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BGH · IV ZB 47/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 47/72

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den (2.) Beschluß des 12. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 19. Februar 1972 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die vom Deli] rieten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde, ist gleichfalls unbegründet. Da der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten erfolglos blieb, hat das Oberlandesgericht mit Recht in seinem zweiten Beschluß die Berufung des Beklagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 47/72
in dem Rechtsstreit
 des Bauingenieurs Anton Am Gl
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
9
gegen
 die Hausfrau Helen Am Gl
9
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
9
M
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 28. Juni 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukov/
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den (2.) Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Februar 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen.
Gründe :
Das landgerichtliche Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 7. Dezember 1971 zugestellt worden. Am 10. Januar 1972 hat dieser beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Mit Beschluß vom 2. Februar 1972 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 19. April 1972 (IV ZB 22/72) zurückgewiesen.
Mit einem zweiten Beschluß vom 2. Februar 1972 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die vom Deli] rieten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde, ist gleichfalls unbegründet. Zur Begründung dieser Beschwerde hat der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 19. April 1972 Stellung genommen mit dem Ergebnis, daß das landgerichtliche Urteil rechtswirksam am 7. Dezember 1971 zugestellt wurde und die Berufungseinlegung verspätet am 10. Januar 1972 erfolgte.
Da der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten erfolglos blieb, hat das Oberlandesgericht mit Recht in seinem zweiten Beschluß die Berufung des Beklagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.
Beschwerdewert:	98.500,-	DM.	-
Dr. Hauß
 Dr. Reinhardt