In dem hier vorliegenden Fall hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der mit der Einlegung der Berufung beauftragt worden war, die ihm von seinem Bürovorsteher vorbereitete, an das Landgericht gerichtete Berufungsschrift ungelesen unterschrieben. Da aus der Berufungsschrift ersichtlich war, daß es sich um eine "Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnissesw, also um eine Kindschaftssache handelte, hätte der Prozeßbevollmächtigte bei der erforderlichen Überprüfung des Schriftstücks erkannt, daß von ihm eine Berufung zu dem Landgericht wegen dessen Unzuständigkeit (§ 119 Ziff.1 GVG) gar nicht eingelegt werden konnte, sondern daß ein beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt mit deren Einlegung beauftragt werden mußte. Das Unterlassen der Nachprüfung hatte daher zur Folge, daß die Berufung zunächst bei dem unzuständigen Landgericht eingelegt wurde und infolgedessen die Frist zur Einlegung der Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht nicht mehr gewahrt werden konnte. Mit Recht hat das Oberlandesgericht daher hierin eine dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers anzulastende Verletzung seiner ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gesehen. Denn die Pflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist für die Fristversäumnis zu demindest mitursächlich gewesen, und der Kläger muß sie sich nach § 232 Abs. 2 ZPO in gleicher Weise zurechnen lassen (BGH Beschluß vom 3. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 47/73 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Richard FflHHMstraße ff, Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den am 13* Juni 1968 geborenen Holger P wohnhaft in ff Eu®^p*ing ff, vertreten durch das Jugendamt der Stadt KflB als Pfleger, Beklagten, Antragsgegner und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. September 1973 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert beträgt 3 000,— DM. Gründe : Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der weit-tragenden Bedeutung einer Rechtsmitteleinlegung an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts, der mit der Einlegung beauftragt ist, strenge Anforderungen zu stellen. Er hat sich persönlich von der Richtigkeit aller mit der Rechtsmitteleinlegung zusammenhängender Schriftstücke zu überzeugen und darf diese Tätigkeit nicht seinen Angestellten unter deren alleiniger Verantwortung über- lassen. Zumindest ist er hierbei zu genauer Nachprüfung verpflichtet (vgl. insbesondere BGH Beschluß vom 2. Februar 1971 - VI ZB 22/70 - (VersR 1971, 469). In dem hier vorliegenden Fall hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers, der mit der Einlegung der Berufung beauftragt worden war, die ihm von seinem Bürovorsteher vorbereitete, an das Landgericht gerichtete Berufungsschrift ungelesen unterschrieben. Da aus der Berufungsschrift ersichtlich war, daß es sich um eine "Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnissesw, also um eine Kindschaftssache handelte, hätte der Prozeßbevollmächtigte bei der erforderlichen Überprüfung des Schriftstücks erkannt, daß von ihm eine Berufung zu dem Landgericht wegen dessen Unzuständigkeit (§ 119 Ziff. 1 GVG) gar nicht eingelegt werden konnte, sondern daß ein beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt mit deren Einlegung beauftragt werden mußte. Das Unterlassen der Nachprüfung hatte daher zur Folge, daß die Berufung zunächst bei dem unzuständigen Landgericht eingelegt wurde und infolgedessen die Frist zur Einlegung der Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht nicht mehr gewahrt werden konnte. Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, hätte aber bei der zu verlangenden Nachprüfung die Beauftragung des beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts noch rechtzeitig erfolgen können. Mit Recht hat das Oberlandesgericht daher hierin eine dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers anzulastende Verletzung seiner ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gesehen. Diese Pflichtverletzung läßt sich auch nicht mit einer Eile wegen einer Terminswahrnehmung entschuldigen. Unerheblich muß es schließlich auch bleiben, daß ein dem Prozeßbevollmächtigten nicht anzulastendes Versehen seines Bürovorstehers zur Versäumung der Frist mitbeigetragen hat. L Denn die Pflichtverletzung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist für die Fristversäumnis zu demindest mitursächlich gewesen, und der Kläger muß sie sich nach § 232 Abs. 2 ZPO in gleicher Weise zurechnen lassen (BGH Beschluß vom 3. November 1971 - IV ZB 43/71 - (VersR 1972, 148). Danach hat das Berufungsgericht zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Bukow Knüfer