F-Bechtssatz; Gegen einen Beschluss; durch den gemäss §'1910 Abs 2 BGB eine Pflegschaft für einen Volljährigen .angeordnet ist, kann dieser5 .-wenn er geschäftsunfähig ist? Pie weitere Beschwerde des Pflegebefohlenen gegen den Beschluss der 10» Zivilkammer des Landgerichts in |||; Braunschweig vom 11» März 1954 (18 T 185/54) wird 1/1. Beb ru.ar 1954 für den Beschwerdeführer eine Pflegschaft '^geordnet„-Als Wirkungskreis des Pflegers ist bestimmt; Gegen den -Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwer-Jf eingelegt. s unzulas dem■Gut ac demgemäss nach § 104 loht in der Lage sei gegen hat der Beschwerdeführer we egt, Las Oberlandesgericht hat di ku vom 11, März 1954 ''schwerdeführer nach - La n d e s kr a n k e n h a u s c geisteskrank und 'u-unfähig; mithin ni Safe Abständig einzulegen ssig verworfen, weil der Bellten des Biedersächsisehen % vom 23= Januar 1953 Ziff 2 BGB ge schüft: eine Beschwerde itere Beschwer- "hält die weitere Beschwerde trotz etwa bestehender Ge-Ifffehäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers für zulässig und Mächte sachlich über sie entscheiden«, es sieht sich aber ■ daran durch den Beschluss des’Reichsgerichts vom 25=. Äfl lip Lie weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des ^5;;vBeschwerdegerichts sei gemäss § 27 Satz 1 EGG zulässig, B|m£e an eine Frist gebunden zu sein-. Da der Beschwerdeführer durch die angefochtene Ent-113$ . gfeaSml ‘i 13 FGG) o Demgemäss habe das Reichsgericht in der wähn ten Entscheidung ausgesprochen, dass die Be- sei erwogen; dass auch per von einem Beschluss über die Unterbringung in einer Heilanstalt Betroffene die rechtliche Möglichkeit haben (pisse, sich gegen einen derartig starken Eingriff in seine IjFreiheitssphäre zu wehren. GVB1 S 14) mit der ^Möglichkeit gerechnet werde, dass der Betroffene selbst also ein Geschäftsunfähiger - die Befugnis habe, einen ^Anwalt wirksam mit seiner Vertretung gemäss § 10 Abs .1 patz 3 des Gesetzes zu. Auch das Landgericht ftn Oldenburg habe den Grundsatz des § 664 Abs 2 ZPO bei der Präge der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde geigen einen Beschluss, durch den die Unterbringung in einer (Heilanstalt angeord.net ist, entsprechend angewendet Ü&dsRpfl 1952 S 14). Trotzdem bleibe schon die Tatsache der Anordnung ) der Pflegschaft für den’Pflegebefohlenen von erheblicher ^tatsächlicher Bedeutung für sein Lebensgefühl im allgemeinen und für die Lebensbetätigungen innerhalb des Wir-jpimgskreises, für den der Pfleger bestellt sei, im besonderen. Deshalb erscheine es geboten, auch einem geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen die Möglichkeit zu geben, die Voraussetzungen für die Anordnung der.Pflegschaft nach-»prüfen zu lassen, ebenso wie diese Möglichkeit im Palle flder Entmündigung dem Entmündigten gemäss § 664 Abs 2 ZPO Hptgestanden sei. iiÄwSps Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Beschwer an den Bundesgerichtshof gemäss § 28 FGG- sind gegebe Der Senat vermag sich jedoch der dargeleg-ten Auffassuhgl'^,:jt|S des Oberlandesgerichts nicht anzuschliessen, er hält viel*-. Wenn jemand•infolge einer krankhaften Störung wisser naturgemässer Punktionen seines Organismus ausser- 'JS stände ist, sich gegenüber seiner Umwelt/, insbesonder gegenüber seinen Mitmenschen sinnvoll und vernunftgemäfe^fjjj zu verhalten, so ist er schon durch diese Tatsache als ^ U,jj| solche an der freien' Entfaltung seiner Persönlichkei c *. Das gilt insbesondere, wenn er infolge einer §bieheh Erkrankung nicht imstande ist, in Bezug auf u*( , >/ zur Besorgung seiner Angelegenheiten erforderlichen Rec]3||| geschäfte einen sinnvollen verhunfthestimmten Willen zu bilden. Das geschieht in ihrem eigenen Interesse wie auch im Interesse der Allgemeinheit 0 Einf^jj solche Einschränkung kann deshalb mit dem vom Grundge-S^ia setz gewährleisteten Recht auf freie Entfaltung der RbVffS sönlichkeit grundsätzlich nicht in Widerspruch stehen tfi&B Daraus folgt, dass der Richter an den im § 105 BGB ausgesprochenen Grundsatz, dass die Willenserklärung fl'ines Geschäftsunfähigen keine Recht «Wirkung erzeuge., ein feMierundsatz. an sich auch für Erklärungen im Verfahren der frei-Bptilligen Gerichtsbarkeit gilt, gebunden ist, soweit nicht "jSäiäs' Gesetz selbst eine Ausnahme anordnet. Eine solche Aus-iahme enthalten die §§ 664 und 675 ZPO, Danach kann der Entmündigte im Entmündigungsverfahren den Entmündigungs-jlsjbeSchluss durch Klageerhebung auch dann wirksam ahfe'chten, Wenn er' nicht geschäftsfähig und demgemäss nicht process-'fähig ist (RG 68? Diese Ausnahme von dem Grundsatz des ;•§■ 105 EG3 ist durch die einschneidende Bedeutung und Aus- „ ’jgirkung, die der Entmündigungsbeschluss für die soziale nd rechtliche Stellung des Entmündigten und für seine feelische Verfassung haben kann, sowie auch deshalb ge-iggrechtfertigt, weil die Entscheidung darüber, ob die sach-■icc en'Voraussetzungen für eine Entmündigung gegeben sind? das die Anordnung oder Aufhebung einer Pflege-für einen volljährigen Geisteskranken zu dem Gegen-JHisna hat. Die Bestellung eines Pflegers für einen voll-HKP.hrigen Geisteskranken auf Grund des § 1910 Abs 2 BGB darauf anerkannt werden, dass das Vorliegen ihrer Vor^gl| aussetzungen im Einzelfall schwer festzustellen sei Did| Pflegschaft’ darf Im Palle des § 1910 BGB nur dann.ohne Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, wenn-4^ eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist <; Pie 11 agejji ob dieses der Pall ist, wird der Richter ebenso wie ciä’jpj Präge, ob der betreffende Volljährige infolge geistigem Gebrechen nicht imstande ist,' einzelne seiner Angelegenf,; heiten zu besorgen, in aller Regel auf Grund eines ve|S hältnismässig einfachen und eindeutigen Sachverhalts ohne besondere Schwierigkeiten entscheiden können. Es muss danach angenommen werden, dass der Gesetzgeber es.J|| bewusst unterlassen hat, den Grundsatz des § 105 BGB- gp für das Verfahren in Pflegschaftssachen durch die Be- *v Stimmung zu durchbrechen, dass der Pflegebefohlene fürs eine Beschwerde gegen die Anordnung der Pflegschaft od||| für einen gemäss § 1920 BGB auf ihre Aufhebung gerich-|g§ teten Antrag in jedem Pall unabhängig von seinem Geist® zustand als geschäftsfähig anzusehen sei. Für diese Auffassung spricht auch, wie bereits das Reichsgericht hervorgehoben hat, die Bestimmung de § 59 PGG, die dem unter elterlicher Gewalt stehenden dass auch schon die Einlegung einer unzulässi-||;/gen Beschwerde des geisteskranken Pfleglings gegen die l"' Anordnung der Pflegschaft notwendig immer in gewissem ng zu einer Nachprüfung der sachlichen'Voraussetzung He's er Entscheidung führt, • weil die Entscheidung der Era-ftb das Rechtsmittel zulässig ist, davon abhängt, ob ; aer Pflegebefohlene geisteskrank ist, die Feststellung d ' Gei'teskrankheit aber in den hier in Betracht koffi^" Ä|nden; PällenPregelmässig auch bdie:entscheidende Voraussetzung für die Anordnung der Pflegschaft auf Grund des J?: 1910 Abs 2 BGB bildet und ebenso schon die Beantwortung der Präge in sich schliesst, ob eine Verständigung mit dem Gebrechlichen möglich ist,. Hach allem besteht kein Anlass, von der nun seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts .•(vgl schon HG 65, 199 ff), die auch im Schrifttum all-lfgemein gebilligt worden ist, abzugehen. Bas verlegende Oberlandesgericht hat die Frage, ob |der Beschwerdeführer im Sinne des § 104 Ziff 2 BGB gei-Isteskrank sei, im Gegensatz zu dem Landgericht, das sie be-B|aht, off engelassen. der Sachver stäiiiage'AA Dr. TJjWWM, Facharzt für Neurologie und PsychiathAejj1 ^ ^ ij auf Grund einer.mehrwöchigen Beobachtung des Beschwef^p Führers in dieser Anstalt zu dem Ergebnis gekommen, dös , jjj er bereits seit annähernd 20 Jahren an Schizophrenie" de 1 die ' zu,-einer erheblichen "Wesensänderung bei nee ge führt habe. Seine bei den Pflegschaftsakten befindlichen Eingaben aus dem Jahre 1954 bestätigen auch für dähai|
c/.£ ■Für das Fachschlagewerk! hPtir die Amtliche Sammlung! -- Gesetz g BGB §§ 1910 Abs 2, 105 Abs 1 VC:; nberl F-Bechtssatz; Gegen einen Beschluss; durch den gemäss §'1910 Abs 2 BGB eine Pflegschaft für einen Volljährigen .angeordnet ist, kann dieser5 .-wenn er geschäftsunfähig ist? keine wirksame Beschwerde einiegen«. r 1 Aktenzeichens IV ZB 47/54 peschluss des BGH v, 26» November 1954 OLG Braunschweig v '■: /• .v/ . ■V ■ ;. E , t/iv zb 47/54 fjj pp Ü*.. B e s'c h 1 u s s In der Pflegschaftssache fetr, den Rentner Hans T geboren am Pfle_gerj_ gabardine von :wm X%, r' hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung JHj 'vom 26 • November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 1^1 tSchmidt, der Bundesrichter Raske, Pr»Kregel, Scheffler und fl ■ Wüstenberg Bkv I 1 §|ij g 1 beschlossen; . Pie weitere Beschwerde des Pflegebefohlenen gegen den Beschluss der 10» Zivilkammer des Landgerichts in |||; Braunschweig vom 11» März 1954 (18 T 185/54) wird 1/1. als unzulässig verworfen» Per Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei» V. ' wm® % llj1'/ Auf Antrag des Stadt.Jugendamts in B| hat |as Amtsgericht in Bl durch Beschluss vom 2 Beb ru.ar 1954 für den Beschwerdeführer eine Pflegschaft '^geordnet„-Als Wirkungskreis des Pflegers ist bestimmt; Wahrnehmung der Rentenansprüche des Pflegebefohlenen ffiPl die Verwaltung seiner Rente» Gegen den -Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwer-Jf eingelegt. Das Landgericht hat diese durch Beschluss W s unzulas dem■Gut ac demgemäss nach § 104 loht in der Lage sei gegen hat der Beschwerdeführer we egt, Las Oberlandesgericht hat di ku vom 11, März 1954 ''schwerdeführer nach - La n d e s kr a n k e n h a u s c geisteskrank und 'u-unfähig; mithin ni Safe Abständig einzulegen ssig verworfen, weil der Bellten des Biedersächsisehen % vom 23= Januar 1953 Ziff 2 BGB ge schüft: eine Beschwerde itere Beschwer- ese gemäss.; § 28 . Hier |väe ■ eingele ,fj?GG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt,, Es ©Split?, • , - . "hält die weitere Beschwerde trotz etwa bestehender Ge-Ifffehäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers für zulässig und Mächte sachlich über sie entscheiden«, es sieht sich aber ■ daran durch den Beschluss des’Reichsgerichts vom 25=. Okto |‘;Ser 1934 (KGZ 145 >• 284 f), von der es dadurch abweichen Wftfdegehindert •„ Im einzelnen hat es seine Bechtsäuf-kfassung wie folgt begründet'; Äfl lip Lie weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des ^5;;vBeschwerdegerichts sei gemäss § 27 Satz 1 EGG zulässig, B|m£e an eine Frist gebunden zu sein-. Auch in der Form p®gg^|prklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des jjr'wf | Öberlandesgerichts - genüge sie den gesetzlichen Anfor-j|^Pffi|pungen (§§ 27 Abs 2, 29 Abs 1 Satz 1, Abs 4 und 21 Abs 2 . Da der Beschwerdeführer durch die angefochtene Ent-113$ . iche: düng beeinträchtigt sei, sei er auch berechtigt, weitere Beschwerde zu erheben. Nun richte sich die Lgkeit, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-Ibarkeit sein Recht vor dem Gericht selbst wahrzunehmen, läch dem Bürgerlichen.Gesetzbuch, soweit das Gesetz über Gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht Selbst Bestimmungen treffe (Schlegelberger 6 v • Auf 1 Anm 7 . ...... . - gfeaSml ‘i 13 FGG) o Demgemäss habe das Reichsgericht in der wähn ten Entscheidung ausgesprochen, dass die Be- pm- «fv: - 3 ~ ■ HHB 1:;. V ' Pfleg m i ! i i ii,i ,i i i rd ogs nee op, j> vhgericld r ° 1 i< 1 i 1 ' i u n i chsgeri cl 1 in » hen fa. n in fen. ob do Beschwerdeführer in den hr i grop'd ft n ) i da t,! 0'(> lu gp j Rechtsmi ' cel in i di< Nachprüfung at . igi’1 Q-g g c h sf ter^ Bh § 1910 sünfälil.gKel c de 'Re i irer so sev n «;g^| e o v 1 n i , i: -1 11;i1'! , • der If ± egsr-ho is ento , ! ' >' n mi ; j h 1 i i in gun g miss § 649 ff ZPO inn h< I« i i i Mi i i m > muudes gem fäohprüfung: durch das Be § 1.896 BG-i n i i i ' i n ' Lne schwerdt i 1 on hi ese I ( ! 1 lib' n I i o I | j i ' ! n II 1 ■ I 1* nunaal e c i 1 . > i 1 m ■ ill I I on rbff j 1 \ohJff i’)j A"’ a i i i i - i I t o ! i i i Aufili rechterhä 1t ung der. Hechtsordnun i 1 n thdiridu. vjjflfc -Willen unter allen Umständen in her i i, 0 7 Um ha me i Bedingung seiner rechtsschü snd Tätig] t ane ft ho j an < System ehr eubj Vf imi << \ f 1 ; II.o.o sc lohn, Bnerrenn-ng o erlange d:.i.o rs alt liehe möglich Bel.::, eli Überprüfung staatlicher Will ensaklo herbeisuG führen.. also die Gsv,Porung vor: .ihnlnt-srmi uleln, Bemgomäsi hone non thoat oio Geltendmachung vor. ]io:uhvlsm:i tteln denjja rot :lo Pillen rüge] asser,, in derer er im übriger dis freie Entfaltung der Persönliemce e :i nge s o hr a n in 1 h a b es|P* ■’ b Z P ü .. L e r i e r. f s p r e e i i e v i d h a fc o d a s 0 o e r - • • lesgcrioht Ir einem Beschluss vom 16., September 19b?# a n g e n o mm en, a as die nach § '12 z b des Biedersinn-' sis orer Gesetzes über ule öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21, ha:es ill'll (niedere. GIB!. 6 79) salhis-f sage sofortige Besohnerc!o gegen die Unterbringung in einer Eeilanstaic von einer goschaitsunfäbigen aoroon eocgciegT werden Bonne.. Bebel. sei erwogen; dass auch per von einem Beschluss über die Unterbringung in einer Heilanstalt Betroffene die rechtliche Möglichkeit haben (pisse, sich gegen einen derartig starken Eingriff in seine IjFreiheitssphäre zu wehren. Ferner sei dort darauf' hinge-. Biesen worden, dass in § 1 Abs 3 der DVO zu dem erwähnten löesetz vom 13■«.. Februar 1952 (Nieders. GVB1 S 14) mit der ^Möglichkeit gerechnet werde, dass der Betroffene selbst also ein Geschäftsunfähiger - die Befugnis habe, einen ^Anwalt wirksam mit seiner Vertretung gemäss § 10 Abs .1 patz 3 des Gesetzes zu. beauftragen. Auch das Landgericht ftn Oldenburg habe den Grundsatz des § 664 Abs 2 ZPO bei der Präge der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde geigen einen Beschluss, durch den die Unterbringung in einer (Heilanstalt angeord.net ist, entsprechend angewendet Ü&dsRpfl 1952 S 14). Ähnlich nehme das Oberlandesgericht in Oldenburg (ebenda 1951 S 201) ohne weiteres an, dass pin Geisteskranker in solchem Pall ein.eigenes Beschwerderecht habe. Zwar seien Widersprüche zwischen rechtsgeschäftli-jfechen Handlungen des Pflegers einerseits und des Pflege-t befohlenen .andererseitsbegriff lieh nicht denkbar, weil fees wirksame Rechtsgeschäfte eines Geschäftsunfähigen .nicht F'gebe. Trotzdem bleibe schon die Tatsache der Anordnung ) der Pflegschaft für den’Pflegebefohlenen von erheblicher ^tatsächlicher Bedeutung für sein Lebensgefühl im allgemeinen und für die Lebensbetätigungen innerhalb des Wir-jpimgskreises, für den der Pfleger bestellt sei, im besonderen. Deshalb erscheine es geboten, auch einem geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen die Möglichkeit zu geben, die Voraussetzungen für die Anordnung der.Pflegschaft nach-»prüfen zu lassen, ebenso wie diese Möglichkeit im Palle flder Entmündigung dem Entmündigten gemäss § 664 Abs 2 ZPO Hptgestanden sei. Somit sei die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ohne Rücksicht auf die Präge, ob geisteskrank sei, zu bejahen./ (^|fl J . iiÄwSps Die Voraussetzungen für eine Vorlage der Beschwer an den Bundesgerichtshof gemäss § 28 FGG- sind gegebe Der Senat vermag sich jedoch der dargeleg-ten Auffassuhgl'^,:jt|S des Oberlandesgerichts nicht anzuschliessen, er hält viel*-. .1 mehr an der Auffassung des Reichsgerichus^ von der das 1 .Oberlandesgericht abweichen möchte, fest. Wenn jemand•infolge einer krankhaften Störung wisser naturgemässer Punktionen seines Organismus ausser- 'JS stände ist, sich gegenüber seiner Umwelt/, insbesonder gegenüber seinen Mitmenschen sinnvoll und vernunftgemäfe^fjjj zu verhalten, so ist er schon durch diese Tatsache als ^ U,jj| solche an der freien' Entfaltung seiner Persönlichkei c *. t, gehindert. Das gilt insbesondere, wenn er infolge einer §bieheh Erkrankung nicht imstande ist, in Bezug auf u*( , >/ zur Besorgung seiner Angelegenheiten erforderlichen Rec]3||| geschäfte einen sinnvollen verhunfthestimmten Willen zu bilden. Dadurch, dass das Gesetz (§ 105 BGB) in einem'? ‘ * solchen Palle den Willensäusserungen einer Person, v_e y,| sonst daran geknüpfte Rechtswirkung grundsätzlich * rsM wird die Persönlichkeit nicht in ihrem wahren lesen und in ihren sinnvollen Möglichkeiten, sondern lediglich in^ig ihren krankhaften nicht zurechenbaren Äusserungen an c Entfaltung gehindert. Das geschieht in ihrem eigenen Interesse wie auch im Interesse der Allgemeinheit 0 Einf^jj solche Einschränkung kann deshalb mit dem vom Grundge-S^ia setz gewährleisteten Recht auf freie Entfaltung der RbVffS sönlichkeit grundsätzlich nicht in Widerspruch stehen tfi&B Daraus folgt, dass der Richter an den im § 105 BGB ausgesprochenen Grundsatz, dass die Willenserklärung fl'ines Geschäftsunfähigen keine Recht «Wirkung erzeuge., ein feMierundsatz. der. wie das Oberlandesgericht zutreffend an- an sich auch für Erklärungen im Verfahren der frei-Bptilligen Gerichtsbarkeit gilt, gebunden ist, soweit nicht "jSäiäs' Gesetz selbst eine Ausnahme anordnet. Eine solche Aus-iahme enthalten die §§ 664 und 675 ZPO, Danach kann der Entmündigte im Entmündigungsverfahren den Entmündigungs-jlsjbeSchluss durch Klageerhebung auch dann wirksam ahfe'chten, Wenn er' nicht geschäftsfähig und demgemäss nicht process-'fähig ist (RG 68? 402 f. /Xo£/') < Ebenso kann er die Aufhe-p-.bung eines rechtskräftigen Entmündigungsbeschlusses wirk-’:hsäm beantragen. Diese Ausnahme von dem Grundsatz des ;•§■ 105 EG3 ist durch die einschneidende Bedeutung und Aus- ——jgs. „ ’jgirkung, die der Entmündigungsbeschluss für die soziale nd rechtliche Stellung des Entmündigten und für seine feelische Verfassung haben kann, sowie auch deshalb ge-iggrechtfertigt, weil die Entscheidung darüber, ob die sach-■icc en'Voraussetzungen für eine Entmündigung gegeben sind? ijk/jsoft schwierig ist. Eine ähnliche Ausnahme mag aus den gleichen Gründen auch dort geboten sein, wo es sich um Kleine richterliche Maßnahme handelt, die einen schweren RtlSingriff in die persönliche Freiheit eines Geisteskran- ' ;ken bedeutet, wie etwa die Anordnung seiner Unterbrin- .mm' ...... pgä Süng in einer Heilanstalt. Hier mag es schön für den Ge- jsL1; setzgeber naheliegen? dem Geisteskranken auch gegenüber E~gSijsi,f -Kleinem solchen Eingriff unabhängig von seiner Geschäftsunfähigkeit- ein Beschwerderecht zu gewähren. Die Erwägun-Bpfe- ■ die 'in solchen Fällen dafür sprechen, einer Willens-^jpFklärung des Geisteskranken Rechtswirksamkeit beizu demes-Slpn, gelten jedoch nicht in gleicher Weise für ein Ver- IWmSl'y «abren? das die Anordnung oder Aufhebung einer Pflege-für einen volljährigen Geisteskranken zu dem Gegen-JHisna hat. Die Bestellung eines Pflegers für einen voll-HKP.hrigen Geisteskranken auf Grund des § 1910 Abs 2 BGB enthält keine Entscheidung, die die allgemeine Geschäftig] Unfähigkeit des Pflegebefohlenen feststellt oder siehWfls wie die Entmündigung gemäss § 104 Ziff 3 BGB begründe'!®» Sie- stellt lediglich, fest', dass der '-Pf legebefohlene ■ folge geistiger Gebrechen einzelne ■ n Angelegene^ ten oder einen bestimmten Kreis seiner Angelegenhelnn ■ nicht zv, besorgen vermag. Ein dringendes Beeid * • - < s, eine solche Entscheidung in jedem Palle die MÖglichkdffiSa einer umfassenden sachlichen Nachprüfung durch eine hops here Instanz zu gewährleisten, . kann weder im Hinblick "'’V\ auf ihre Bedeutung für den Pflegling, noch im Hinblicfpi • darauf anerkannt werden, dass das Vorliegen ihrer Vor^gl| aussetzungen im Einzelfall schwer festzustellen sei Did| Pflegschaft’ darf Im Palle des § 1910 BGB nur dann.ohne Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden, wenn-4^ eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist <; Pie 11 agejji ob dieses der Pall ist, wird der Richter ebenso wie ciä’jpj Präge, ob der betreffende Volljährige infolge geistigem Gebrechen nicht imstande ist,' einzelne seiner Angelegenf,; heiten zu besorgen, in aller Regel auf Grund eines ve|S hältnismässig einfachen und eindeutigen Sachverhalts ohne besondere Schwierigkeiten entscheiden können. Es muss danach angenommen werden, dass der Gesetzgeber es.J|| bewusst unterlassen hat, den Grundsatz des § 105 BGB- gp für das Verfahren in Pflegschaftssachen durch die Be- *v Stimmung zu durchbrechen, dass der Pflegebefohlene fürs eine Beschwerde gegen die Anordnung der Pflegschaft od||| für einen gemäss § 1920 BGB auf ihre Aufhebung gerich-|g§ teten Antrag in jedem Pall unabhängig von seinem Geist® zustand als geschäftsfähig anzusehen sei. Für diese Auffassung spricht auch, wie bereits das Reichsgericht hervorgehoben hat, die Bestimmung de § 59 PGG, die dem unter elterlicher Gewalt stehenden % ■ , j 8 iä'ncle und dem unter Vormundsshaft stehenden. Mündel gegen Verfügungen in Vormundsehiafts- und Pflegschaftssachen für gewisse Angciegenheiten, insbesondere für solche., die die ■arson betreffen, ein Beschwerderecht gibt,, dabei jedoch, ie ausdrückliche Einschränkung macht., dass dieses Recht tfällt ? wenn das Kind oder . das Mündel geschäftsunfähig m . Zutreffend hat ferner das Reichsgericht darauf hin-tilge wiesen., dass auch schon die Einlegung einer unzulässi-||;/gen Beschwerde des geisteskranken Pfleglings gegen die l"' Anordnung der Pflegschaft notwendig immer in gewissem ng zu einer Nachprüfung der sachlichen'Voraussetzung He's er Entscheidung führt, • weil die Entscheidung der Era-ftb das Rechtsmittel zulässig ist, davon abhängt, ob ; aer Pflegebefohlene geisteskrank ist, die Feststellung d ' Gei'teskrankheit aber in den hier in Betracht koffi^" Ä|nden; PällenPregelmässig auch bdie:entscheidende Voraussetzung für die Anordnung der Pflegschaft auf Grund des J?: 1910 Abs 2 BGB bildet und ebenso schon die Beantwortung der Präge in sich schliesst, ob eine Verständigung mit dem Gebrechlichen möglich ist,. Hach allem besteht kein Anlass, von der nun seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts .•(vgl schon HG 65, 199 ff), die auch im Schrifttum all-lfgemein gebilligt worden ist, abzugehen. ■ Gft i'm & : Bas verlegende Oberlandesgericht hat die Frage, ob |der Beschwerdeführer im Sinne des § 104 Ziff 2 BGB gei-Isteskrank sei, im Gegensatz zu dem Landgericht, das sie be-B|aht, off engelassen. Der Senat hat keine Bedenken, der || Auffassung des Landgerichts beizutretenV Nach dem Gut-.achten des Ii i edersächsischen • Landeskrankenhau.ses in V Vf:”' vom. 23* Januar 1955 ist. der Sachver stäiiiage'AA Dr. TJjWWM, Facharzt für Neurologie und PsychiathAejj1 ^ ^ ij auf Grund einer.mehrwöchigen Beobachtung des Beschwef^p Führers in dieser Anstalt zu dem Ergebnis gekommen, dös , jjj er bereits seit annähernd 20 Jahren an Schizophrenie" de 1 die ' zu,-einer erheblichen "Wesensänderung bei nee ge führt habe. Es handele sich um einen Zustand krankh ter Störung der Geistestätigkeit, der die freie Will-'*. v bestimmung ausschliesse und seiner Natur nach ein Dc.aer- y* zustand sei. Der Senat ist der Überzeugung, dass dies«* Zustand auch heute noch unverändert fort besteht. Diese», . . . Eg mm Überzeugung gründet sich einmal darauf, dass nach der Erfahrung der medizinischen Wissenschaft bei einer S' phrenie von paranoider Art., wie sie nach dem obigen Gut«, m achten bei dem Beschwerdeführer vorliegty die Heilungsjt ^g| aüssichten schon an sich gering sind. Hier kommt hinzi^|^g dass der Beschwerdeführer, der am 1, Dezember 1895 ge- 'A,' hören ist, bei der vorerwähnten Untersuchung im fcrankenhe . ■■HMNNMM o 59 Jahrs alt w däss sein Krankheitszustand damals bereits 20 Jahre ge- 'M dauert .hatte. Seine bei den Pflegschaftsakten befindlichen Eingaben aus dem Jahre 1954 bestätigen auch für dähai| . . MM Laien, das .Vorliegendeines abartigen Wesens, Aufforae-;|™MH| rüngen zur Untersuchung durch'das Gesundheitsamt'der. Stadt Braunschweig hat der Beschwerdeführer, ohne i hnf ■! J| Folge zu leisten, mit Briefen bis zu 10 Seiten Umfang 1*; Ä beantwortet. Das Gesundheitsamt hat daraufhin unter äeS/Mj 12, Mai 1954 erklärt, dass sich, an demochronischen Kranfe.laB heitszustand des Beschwerdeführers nichts geändert * und in Zukunft nichts ändern werde. Es unterliegt dans^HHj keinem Zweifel, dass er auch jetzt noch geschäftsunfäh^f*B ist. Seine weitere Beschwerde ist somit unzulässig. ononis "'hei dun 3 KostO e gal