Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und.Dehner beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 78 a a.F. ZPO (= § 78 b n.F. ZPO) einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie unter den Rechtsanwälten am Bundesgerichtshof keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt finden kann.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 47/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Raumpflegerin Renate Neue HflBstraße geb. 9 Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried W in gegen den Polizeibeamten Horst B i> allee |P Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Hans-Joachim R o Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und.Dehner beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 78 a a.F. ZPO (= § 78 b n.F. ZPO) einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe : Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie unter den Rechtsanwälten am Bundesgerichtshof keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt finden kann. Hierzu hätte es näherer Angaben darüber bedurft, an welche Anwälte sie bisher herangetreten ist. Im übrigen muß der Antrag auch deshalb abgelehnt werden, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten, wie sich aus dem gleichzeitig erlassenen Beschluß in der Sache selbst ergibt, aussichtslos ist. Dr. Grell Dehner