Das Oberiondesgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 7o August 1969 als unzulässig verv/orfen, weil sie nicht innerhalb der Begründungsfrist ordnungsgemäß begründet v/orden sei» Es hat ausgeführt, der Schriftsatz des Klägers vom 28» April 1969 genüge nicht den gesetzlichen, in § 519 Abs» 3 Nr» 2 ZPO bestimmten Anforderungen» Hiergegen richtet sich die sofortige Beschv/erde des Klägers» Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen» Die Bezugnahme auf das Armenrechtsgesuch im zweiten Absatz hat das Oberlandesgericht nicht als ausreichende Begründung der Berufung angesehen, weil § 519 Abs» 3 Nr» 2 ZPO grundsätzlich die persönliche Bearbeitung und den Vortrag des Prozeßstoffes durch einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt erfordere» Diese Auffassung stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (vgl» LM Nr» 9 zu § 519 ZPO mit Ania» Johannsen; Kr» 21 zu § 519 ZPO)» Sio gilt auch für den Fall, daß der von dritter Seite gefertigte Schriftsatz den Anforderungen einer Berufungsbegründung genügt und der Prozeßbevoll-mächtigte erklärt, er mache sich den Inhalt zu eigen» Eine solche Übernahme der fremden Ausarbeitung bietet nicht die Gewähr dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte den Streitstoff selbst durchdacht hat und die Durchführung der Berufung eigenverantwortlich hierauf gründet» Darauf muß aber bei ernstlicher Anwendung von §519 ZPO bestanden werden; es kann hierfür nicht ausreichen, daß ein lediglich in Bezug genommener Schriftsatz die in der Vorschrift aufgestellten Erfordernisse einer Berufungsbegründung erfüllen v/Ürde, wenn er als solche von einem zugelassenen Hechtsanwalt eingereicht worden wäre» Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzugeben, daß die Form der Bezugnahme hier zu einer anderen Beurteilung führen müsse» Der zur Stützung dieser Ansicht herangezogene vierte Absatz der Berufungsbegründung enthält zwar die Äußerung der eigenen Ansicht des Prozeßbevollmächtigten dahin, es werde genügen, die im Armenrechtsgesuch mit ihrer Anschrift benannten Zeugen zu hören, um zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen sei» Dieser einzige auf die Sache selbst eingehende Gedanke ist jedoch so summarisch gefaßt und bis nahe der Bedeutungslosigkeit abgekürzt, daß er weder für sich allein die Erfordernisse einer Berufungsbegründung erfüllt, noch der vorangegangenen Verweisung auf das Armenrecht sgesuch zu einer entsprechenden Würdigung verhelfen kann» Ob eine Berufungsbegründung ausreicht, ist auch nach der Ansicht des Beschwerdeführers danach zu beurteilen, ob sie dem Gesetzeszv/eck von § 519 Abs« 3 ZPO genügt« Dieser ist darauf gerichtet, rein formalen Begründungen entgegenzuwirken und den zweiten Rechtszug mit einer sachlichen, zusammengefaßten Darstellung dos Berufungsangriffs beginnen zu lassen» Es ist deshalb daran festzuhalten, daß die Begründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen muß, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen (RGZ 144, 6)« Eine solche Kennzeichnung kann nicht in der bloßen Äußerung der Erwartung gefunden v/erden, eine Vernehmung der im Armenrechtsgesuch benannten Zeugen v/er de die Alleinschuld der Beklagten und damit die vom Berufungsführer begehrte Entscheidung ergeben,, Das Berufungsgericht hat mit Recht auf das Fehlen jeder tatsächlichen oder rechtlichen Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten des landgerichtlichen Urteils hingewiesen » Sie wäre um so erforderlicher gewesen, als die benannten Zeugen zu dem Teil schon im ersten Rechtszug gehört worden waren» Ob geänderte oder neue Bekundungen in Aussicht gestellt vrnrden oder nur eine abweichende Würdigung begehrt werden sollte, ist der Begründung nach der zutreffenden Darlegung des angefochtenen Beschlusses auch nicht andeutungsweise zu entnehmen* Sie besagte der Sache nach nur, das Berufungsgericht möge die Zeugen hören, dann werde sich der Erfolg des Klägers einstellen» Juli 1968 (LM Nr» 59 zu § 519 ZPO) allerdings ausgeführt, bei der Prüfung, ob den Anforderungen der Vorschrift genügt ist, müsse der Eigenart des Scheidungsprozesses Rechnung getragen werden» In dem entschiedenen Fall einer auf § 48 EheG gestützten Klage bezog sich dies auf die Frage, ob zu der umstrittenen Bindung der Beklagten an die Ehe genügend vorgetragen worden war* Insoweit sind geringere Anforderungen mit Blick darauf gestellt worden, daß es sich bei der Bindung an die Ehe um eine oft nur schwer feststellbare, innere Einstellung des Partners handelt, die sich zu demeist nur durch eine eingehende Parteivernehmung klären läßt» Der Berufungsführer hatte diese indessen nicht nur beantragt, sondern in der als 11 dürftig" beurteilten Begründung auf das Sicherungsstreben der Beklagten als Motiv hingewiesen und zudem einen neuen Tatsachenvortrag gebrachte Der Inhalt der vorliegenden Berufungsbegründung ist hiermit nicht vergleichbar» Bei den Eheverfehlungen, die eine auf §§ 42, 43 EheG gestützte Klage behaupten muß, handelt es sich überwiegend um äußere,der gewöhnlichen Darlegung und Beweisführung zugängliche Tatsachen» Sie werden in der Berufungsbegründung des Klägers nicht einmal genannt» Damit sind die Mindestanforderungen unterschritten, auch v/enn bei der Beurteilung der in § 622 ZPO bestimmte Grundsatz der Amtsermittlung berücksichtigt vjird» Sie stellt inhaltlich einen Begleittext zu diesem dar und ist auch nach ihrem Grundgedanken als solcher verfaßt» Damit ist die eigent liehe Begründung des Rechtsmittels jedoch einem nicht bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanv/alt über lassen worden.
2054 066 BUNDESGERICHTSHOF jy„ZB„4z/62 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Melkers VIerner Heinrich F Kreis FlHflHfl-Land, 9 Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte inl d gegen die Ehefrau Margot Inge •Nr geb, K| Beklagte und Beschwerdegegnerin. Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr, md Dr0 flin 9 - 2 ~ Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 22«, Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Hauß und der Bundesrichter Dr, Pfretzschner, Dr, Reinhardt, Dr, Bukov; und Dr» Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 7, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7» August 1969 wird zurUckgewiesen, Die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, Gründe^ Das Landgericht hat das auf §§ 42, 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren des Klägers abgev/iesen und die Ehe der Parteien auf die Widerklage hin aus dem Verschulden des Klägers geschieden. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger gemäß dem mit Gründen versehenen Gesuch eines auswärtigen, bei den beiden Instanzgerichten nicht zugelassenen Rechtsanwalts das Armenrecht für den Berufung srechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt. Dieser hat die Berufung am 27o Februar 1969 eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den inzv/isehen eingetrotenen Ablauf der Berufungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung gewährt und auf weiteren Antrag die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 28, April 1969 verlängert. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers reichte an diesem Tage eine von ihm Unterzeichnete Berufungsbegründung ein. Sie hat folgenden Wortlaut: - 3 ~ 11 In Sachen .»» wiederholen wir den Vortrag des Klägers in erster Instanz und bestreiten das davon abweichende Vorbringen der Beklagten, auch soweit es! im Armenrechtsgesuch vom 3o2»1969 nicht berührt worden isto Zur Begründung der Berufung beziehen wir uns zusätzlich voll inhaltlich auf das Arraenrechtsgesuch und die darin enthaltenen Beweisantritte» Die Anschriften der u»a» als Zeugen benannten Eheleute Wolfgangund Renate FHHBHi sowie des Vaters Herbert des Klägers werden wir noch mit~ teileno Wir meinen aber, daß zunächst die übrigen im Armen-rechtsgesuch benannten Zeugen gehört werden sollten» Schon aus ihren Bekundungen wird sich ergeben, daß die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen ist» Die Ehe muß deshalb aus dem Verschulden der Beklagten geschieden werden»” Das Oberiondesgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 7o August 1969 als unzulässig verv/orfen, weil sie nicht innerhalb der Begründungsfrist ordnungsgemäß begründet v/orden sei» Es hat ausgeführt, der Schriftsatz des Klägers vom 28» April 1969 genüge nicht den gesetzlichen, in § 519 Abs» 3 Nr» 2 ZPO bestimmten Anforderungen» Hiergegen richtet sich die sofortige Beschv/erde des Klägers» Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen» Die innerhalb der Frist des § 577 Abs» 2 ZPO eingelegte sofortige Beschv/erde ist zulässig, aber sachlich nicht begründet» ✓ Der erste Absatz der Berufungsbegründung mit der formelhaften Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und Bestreitens hat, wie der Beschwerdeführer ersichtlich nicht verkennt, keinen das Rechtsmittel rechtfertigenden Inhalt» Die Bezugnahme auf das Armenrechtsgesuch im zweiten Absatz hat das Oberlandesgericht nicht als ausreichende Begründung der Berufung angesehen, weil § 519 Abs» 3 Nr» 2 ZPO grundsätzlich die persönliche Bearbeitung und den Vortrag des Prozeßstoffes durch einen bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt erfordere» Diese Auffassung stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (vgl» LM Nr» 9 zu § 519 ZPO mit Ania» Johannsen; Kr» 21 zu § 519 ZPO)» Sio gilt auch für den Fall, daß der von dritter Seite gefertigte Schriftsatz den Anforderungen einer Berufungsbegründung genügt und der Prozeßbevoll-mächtigte erklärt, er mache sich den Inhalt zu eigen» Eine solche Übernahme der fremden Ausarbeitung bietet nicht die Gewähr dafür, daß der Prozeßbevollmächtigte den Streitstoff selbst durchdacht hat und die Durchführung der Berufung eigenverantwortlich hierauf gründet» Darauf muß aber bei ernstlicher Anwendung von §519 ZPO bestanden werden; es kann hierfür nicht ausreichen, daß ein lediglich in Bezug genommener Schriftsatz die in der Vorschrift aufgestellten Erfordernisse einer Berufungsbegründung erfüllen v/Ürde, wenn er als solche von einem zugelassenen Hechtsanwalt eingereicht worden wäre» Dem Beschwerdeführer ist nicht zuzugeben, daß die Form der Bezugnahme hier zu einer anderen Beurteilung führen müsse» Der zur Stützung dieser Ansicht herangezogene vierte Absatz der Berufungsbegründung enthält zwar die Äußerung der eigenen Ansicht des Prozeßbevollmächtigten dahin, es werde genügen, die im Armenrechtsgesuch mit ihrer Anschrift benannten Zeugen zu hören, um zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft allein auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen sei» Dieser einzige auf die Sache selbst eingehende Gedanke ist jedoch so summarisch gefaßt und bis nahe der Bedeutungslosigkeit abgekürzt, daß er weder für sich allein die Erfordernisse einer Berufungsbegründung erfüllt, noch der vorangegangenen Verweisung auf das Armenrecht sgesuch zu einer entsprechenden Würdigung verhelfen kann» Ob eine Berufungsbegründung ausreicht, ist auch nach der Ansicht des Beschwerdeführers danach zu beurteilen, ob sie dem Gesetzeszv/eck von § 519 Abs« 3 ZPO genügt« Dieser ist darauf gerichtet, rein formalen Begründungen entgegenzuwirken und den zweiten Rechtszug mit einer sachlichen, zusammengefaßten Darstellung dos Berufungsangriffs beginnen zu lassen» Es ist deshalb daran festzuhalten, daß die Begründung auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten sein und erkennen lassen muß, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil als unrichtig kennzeichnen (RGZ 144, 6)« / Eine solche Kennzeichnung kann nicht in der bloßen Äußerung der Erwartung gefunden v/erden, eine Vernehmung der im Armenrechtsgesuch benannten Zeugen v/er de die Alleinschuld der Beklagten und damit die vom Berufungsführer begehrte Entscheidung ergeben,, Das Berufungsgericht hat mit Recht auf das Fehlen jeder tatsächlichen oder rechtlichen Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Gesichtspunkten des landgerichtlichen Urteils hingewiesen » Sie wäre um so erforderlicher gewesen, als die benannten Zeugen zu dem Teil schon im ersten Rechtszug gehört worden waren» Ob geänderte oder neue Bekundungen in Aussicht gestellt vrnrden oder nur eine abweichende Würdigung begehrt werden sollte, ist der Begründung nach der zutreffenden Darlegung des angefochtenen Beschlusses auch nicht andeutungsweise zu entnehmen* Sie besagte der Sache nach nur, das Berufungsgericht möge die Zeugen hören, dann werde sich der Erfolg des Klägers einstellen» Das reicht zur Begründung der Berufung auch in einem Scheidungsrechtsstreit nicht aus» Für ihn trifft §519 ZPO keine abweichenden Bestimmungen» Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1968 (LM Nr» 59 zu § 519 ZPO) allerdings ausgeführt, bei der Prüfung, ob den Anforderungen der Vorschrift genügt ist, müsse der Eigenart des Scheidungsprozesses Rechnung getragen werden» In dem entschiedenen Fall einer auf § 48 EheG gestützten Klage bezog sich dies auf die Frage, ob zu der umstrittenen Bindung der Beklagten an die Ehe genügend vorgetragen worden war* Insoweit sind geringere Anforderungen mit Blick darauf gestellt worden, daß es sich bei der Bindung an die Ehe um eine oft nur schwer feststellbare, innere Einstellung des Partners handelt, die sich zu demeist nur durch eine eingehende Parteivernehmung klären läßt» Der Berufungsführer hatte diese indessen nicht nur beantragt, sondern in der als 11 dürftig" beurteilten Begründung auf das Sicherungsstreben der Beklagten als Motiv hingewiesen und zudem einen neuen Tatsachenvortrag gebrachte Der Inhalt der vorliegenden Berufungsbegründung ist hiermit nicht vergleichbar» Bei den Eheverfehlungen, die eine auf §§ 42, 43 EheG gestützte Klage behaupten muß, handelt es sich überwiegend um äußere,der gewöhnlichen Darlegung und Beweisführung zugängliche Tatsachen» Sie werden in der Berufungsbegründung des Klägers nicht einmal genannt» Damit sind die Mindestanforderungen unterschritten, auch v/enn bei der Beurteilung der in § 622 ZPO bestimmte Grundsatz der Amtsermittlung berücksichtigt vjird» Die Berufungsbegründung ist nicht aus sich selbst, sondern nur in Verbindung mit dem Arraenrechtsgesuch zu verstehen, auf das sie verweist? Sie stellt inhaltlich einen Begleittext zu diesem dar und ist auch nach ihrem Grundgedanken als solcher verfaßt» Damit ist die eigent liehe Begründung des Rechtsmittels jedoch einem nicht bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanv/alt über lassen worden. Die in der sonst inhaltlosen Berufungsbegründung ausgedrückte Billigung der fremden Arbeit kann die eigenverantwortliche Durcharbeitung und Darstellung des Streitstoffs durch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, wie sie § 319 Abs« 3 ZPO verlangt, nicht ersetzen» Dem steht nicht entgegen, daß die Übernahme von Teilen des Armenrechtsgesuchs in eine selbständige Berufungsbegründung möglicherweise statthaft gewesen wäre» Wie weit der beim Berufungsgericht / zugelassene Rechtsanv/alt auf die Ergebnisse einer eigenen Prüfung aufbaut oder sich fremde Arbeit zunutze machen will, bleibt seiner Gewissenhaftigkeit überlassen (RG JVJ 1935, 777; BGH VersR 1969, 617)» Bei einem persönlich Unterzeichneten Schriftsatz ist im allgemeinen der Nachweis erbracht, daß der Anwalt selbst den Prozeßstoff durchgearbeitet und das Ergebnis seiner Arbeit in dem Schriftsatz niedergelegt hat (BGHZ 57, 156)» Bas kann auch bei der Hereinnahme von umfangreichen Zitaten noch angenommen werdenc Bei einer ,!voll inhaltlichen” Bezugnahme auf ein fremdes Schriftstück ohne tragende eigene Ausführungen ist dies nicht mehr der Fall« Die sofortige Beschwerde des Klägers mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden«, Er«, Hauß Dr„ Pfretzschner Dr„ Reinhardt Br, Bukov; Dr«, Buchholz