Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 14. Das Landgericht hat die bei ihm eingelegte Berufung durch Beschluß vom 4. März 1971 mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß für die Berufung nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig sei. Juni 1971 zu 1 den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung abgelehnt, zu 2 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingelegt worden sei, Gegen die Entscheidungen zu 1 und 2 dieses Beschlusses wendet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Daher muß davon ausgegangen werden, daß die Berufungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte, als die Berufung der Klägerin bei de: Oberlandesgericht einging.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 47/71 . BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der minderjährigen Katrin geboren am 1969, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Frau Ualtraud Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. V?.u. G. gegen Herrn Uwe Beklagten und Beschwerdegegner, 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 1. Dezember 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7. Juni 1971 zu Nr. 1 und 2 aufgehoben. Gründe Das Amtsgericht Hamburg Abt. 20 hat durch das am 18. Dezember 1970 verkündete Urteil die Klage auf Feststellung, daß der Beklagte Vater der Klägerin sei, abgewiesen. Die Klägerin hat zunächst beim Landgericht am 18. Januar 1971 und dann beim Oberlandesgericht am 3. März 1971 Berufung eingelegt, zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und die Berufung mit einem ebenfalls am 3. März 1971 eingegangenen Schriftsatz begründet. Das Landgericht hat die bei ihm eingelegte Berufung durch Beschluß vom 4. März 1971 mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß für die Berufung nicht das Landgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig sei. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 7. Juni 1971 zu 1 den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung abgelehnt, zu 2 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingelegt worden sei, und zu 3 den von der Klägerin gestellten Antrag, ihr das Armenrecht für die Berufungsinstanz zu bewilligen, zurückgewiesen. Gegen die Entscheidungen zu 1 und 2 dieses Beschlusses wendet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Der Beschwerde mußte stattgegeben werden. Es scheint übersehen worden zu sein, daß das Urteil des Amtsgerichts der Zustellung von Amts wegen nach den §§ 640, 623 ZPO bedurfte. Jedenfalls ist aus den Akten nicht ersichtlich, daß die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist. Daher muß davon ausgegangen werden, daß die Berufungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte, als die Berufung der Klägerin bei de: Oberlandesgericht einging. Die Berufung kann daher nicht we Verspätung als unzulässig verworfen werden. Der Beschluß de Oberlandesgerichts war somit zu Nr. 2 aufzuheben und zwecks Klarstellung auch zu Nr. 1, da die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos geworden ist. Auf da weitere Vorbringen der Beschwerde braucht hiernach nicht ei gegangen zu werden. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr. Buchholz