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BGH · IV ZB 47/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 47/77

Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und.Dehner beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 78 a a.F. ZPO (= § 78 b n.F. ZPO) einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie unter den Rechtsanwälten am Bundesgerichtshof keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt finden kann.

RechtsanwaltZBAnwaltBundesgerichtshofBESCHLUSS

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 47/77
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Raumpflegerin Renate
 Neue HflBstraße
 geb.
9
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gottfried W
in
 gegen
den Polizeibeamten Horst
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Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Hans-Joachim R
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer,
 Dr. Hoegen und.Dehner
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß § 78 a a.F. ZPO (= § 78 b n.F. ZPO) einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe :
Die Beklagte hat nicht dargetan, daß sie unter den Rechtsanwälten am Bundesgerichtshof keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt finden kann. Hierzu hätte es näherer Angaben darüber bedurft, an welche Anwälte sie bisher herangetreten ist.
Im übrigen muß der Antrag auch deshalb abgelehnt werden, weil die Rechtsverfolgung der Beklagten, wie sich aus dem gleichzeitig erlassenen Beschluß in der Sache selbst ergibt, aussichtslos ist.
Dr. Grell
 Dehner