stand der Angelegenheit anzufragen, so überspannt cs damit die an einen Anwalt zu stellenden Sorgfaltspflichten. Per Anwalt muss sich darauf verlassen können, dass ein anderer Anwalt ihn rechtzeitig von dem Zeitpuhkt einer Urteilszustellung unterrichtet und dass auch die Tost zuverlässig arbeitet. Es würde eine zu starke und unangemessene Belastung der Anwaltskanzlei darstolleh^ ‘wenn der An..alt"auch in solchen ‘Fällen in kürzeren Zeiträumen immer wieder Rückfrage halten müsste. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob und in weichem Zeitraum Rechtsanwalt Br.	annehnen	musste, dass
 die urteilczuatellung inzwischen erfolgt sei« Bio I,Möglichkeit, dass in besonderen Fällen Urteile erst nach Ablauf von ein bis zwei Uonaten nach der Verkündung zugestellt werden, besteht durchaus.
*1

f -1
* ' * :
>-* '6 * •
« < "
• V-
V
r
. * <* *	' * '
^ ' *
V,	Ben Kläger seinerseits trifft auch kein eignes ver-
schulden* denn er konnte sich darauf verlassen, dass sein Prozessbevollmächtigter und sein Korrespondenzanv.alt ihn rechtzeitig unterrichten würden«
Da die Berufungsfrist durch einen unabwendbaren Zufall versäumt worden ist, konnte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden. Bs musste vielmehr unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem IQäger die nachgesuchte "iedereincetzung in den vorigen Strnd erteilt werden.	'	-	-	'

Br. Le rach
*

.Ä •'
r
Ascher Br« Hartz
 Johannsen

Kregel
-t
v.
S' - *
. V
>-" r'
i
>