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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 19. Die Ehe der Parteien ist vom Landgericht Berlin auf die Widerklage der Beklagten aus alleinigem Verschulden des Klägers geschieden worden; die Scheidungsklage des Mannes hat das Landgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die von der Beklagten eingelegte Berufung mangels einer Beschwer unzulässig ist. Aber auch eine materielle Beschwer, die unter gewissen Voraussetzungen in Ehescheidungsprozessen die Zulässigkeit der Berufung begründen kann (BGHZ 39, 179; BGH NJW 1972, 1710), hat das Berufungsgericht mit einer zutreffenden Begründung verneint.

Zitierte Normen: § 4 EheG
RechtsanwaltBerufungEhebruchsBerufungsgerichtScheidungEheGBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV 23 47/77	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Raumpflegerin Renate 5	geb.	KflHB
Neue H^^straße
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Gottfried in
 gegen
den Polizeibeamten Horst
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Kläger und Beschwerdegegner.
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Joachim Hi
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer,
 Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 1977 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert:	4.000,— DM.
Gründe :
Die Ehe der Parteien ist vom Landgericht Berlin auf die Widerklage der Beklagten aus alleinigem Verschulden des Klägers geschieden worden; die Scheidungsklage des Mannes hat das Landgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie will mit ihr erreichen, daß die Ehe nicht (nur) wegen schwerer Eheverfehlungen (§ 4? EheG) des Mannes, sondern auch wegen eines nach ihrer Behauptung von ihm begangenen Ehebruchs (§42 EheG) geschieden wird.
 
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die von der Beklagten eingelegte Berufung mangels einer Beschwer unzulässig ist. Der Grundsatz, daß jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraussetzt, gilt allerdings in Ehesachen nur eingeschränkt; es ist allgemein anerkannt, daß eine Partei, die mit ihrem Scheidungsbegehren in vollem Umfang durchgedrungen ist, ein Rechtsmittel einlegen kann, um den Scheidungsausspruch durch Verzicht oder Klagerücknahme zu beseitigen. Diesen Zweck verfolgt die Beklagte mit ihrer Berufung jedoch nicht. Eine formelle Beschwer der Beklagten liegt nicht vor, da sie mit ihren Anträgen in der ersten Instanz in vollem Umfang durchgedrungen ist. Aber auch eine materielle Beschwer, die unter gewissen Voraussetzungen in Ehescheidungsprozessen die Zulässigkeit der Berufung begründen kann (BGHZ 39, 179; BGH NJW 1972, 1710), hat das Berufungsgericht mit einer zutreffenden Begründung verneint. Sie könnte nur dann gegeben sein, wenn eine Scheidung wegen Ehebruchs andere und für die Beklagte günstigere Rechtsfolgen hätte als eine Scheidung aufgrund von § 43 EheG. Dies ist jedoch, seitdem die Strafbarkeit des Ehebruchs und das Ehehindernis des Ehebruchs weggefallen ist, nicht mehr der Fall. Die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, eine Schei dung aus § 42 EheG habe zur Folge, daß im Falle einer
 Viederverheiratung - anders als bei einer Scheidung nach § 43 EheG - der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht gemindert würde, findet im Gesetz keine Grundlage.
Dr. Grell
 Dehner