ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die am 15* Mai abgelaufene Berufungsfrist einzuhaltenDer BerufungsSchriftsatz sei rechtzeitig geschrieben und dem hinreichend belehrten und laufend beaufsichtigten Lehrmädchen zusammen mit einer Empfangsbestätigung übergeben worden, damit sie ihn bei Gericht einreiche* Das Lehrmädchen müsse den Schriftsatz verloren haben- Am 11- Mai 1951 habe das Lehrmädchen einen Urlaub angetreten* Da an diesem Tage auch der Bürovorsteher längere Zeit abwesend gewesen.seir sei das Fehlen der Empfangsbestätigung erst am 15*>Mai bemerkt wordenEs seien sofort Nachforschungen angestellt worden- Erst am 16- Mai habe sich die Gewissheit ergeben, daß die Berufungsschrift nicht beim Ober-landesgerioht eingegangen seiIn dem am 22- Juni 1951 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte vorgetragen, die Berufungsfrist sei versehentlich für den 11- Mai 1951 eingetragen wordenSein Prozeßbevollmächtigter habe daher die Frist am 15* Mai 1951 für verstrichen gehalten • und deswegen an diesem Tage keine Schritte mehr unternommen- Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen- -säumung der Berufungsbegründungs fri s t nur dann zu gewähren«, wenn sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden i3t, die Frist einzuhalten» Danach ist erforderlich, daß die Partei das nach Lage des Falles vernünftigerweise zuzu demutende Maß von Vorsicht und Sorgfalt hat walten lassen* Fehlt es hieran5 dann liegt ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall im Sinne des § 235 ZPO nicht vor•> Gemäß § 232 Abs 2 ZPO hat die Partei sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen zu lassen» Ein unabwendbarer Zufall liegt daher auch dann nicht vor, wenn der Prozeßbevollmäclitigte der Partei das nach Lage des Falles von ihm vernünftigerweise zuzu demutende Maß von Vorsicht und Sorgfalt außer Acht gelassen hat* Nach § 236 ZPO muß der Beklagte die Tat-Sachen, aus denen folgt, daß er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Berufungsfrist einzuhalten, glaubhaft machen* Der Beklagte hat nicht dargetan, daß die Versau-mung der Berufungsfrist von seinem Prozeßbevollmächtigten nicht verschuldet ist* Dm das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten auszuräumen, hat er sich auf 2 Umstände berufen* Das Lehrmädchen des Prozeßbevollmäch-tigten habe vermutlich den Berufungsschriftsatz verloren und das Ende der Berufungsfrist sei in dem Fristenkalender seines Prozeßbevollmächtigten versehentlich auf den 11 * Mai statt auf den 15«» Mai eingetragen gewesen* it Damit wird aber das Verschulden des ^rozeßbevollmäch^ tigteA noch nicht ausgeräumt«Denn es war diesem bereits am 15«» Mai, vor Ablauf der Berufungsfrist bekannt,'daß die Berufung möglicherweise infolge irgendwelcher nicht geklärter Umstände bei dem Gericht .nicht eingegangen war-« Da die Formel des im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteils nach § 310 Abs 2 ZPO dem Beklagten am 11 * April zugestellt worden ist, besteht die Möglichkeit, daß dieser Zeitpunkt irrtümlich als für den Beginn der Berufungsfrist entscheidend angesehen worden ist«, ware die Berufungsfrist von einem Angestellten des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten infolge eines solchen Irrtums falsch errechnet worden, so würde den Prozeßbevollmächtigten nur dann kein eigenes Verschulden treffen, wenn er diesen Angestellten hinreichend darüber belehrt hätte, daß nicht die Zustellung der Urteilsformel nach § 310 Abs' 2 ZPO, sondern erst die später erfolgte Zustellung der i.Urteilsausfertigung die Berufungsfrist in lauf setzt® Abgesehen davon durfte aber der Prozeßbevollmächtigte sich am 15« Mai nicht darauf verlassen, daß das Ende der Berufungsfrist mit dem 11® Mai richtig berechnet und eingetragen war® Nachdem er erfahren hatte, daß ernste Zweifel bestanden, ob die Berufungsschrift beim'Gericht eingegangen war, mußte er als gewissenhafter Anwalt selbst prüfen, ob nicht doch noch eine Möglichkeit bestand, seine Partei vor Schaden zu bewahrenc In dem Augenblick, wo seiner Partei ein Schaden drohte, traf ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht«, Er hätte an Hand seiner Akten selbst prüfen müssen, ob die Berufungsfrist tatsächlich am 15®
Eiir das Nachschlagewerk! » Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: ZPO itechtssatz: 2465 011 §§ 232, 233 Stellt der Prozeßbevollmachtigte wenige Tage .nach dem vermeintlichen Ablauf der Berufungsfrist fest, daß der Eingang der Berufungsschrift bei Gericht zweifelhaft ist, dann muß er das tatsächliche En-i de der Berufungsfrist an Hand der Akten selbst überprüfeno Ergibt sich dabei, daß die Berufux^a^ frist noch nicht abgelaufen ist, dann muß er*** vorsorglich nochmals Berufung einlegen« Aktenzeichen: IV ZB 48/51 Beschluß-vom 2* Oktober 1951 OLG München Beschluß IV ZB 48/51 * y> In Sachen A des Lehrers Jakob (^■■festraße S in I( Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II« Instanz: Rechtsanwalt gegen seine Ehefrau Margarete fstraße W, in I 9 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter II« Instanz: hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2« Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* Bersch, Ascher, Raske, Johannsen und Dr« Kregel* beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen . den Beschruß des 3« Zivilsenats des Oberlandcsgerichts in München vom 30« Juni 1951 wird auf Kosten des Beklagten zu>. ückge wiesen« G- r n_ d_ e_j. Der Beklagte hat gegen das ihm am 13« April 1951 zugestellte Urteil des Landgerichts Hänchen, durch das j 'i j . i — — 2 "*• $ Y jjh- ?- & r&- it 2% tx / ■. seine Ehe aus seinem alleinigen Verschulden geschieden werden ist, am 17- Mai 1951 Berufung eingelegt•und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt0 Er hat vörgetragen, sein Anwalt sei. ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die am 15* Mai abgelaufene Berufungsfrist einzuhaltenDer BerufungsSchriftsatz sei rechtzeitig geschrieben und dem hinreichend belehrten und laufend beaufsichtigten Lehrmädchen zusammen mit einer Empfangsbestätigung übergeben worden, damit sie ihn bei Gericht einreiche* Das Lehrmädchen müsse den Schriftsatz verloren haben- Am 11- Mai 1951 habe das Lehrmädchen einen Urlaub angetreten* Da an diesem Tage auch der Bürovorsteher längere Zeit abwesend gewesen.seir sei das Fehlen der Empfangsbestätigung erst am 15*>Mai bemerkt wordenEs seien sofort Nachforschungen angestellt worden- Erst am 16- Mai habe sich die Gewissheit ergeben, daß die Berufungsschrift nicht beim Ober-landesgerioht eingegangen seiIn dem am 22- Juni 1951 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte vorgetragen, die Berufungsfrist sei versehentlich für den 11- Mai 1951 eingetragen wordenSein Prozeßbevollmächtigter habe daher die Frist am 15* Mai 1951 für verstrichen gehalten • und deswegen an diesem Tage keine Schritte mehr unternommen- Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen- Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet- Nach § 235 ZPO ist einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die ver- -säumung der Berufungsbegründungs fri s t nur dann zu gewähren«, wenn sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden i3t, die Frist einzuhalten» Danach ist erforderlich, daß die Partei das nach Lage des Falles vernünftigerweise zuzu demutende « Maß von Vorsicht und Sorgfalt hat walten lassen* Fehlt es hieran5 dann liegt ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall im Sinne des § 235 ZPO nicht vor•> Gemäß § 232 Abs 2 ZPO hat die Partei sich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen zu lassen» Ein unabwendbarer Zufall liegt daher auch dann nicht vor, wenn der Prozeßbevollmäclitigte der Partei das nach Lage des Falles von ihm vernünftigerweise zuzu demutende Maß von Vorsicht und Sorgfalt außer Acht gelassen hat* Nach § 236 ZPO muß der Beklagte die Tat-Sachen, aus denen folgt, daß er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Berufungsfrist einzuhalten, glaubhaft machen* Der Beklagte hat nicht dargetan, daß die Versau-mung der Berufungsfrist von seinem Prozeßbevollmächtigten nicht verschuldet ist* Dm das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten auszuräumen, hat er sich auf 2 Umstände berufen* Das Lehrmädchen des Prozeßbevollmäch-tigten habe vermutlich den Berufungsschriftsatz verloren und das Ende der Berufungsfrist sei in dem Fristenkalender seines Prozeßbevollmächtigten versehentlich auf den 11 * Mai statt auf den 15«» Mai eingetragen gewesen* Es ist dem Beklagten zuzugeben, daß der Verlust der .BerufungsSchrift durch das Lehrmädchen für seinen Prozeßbevollmächtigten ein unabwendbares Ereignis darstellt„ *7" * r * £ ji > V > «'V •*< . »*>\ * ~ 4 ~ ! ; *. • I U - t l I * '/ /yt * | *>' ' C ?•* st '4. / i V • '» it Damit wird aber das Verschulden des ^rozeßbevollmäch^ tigteA noch nicht ausgeräumt«Denn es war diesem bereits am 15«» Mai, vor Ablauf der Berufungsfrist bekannt,'daß die Berufung möglicherweise infolge irgendwelcher nicht geklärter Umstände bei dem Gericht .nicht eingegangen war-« In diesem -Zeitpunkt hatte der Froseßbcvoll3‘.:ächtigte noch die Möglichkeit, vorsorglich eine weitere Berufungsschrift fristgerecht bei dem Gericht einzureichen« Von dieser.Möglichkeit hätte er als umsichtiger und auf die äußerste Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bedachter Anwalt Gebrauch machen müssen« * * *. ***** Daß der Prozeßbevollmächtigte diese Maßnahme nicht ergriffen.hat, vermag nicht damit entschuldigt*zu werden, daß das Ende der Berufungsfrist versehentlich auf .den 1/1 o Mai eingetragen war« Es ist schon zweifelhaftob ’ diese Tatsache bei der Entscheidung über den Wiederein-setzungsantrag berücksichtigt werden kann*. Denn dieser Umstand ist nicht innerhalb der in den §§ 236, 234 ZPO gesetzten Prist vorgebracht worden*.Diese-Frist begann spätestens am 16« Mai 1951« . *j * Selbst wenn aber das verspätete Vorbringen des Beklagten berücksichtigt wird, kann die Beschwerde keinen ‘Erfolg haben« Denn dieses Vorbringen ist aus doppeltem* Grunde nicht geeignet darzutun, daß den Prozeßbevollmächtig-ten*des Beklagten? keine Schuld an. der Versäumung der Berufungsfrist trifft« - * Der Beklagte hat nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, dargelegt, daß die falsche Eintragung der Frist nicht auf einem Verschulden seines Prozeßbevollmäehtigten beruht«, Er hat überhaupt keine Angaben darüber gemacht, wer .die Prist berechnet und worin die falsche Berechnung der Prist ihren Grund hat, insbesondere, daß seinen Pro-zeßbevollmächtigten auch hieran keine Schuld trifft* Da die Formel des im schriftlichen Verfahren ergangenen Urteils nach § 310 Abs 2 ZPO dem Beklagten am 11 * April zugestellt worden ist, besteht die Möglichkeit, daß dieser Zeitpunkt irrtümlich als für den Beginn der Berufungsfrist entscheidend angesehen worden ist«, ware die Berufungsfrist von einem Angestellten des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten infolge eines solchen Irrtums * falsch errechnet worden, so würde den Prozeßbevollmächtigten nur dann kein eigenes Verschulden treffen, wenn er diesen Angestellten hinreichend darüber belehrt hätte, daß nicht die Zustellung der Urteilsformel nach § 310 Abs' 2 ZPO, sondern erst die später erfolgte Zustellung der i.Urteilsausfertigung die Berufungsfrist in lauf setzt® Abgesehen davon durfte aber der Prozeßbevollmächtigte sich am 15« Mai nicht darauf verlassen, daß das Ende der Berufungsfrist mit dem 11® Mai richtig berechnet und eingetragen war® Nachdem er erfahren hatte, daß ernste Zweifel bestanden, ob die Berufungsschrift beim'Gericht eingegangen war, mußte er als gewissenhafter Anwalt selbst prüfen, ob nicht doch noch eine Möglichkeit bestand, seine Partei vor Schaden zu bewahrenc In dem Augenblick, wo seiner Partei ein Schaden drohte, traf ihn eine erhöhte Sorgfaltspflicht«, Er hätte an Hand seiner Akten selbst prüfen müssen, ob die Berufungsfrist tatsächlich am 15® Mai 1951 schon verstrichen war® Es lag keineswegs außerhalb jeder vernünftigen Erwägung, daß die Eintragung im Fristenkalender über das Ende der Berufungsfrist falsch * < % i V» s < i * t * * V • * $ '■'1 * \ .t • J § «•* ■A 1 .<*» . ' i . "» Vf / > > * Ti *X\. $£• r-« ' ** war und daß die -löglichkeit ? an 15» Mai noch rechtzeitig Berufung einzulegen, noch bestands zu demal der 13* und 14» Mai Feiertage waren, an denen die Frist nicht ablaufen konnte und auch der obenerwähnte Irrtum durchaus denkbar war» Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten diese Prüfung vorgenommen, dann hätte er den Irrtum bemerkt und fristgerecht Berufung einlegen können, Die Beschwerde des Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückge,vie<3en weraen<i Dre Lersch Ascher Raske J ohannsen Kregel r. l