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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der KlCi'gerin gegen die Hicbtsulassung der Revision is Urteil des 11« Zivilsenats des Ober-landecgerlcbts ln Düsseldorf vom 16« Bis Entscheidung ergebt geböbran- und auslageafrelf die auSergericbtlicbeo Kosten des Bescbwerdeverfabrens tr$gt die Klägerin. öle gesüB § 220 Ab3« 1 BFG sul&sslge Beschwerde gegen dis Hicbtzulasaung der Revision ist unbegründet da keiner der Zulassungsgrllnde des § 219 Aba« 2 BEG vorliegt«

Zitierte Normen: § 109 SGG
AbagerichtlichFrageGutachtenAuffassungBrBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2540 037"
BUNDESGERICHTSHOF Z£> 47/66	Beschluß
 io der Entecbädigungseacbe
 der Frau Rachel . K HM p
geh.
Straße 0b Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin
- FrozeßbeTOllaäcbtlgterj Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Nordrhein — »fcotfalen, vertreten durch die Laadearentenbehörde Nordrhein-Sestfalen» lUeseldorf, Tanneoetraße 26*
Beklagten und BeeobwercUgegner*
Der 17« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bat in der Sitzung vom 9* M^rs 1966 unter Kitwirkung äse äenateprSsldenteo Ascher und der Bundesrichtcr Raske, bilden, Br. Loewenbeim und Br« Graf
 beschlossen*
Die sofortige Beschwerde der KlCi'gerin gegen die Hicbtsulassung der Revision is Urteil des 11« Zivilsenats des Ober-landecgerlcbts ln Düsseldorf vom 16«
Juni 1965 wird aurückgewiesen.
Bis Entscheidung ergebt geböbran- und auslageafrelf die auSergericbtlicbeo Kosten des Bescbwerdeverfabrens tr$gt die Klägerin.
GrKnde :
öle gesüB § 220 Ab3« 1 BFG sul&sslge Beschwerde gegen dis Hicbtzulasaung der Revision ist unbegründet da keiner der Zulassungsgrllnde des § 219 Aba« 2 BEG vorliegt«
In attlndiger Rechtsprechung vertritt der Senat die Auffassung* daS die Frage, welche Sachverständige aussuwibleo sind und welchem Gutachter au folgen ist,
 ebenso zu dem Verantwortungsbereich des 3?ataachocrichtera gehört wie öl® weitere Frage, ob die Ausführungen dsr Klägerin deal Gericht Veranlassung geben, nach Anho-lung eines Gutachtens ein weiteres Gutachten <?inzabolen* las gilt insbesondere auch für die Frage, ob mit Rücksicht auf die Art des Leidens, das den Entschädigungsanspruch begründen soll, das Gutachten eines speziellen Sachverständigen angefordert werden muß* Grundsätzliche Kecbtsfragen, dl# eine :ntacbeidung des Senats erforderlich machen Würden, stehen daher insoweit nicht offen* Dis hier zu beantwortenden Fragen sind vielmehr grundaütslich nach den Umstünden des Uinzelfalles zu entscheiden. Auf dl$ Regelung des § 109 SGG kann sieb die Klägerin sur Rechtfertigung ihrer Auffassung nicht berufen* § 109 £GG findet im gerichtlichen Entscbici-guogsverfobren keine Anwendung. Die Hechtelege nach öca BIG und das zu beobachtende gerichtliche Verfahren richtet sich vielmehr nach den Vorschriften dieses Gesetzes, das ln 5 209 Abo* 1 3EG bestimmt, daß die Bestimmungen der 2FD sinngemäß anzuwenden sind*
2io Kosteaentscboidung beruht eut den §§ 97 2P0 und 225 Aba. 1 3EG.
Asobor
 Wilden