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BGH

Gericht: BGH

zu dem UmstG ist ausschließlich und mit bindender Wir- % kung für alle Gerichte und Behörden darüber zu entscheiden, ob eine durch ein Grundpfandrecht gesicherte Forderung nach den Umstellungsgesetz umzu-stellen ist oder nicht und ob demnach das Grund- . Pfandrecht nach § 1 Abs 1 oder nach § 2 Nr 1 der Verordnung umgesteilt werden muß* Das in diesem Verfahren entscheidende Gericht hat dabei auch über alle Vorfragen zu entscheiden, von denen die Höhe des Umstellungsbetrages abhängt* ob es sich um eine auf Reichsmark, xtentenmark oder Goldmark lautende oder in einer dieser Währungen zu erfüllende Forderung handelt, nur unter Berücksichtigung der von den Parteien getroffenen Abreden entschieden werden« ' . Der Beschluß der 4* Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 28« *~ärz 1952 wird aufgehoben0 Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 6) gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Bennerod vom 5« Februar 1952 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß in seinem entscheidenden Teil wie folgt gefaßt wirds Es wird festgestellt, daß die im Grundbuch von Sand 4P Blatt A eingetragene Hypothek zugunsten des Wagners Willi Iiflfcund Frau Emilie J^fegeb» IMB in Höhe von 4 010 KM im Verhältnis 1 5 1 in Deutsche Mark umgestellt istö Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten zu 5) und der Beteiligte zu 6). verkauften der Beteiligte zu 1) und seine von den Beteiligten zu 2), 3) und 4) beerbte Schv/ester Emilie J^£geb<>‘ die im Grundbuch von W^^HPHl Band Blatt 64P A verzeichneten Grundstücke an die Beteiligten zu 5) und ließen sie an die Käufer auf* Nach § 1 des Vertrages betrug der Kaufpreis 4 010 BM« Dieser Betrag stellte, wie es in dem gleichen Paragraphen heißt, den Einheitswert, festgestellt im Jahre 1935? Zur Sicherung der Kaufpreis zah3.ung soll eine Kaufpreissicherungshypothek zugunsten der Verkäufer zu je 1/2 an bereitester Stelle ins Gnmdbuch auf den heute verkauften Parzellen eingetragen werden, zu folgenden Bedingungen; Die Hypothek ist ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch mit 3 /* jährlich zu verzinsen« unkündbar seitens der Schuldner bis zu dem 1e Oktober 1949? jedoch nicht vor Eintritt der allgemeinen Währungsregu-lierung, von da ab mit 3-monatlieher Kündigungsfrist kündbar« Seitens der Gläubiger ist die Hypothek jedoch schon vor dem Zeitpunkt jederzeit mit 3-monatlicher Kündigungsfrist kündbar« ?ür das Innenverhältnis dieser Hypothek wird vereibart: Die Hypothek kann seitens der Schuldner, wie bereits erwähnt, nicht.vor Eintritt einer allgemeinen Währungsregulierung gekündigt werden« Tritt eine solche ein, so soll die Kaufpreiszahlung dieser Währungsregelung angeglichen werden, und zwar soll bei dieser Angleichung, von dem Einheitsv/ert der verkauften Grundstücke, der 4 010 3M beträgt, ausgegangen werden» § 9 Sollte die erwartende Währungsregulierung wider Erwarten nicht stattfinden, so sind Käufer nach Treu und Glauben verpflichtet, einen höheren papierbetrag als den heute vereinbarten Kaufpreis von 4 010 RM zu zahlen, da dieser Betrag, wie oben schon erwähnt, den reinen Erie-denswert der Grundstücke, festgestellt im Jahre 1935, darstelltc" Auf die sofortige Beschwerde des Treuhandfonds für Grundpfandrechte hat das Landgericht in Koblenz durch Beschluß vom 28* März 1952 den amtsgerichtlichen Beschluß dahin geändert, daß die Kaufpreissicherungshypothek und die durch 3ie gesicherte Forderung im Verhältnis 10 : 1 umgestellt seien* Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) bis 5) formund fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt* Die Voraussetzungen dieser Bestimmung flir die Vorlage an den Bundesgerichtshof und damit für die Entscheidung desselben über die weitere Beschwerde nach § 28 Abs 3 sind gegeben« Unter den Beteiligten ist streitig; ob die durch die Hypothek gesicherte Forderung eine Greldsumiiienforderuhg ist, die nach Art 16 § 42 der franz« MilRegVO ITr 160 (Journal Officiel 1948, 1537) im Verhältnis 10 i 1 umzustellen .ist, oder ob es sich um eine Geldwertforderung handelt, auf die diese Verordnung keine . In seinem Beschluß in NJW ^952, 511 führt das Oberlandesgericht in Köln aus, daß die Frage des Bestandes, des Inhalts und des Umfangs des RM-Rechts nicht der Entscheidung der 40. DVO unterliege, die gerichtliche Zuständigkeit nach dieser Verordnung beschränke sich auf die Umstellung als solche, also auf die Feststellung, in welchem Verhältnis eine Umstellungen fähige Forderung vorhanden ist, während das Bestehen einer Verbindlichkeit am 21. kung der rechtskräftigen Entscheidung im Umstellungsverfahren auf den Betrag der Umstellung beschränke, daß dies aber nicht ausschließe, daß der Umstellungsrichter auch zu dem Bestand der umzustellenden Forderung Stellung nehmen könne, wenn ohne die Klärung dieser Vorfrage eine Fest- das UmstellungsVerhältnis des Grundpfandrechts für das Grundpfandrecht und die etwa bestehende Forderung mit bindender Wirkung für Gerichte und Behörden zu entscheiden habe; und daß sich diese bindende Wirkung nicht nur auf das Umstellungsverhältnis als solches, sondern auch auf das -bestehen und den Inhalt der Forderung beziehe, wenn derselbe Sachverhalt sowohl das Umstellungs-Verhältnis als auch uen Inhalt und den Bestand der Forderung bestimme« Ausgehend davon, daß in dem Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich die Gerichte alle für die zu treffende Das gilt vornehmlich dann, wenn es sich darum handelt, ob eine Forderung angeblich vor der Währungsreform zurückbezahlt worden ist, und ob sich die Hypothek dadurch in ein Eigentümorgrundpfandrecht verwandelt hat* Bann kann die Frage des Bestehens der persönlichen Forderung untrennbar mit der Frage der Höhe des Umstellungs-betr.ges des Grundpfandrechts verknüpft sein, «da beim Erlöschen des im Verhältnis 10 : 1.umstellbaren persönlichen Hechts das Eigentüncrgrunclpfandrecht nach § 2 Hr 3 der 40« BVO zu dem UmstG 1 : 1 umzustellen ist« Weiterhin war für uen Senat der Umstand von ausschlaggebender Bedeutung, daß im Umstellungsverfahren, wie die Erfahrung gezeigt hat, nicht so sehr die unmittelbar.an dem umgestellten Hecht- als Gläubiger und Schuldner oder als Grund pfandbereciitigter und Eigentümer unmittelbar Beteiligten mit widerstrebenden Interessen einander gegenüberstehen, als vielmehr diese Beteiligten einerseits und andererseits das die Interessen der öffentlichen Hand mit dem Ziele der Sicherung einer Bastenausgleichsschuld wahrnehmende grundscliuldverv/altende Institut* Der Hauptgegenstand des TJmstellungsvorfahrens ist daher in der Regel die Feststellung des ITmstellungsbetrages des Grund-pfandrechts, wovon ausschließlich die Entstehung einer Umstellungsgrunuschuid nach dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Bastenausgleich vom 2* September 1948 (V/iGBl S 87) abhängt«, Biese, von der in einem Aufv/ertungs-verfaliren 3ich v;esentlich unterscheidende Interessenlage ob cine Geldforderung und damit auch das sie sichernde Gru nd p fandrecht gemäß § 16 tfmstG « Art 16 § 42 Abs 1.der französischen VO 160 in Verbindung mit § 1 Abs 1 der 40, DVO zu dem ümstG im Verhältnis 10 : 1 oder nach § 2 dieser Verordnung in dem von 1 s 1 umgestellt ist* Man kann die Streitigkeiten, die die Anwendbarkeit dieser Vorschriften zu dem Gegenstand haben, als diejenigen bezeichnen, -die den eigentlichen oder doch vornehmlichen Gegenstand der durch § 6 der Verordnung geregelten Umstellung3- Benn in «en meisten Fällen kann über das tfmstellungsvorh’.lltuis nicht entschieden werden, wenn nicht zuvor Fragen entschieden werden,die im strengen Sinne solche über den Bestand, uen Inhalt und den Omfang des umzustellenden Rechts sind« Z\x den hiernach dem Dm-stelluagbverfahren unterstellten Streitigkeiten gehört auch der vorliegende Fall, in dem zu entscheiden ist, ob die persönliche Forderung überhaupt dem Dmstellungsgesetz unterliegt, weil davon die Anwendung des § 2 Hr 1 der lurchführungsvorordnung abhängt* .Eine Interstützung findet diese auch vom BayrOLG in NJW 1951, 721 und von mehreren Oberlandesgeriohten vertretene Ansicht in dor Entstehungsgeschichte des § 6 der 40* DVO zura UmstGo Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist dem § 69 des Aufwertungsgesetzes nachgebildet und stimmt mit ihm fast wörtlich überein* Für die ^erfahren nach § 69 AufwG -hat das Reichsgericht in einer in Rechtsprechung in Auf-v,ertungssaclien 4, 1027 abgedruckten Entscheidung auf Grund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ausgesprochen, daß sie nicht eng auszulegen ist und daß die Aufwertungs-Stelle selbständig und ausschließlich über die Vorfragen zu entscheiden hat, von denen die Festsetzung der Höhe des Aufwertungsanspruchs abhängt0 Es ist bei der erweiterten Bedeutung der IZechtswirkung der auf dem Umstellungsgesetz beruhenden Verfahren nicht anzunehmen, daß man die Entscheidungsbefugnis der nach § 6 der 40„ Aus diesen Gründen ist in der voi’gelegten Sache im Umstellungsverfahren zu entscheiden, ob die Kaufpreisfor-derung, zu deren Sicherheit die Hypothek bestellt worden t ist, eine nach Art 13 5§ 52 und 34 der VO 160 « § 13 Abs 1 und 3 des UmstGr für die amerikanische und die britische Besatzungszone der Umstellung unterliegende Forderung ist oder nicht und ob daher das für sie bestellte Grundpfand-recht im Verhältnis 1 : 1 (§2 ITr 1) oder 10 : 1 (§1 Abs l) uragestellt werden muß« Von dieser Entscheidung hängt der Erfolg der eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde ab» Wie sich aus Art 13 § 32 der VO dr 160 ergibt, findet das Umstellungsgesets nicht auf alle Beichsraai’kforderungen Anwendung, Hs trifft nur solche Geldforderungen, die Geld-' summenansprliche sind, d.h. auf Zahlung eines bestimmten in einem Vielfachen der Währungseinheit ausgedrückten Betrages gerichtet sind. Davon zu unterscheiden sin^ Geldwert' ansprüche, die auch eine Leistung von Geld zu dem Gegenstand haben, bei denen aber der Umfang der Leistung nicht durch die Einheit der ileichsnerkwährung, sondern auf andere »eise wie z»B* den Breis einer Y/are bestimmt wird* Biese Forde- gentlich Geldv/ertansprüche sind, für die aber ein Ursprungs oder Grundbetrag festgosteilt werden kann, welcher der Umstellung auf DM nach den Unstellungsschlüsseln des Umstellungsgesetzes zugänglich ist (Harmening-Duden, Währungsgesetze § 13 Anm 28 auf S 191)-. Diese Ansicht beruft sich auf den Abs 3 des § 13 UmstG (~ Art 13 § 34 der franz*, Mil^egVO 160), wonach Lteichsmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkforderungen im Sinne des Umstellungsgesetzes alle Verbindlichkeiten und Forderungen aus vor dem 21«, Juni 1948 begründeten Schuldverhältnissen sind, die auf Reichsmark, Rentenmark oder Goldmark lauten oder nach d&r vor dem Inkrafttreten des V/ährungsgesetzes in Geltung ge-* wesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären« Von anderen Schriftstellern wird diese gibt aber bei richtiger Würdigung des zur Entscheidung gestellten Sachverhalts, daß es sich nicht, wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß ausführt, bei der. Hach seiner Meinung ist.davon aüszvii gehen, daß die Kauf-vertra'gsparteien im Jahre 1947 in dem notariellen Kaufvertrag unzweideutig einen festen Kauf^ preis in Reichsmark vereinbart hätten* wenn dieser auch, nicht dem damaligen Wert des Grundstücks entsprochenha- es sei hier eine bestimmte Reichsnarkforderung begründet Worden* Bas Landgericht legt den Vertragsbestimmungen über die Hypothek und die Zinsen für die Auslegung des gesamten Rechtsgeschäfts eine Bedeutung bei, die ihnen aus rechtlichen Bränden nicht zusakmnmen braucht und im vor-liegenden Pall angesichts der von dem beurkundenden Hotar bezeugten Absichten der Vertragsteile auch nicht zukommen kann* Die Auslegung verstößt daher gegen § 133 BOB*' Da , . sich aus dem Beschluß des Beschwerdegorichts nicht ergibt^ daß dieses den von'dem Uö'tar bestätigten'Angaben der Beteiligten zu 1) bis 5). folgten Zwecks verstanden werden« Wenn die Parteien ihren Willen, die Zahlung des Kaufpreises erst nach der Währungsreform vorzunehmen und dann erat-den Betrag endgültig zu bestimmen, nicht ohne Umwege zu dem Ausdruck gebracht haben, so ist dies evtl« deswegen geschehen, weil sie nicht wissen konnten, ob eine solche an und für sich nach §315 BGB zulässige Preisabrede die Zustimmung der Preisbehörde finden werde und ob sie mit dor damaligen Währungsgesetzgebung (der Besatzungsmächte) vereinbar war0 Sie waren daher genötigt, ihren Willen bei der Ausgestal-tung des Rechtsgeschäfts soweit als möglich diesen Umstän-den anzupassen0 Dazu war es aber nicht erforderlich«, daß die Abreden über den zu entrichtenden Kaufpreis so getroffen wurden, daß die Zahlung einer bestimmten Geldsumme ver- einbart wurde, Baß die Parteien die Eintragung einer Hypothek^, und die Zahlung von Zinsen in dem Vertrag*vorsahen, kann keineswegs dafür herangezogen werden, daß die Vertragstei-le eine bestimmte, durch ein Vielfaches der Währungseinheit ausgedrückte Reichsmarkverbinulichkeit hätten begründen müssen und deshalb auch wollen, Bie Hypothek war nicht deswegen ungültig, wenn der Hypothekbestellung eine Kaufpreisforderung mit unbestimmtem Betrag zugrunde lagp Zwar verlangt § 1115 BGB die Eintragung eines bestimmten Geldbe-träges,. Abgesehen von der Ber Stellung einer in einem solchen Fall stets zulässigen Höchst-^ betragshypothek (§ 1190 BGB) oder einei^ Grunds^huld fist durchaus zulässig, für Forderungen mits;unbestiiünitem Betrag eine gewöhnliche Hypothek oder eine Sicherürigshypothek , v zu bestellen (RGZ 152, 213 /2197)>'a Auch die Vereinbarung von Zinsen und ihre Zahlung nach Maßgabe eines festen,. Betrages, der aber nicht mit dem wirklich gewollten .Kauf- ; pz*eis übereinstimmt, ist nicht unwirksame Eine Zinsför- / derung setzt zwar das Bestehen einer Kapitalforderung vorV aus, nicht i3t aber wesentlich, daß aicli die Höhe der Zinsen nach einem bestimmten Prozentsatz der Hauptforderung Zwar wird in § 1 des Vertrages gesagt, daß das Grundstück zun Preise von 4 010 RU verkauft werde« Aus den' übrigen Bestimmungen des Vertrages ergibt sich aber, diese Summe nicht Gegenstand der Forderung sein solltet ungeachtet dessen, ob es zu einer Währungsreform käÄ '*'> ' In § 4 ist für den Pall der Währungsreform^, ausgemacht, daß die KaufpreisZählung der Währungsräge«"0' lung angepaßt werden sollte, wobei von dem SinÜeitaxiert des verkauften Grundstücks ausgegangen werden solit|} auch für uen Fall, daß eine Währungsreform nicht findet, haben uie Parteien in § 9 Vorsorge getroffeh,^ das neschwerdegericht nicht beachtet hat, wie nie wei^l^ir Beschwerde mit Recht rügt, Bann sollten naulich die Käü~' fcr nach freu und Glauben gehalten sein, einen höheren als i» ***** «i « »>lft füllende Forderung im Sinne des § 34 aaO {- § 13 Abs 3 UinstG) handelte o Zwar konnte man auf* den ersten Blick meinen, daß die im Vertrag angegebene Summe von 4 0^0 HM als Grundbetrag zu behandeln sei, welcher der Umstellung nach dem Uwsfcellungsgesetz unterliegeo Dies ist aber nur scheinbar so* Denn eine solche in Reichsmark zu erfüllende Forderung muß bestimmbar sein. Das erfordert, daß der auf Grund des gewählten Maßstabes zu zahlende Betrag sich entweder bestimmt angeben läßt (z„Bo der Preis und Ware ih einem bestimmten Zeitpunkt) oder sich aus einem Grundbetrag unter Anwendung eines gewählten Maßstabes durch eine * Rechenoperation errechnen läßt, und sei es auch nur auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Währungsreform bezpgen« Hieran fehlt es aber nach dem Inhalt der Urkunde» Die Höhe“ der Kaufpreisforderung sollte eich nach Ireu und Glauben * bestimmen, wobei allerdings der Friedenspreis des Grundstücks von 4 010 HM zu berücksichtigen war» Es fehlt aber sowohl an der Angabe eines nach äußeren Umständen zu ermittelndeh festen Preises als auch an jeder zahlenmäßigen Relation zwi- Dieser aus der Vereinbarung der Parteien gezogenen Polge der Kichtanv/endbarkeit des Ilmstellungsgesetzes auf die Goldforderung der Beteiligten zu 1) bis 4) kann auch nicht damit begegnet werden, wie mehrfach geltend gemacht worden ist, es sei unbillig, die Anwendbarkeit der vTährungsgesetze davon abhängig zu machen, \;cs aie Parteien vereinbart haben.

Zitierte Normen: § 322 ZPO § 13 UStellungsG § 315 BGB
BeteiligteForderungUmstellungParteiHypothekBeschlußWährungsreformKaufpreis

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die. Amtliche Sainmlungl
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I, Gesetz? 40o D’VO zu dem UmstG Art II §§.1, 2 und 6
Rechtssatz: In den Umstellungsverfahren nach § 6 der 40* DVÖ
zu dem UmstG ist ausschließlich und mit bindender Wir- % kung für alle Gerichte und Behörden darüber zu entscheiden, ob eine durch ein Grundpfandrecht gesicherte Forderung nach den Umstellungsgesetz umzu-stellen ist oder nicht und ob demnach das Grund- . Pfandrecht nach § 1 Abs 1 oder nach § 2 Nr 1 der Verordnung umgesteilt werden muß* Das in diesem Verfahren entscheidende Gericht hat dabei auch über alle Vorfragen zu entscheiden, von denen die Höhe des Umstellungsbetrages abhängt*
2* Gesetz? UmstG § 14 Abs 1 und 3	.
Rechtssatz: Handelt es sich um die Umstellung einer auf Vertrag beruhenden Reichsmarkforderung, so kann die Frage,. ob es sich um eine auf Reichsmark, xtentenmark oder Goldmark lautende oder in einer dieser Währungen zu erfüllende Forderung handelt, nur unter Berücksichtigung der von den Parteien getroffenen Abreden entschieden werden«	'	.
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Aktenzeichen: IV SB 47/52
Beschluß des 3GHo von 26* Juni 1952	*	LG	Koblenz
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IV ZB 47/52
B e s_ c h 1 u s^ s_
In der Sache
 betrA die Umstellung der im Grundbuch von 7/i :’Krsa	Band	BP Blatt 6ppA Abt III Hr
 getragenen Hypothek, an welcher beteiligt sinds v
der 7/agner Willi L BHBP in V/i der Eisenbahner Karl J
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der kriegsvermißte Willi Otto J durch den Spengler Karl	i*1	W
Abwesenheitspfleger,
4-o die Ehefrau Gretel Johanna K
vertreten , als
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zu 1) bis 4)o Gläubiger und Beschwerdeführer,
5. der lletzgormeistor Ludwin U Agnes gebo	in	w
und seine Ehefrau
 Schuldner und Beschwerdeführer, zu 1) bis 5) vertreten durch Hechtsanwalt BHHK in
6«) grundschuldver.waltendes Instituts Treuhandfonds für Grundpfandrechte, Körperschaft des Öffentlichen Hechts in K<
Beschwerdegegner,
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) gegen den Beschluß der 4* Zivilkammer des Landgerichts . in Koblenz vom 28«. Harz 1952 unter Ilitwirkung der Bundes-* richter Br« Bersch, Ascher, llaske, Br* Hartz und Johannsen in der Sitzung vom 26. Juni 1952
beschlossene
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Der Beschluß der 4* Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 28« *~ärz 1952 wird aufgehoben0 Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 6) gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Bennerod vom 5« Februar 1952 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß in seinem entscheidenden Teil wie folgt gefaßt wirds
 Es wird festgestellt, daß die im Grundbuch von Sand 4P Blatt A eingetragene Hypothek zugunsten des Wagners Willi Iiflfcund Frau Emilie J^fegeb» IMB in Höhe von 4 010 KM im Verhältnis 1 5 1 in Deutsche Mark umgestellt istö
 Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten zu 5) und der Beteiligte zu 6). je zur Hälfte zu tragen*
(J .r ü d
 Durch notariellen Kaufvertrag von 13« März 1947 (Urkunde. Nr 257/47 des Notars Er,	in	V/dHHl)
verkauften der Beteiligte zu 1) und seine von den Beteiligten zu 2), 3) und 4) beerbte Schv/ester Emilie J^£geb<>‘ die im Grundbuch von W^^HPHl Band Blatt 64P A verzeichneten Grundstücke an die Beteiligten zu 5) und ließen sie an die Käufer auf* Nach § 1 des Vertrages betrug der Kaufpreis 4 010 BM« Dieser Betrag stellte, wie es in dem gleichen Paragraphen heißt, den Einheitswert, festgestellt im Jahre 1935? dar* über die Höhe, die Zahlung und die Sicherung des Kaufpreises sind folgende Bestimmungen getrsffen?
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 § 4
"Der Kaufpreis soll mit Rücksicht auf die zu erwartende Währungsregulierung nicht sofort gezahlt werden , sondern erst nach diesen Zeitpunkt0 Er wird daher gestundet«. Zur Sicherung der Kaufpreis zah3.ung soll eine Kaufpreissicherungshypothek zugunsten der Verkäufer zu je 1/2 an bereitester Stelle ins Gnmdbuch auf den heute verkauften Parzellen eingetragen werden, zu folgenden Bedingungen; Die Hypothek ist ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Grundbuch mit 3 /* jährlich zu verzinsen« unkündbar seitens der Schuldner bis zu dem 1e Oktober 1949? jedoch nicht vor Eintritt der allgemeinen Währungsregu-lierung, von da ab mit 3-monatlieher Kündigungsfrist kündbar« Seitens der Gläubiger ist die Hypothek jedoch schon vor dem Zeitpunkt jederzeit mit 3-monatlicher Kündigungsfrist kündbar« ?ür das Innenverhältnis dieser Hypothek wird vereibart: Die Hypothek kann seitens der Schuldner, wie bereits erwähnt, nicht.vor Eintritt einer allgemeinen Währungsregulierung gekündigt werden« Tritt eine solche ein, so soll die Kaufpreiszahlung dieser Währungsregelung angeglichen werden, und zwar soll bei dieser Angleichung, von dem Einheitsv/ert der verkauften Grundstücke, der 4 010 3M beträgt, ausgegangen werden»
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§ 9
Sollte die erwartende Währungsregulierung wider Erwarten nicht stattfinden, so sind Käufer nach Treu und Glauben verpflichtet, einen höheren papierbetrag als den heute vereinbarten Kaufpreis von 4 010 RM zu zahlen, da dieser Betrag, wie oben schon erwähnt, den reinen Erie-denswert der Grundstücke, festgestellt im Jahre 1935, darstelltc"
Der Eigentumsübergang und die Hypothekbestellung wurden am 16«, Dezember 1947 im Grundbuch eingetragen« Hach der Währungsreform zahlten die Erwerber des Grundstücks an die Gläubiger die Hypothekenforderung mit dem Umstellungsbetrag von 4 010 DM zurück«, .Am 18* November 1950 bewilligten die Beteiligten zu 1) bis 5) die Eintragung des Umstellungsbetrages von 4 010 DM im Grundbuch und gleichzeitig die Böschung "der Hypothek«, Der Umstellungsbetrag ist im Grundbuch eingetragen* Der Be-teiligte zu 6) hat der Löschung widersprochen, weil die Kaufpreissicherungshypothek im Verhältnis 10 : 1 umge-stellt und hinter der Hypothek eine Umstellungsgrundschuld in Höhe von 9/10 des ursprünglichen Reichsmarkbetrages entstanden sei* Er hat auf Grund des Art II §
6 der 40* DVO zu dem UmstG bei dem Amtsgericht in Rennerod beantragt«, die fragliche Hypotkekenforderung im Verhältnis 10 i 1 umzustellen* Die Übrigen Beteiligten haben diesem Antrag widersprochen*

Das Amtsgericht hat uurch Beschluß vom 5* Februar
1952 folgendes festgestellt 2 .
I* In dem notariellen Vertrag.vom 13» März 1947? beurkundet von Notar Dr*	in	(Nr	237
 dbr UrkoRolle für 1947) haben die Beteiligten (Gläubiger und Schuldner) eine Reichsmarkverbindlichkeit nicht vereinbart und auch nicht vereinbaren wollen«
II*. Damit entfällt eine Umstellung gemäß § 16 Abs 1 des Umstellungsgesetzes *
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III * Da eine Umstellung des § 16 des UmstG entfällt, ist
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auch keine Umstellungsgrundschuld im Sinne des § 1 des Gesetzes zur. Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2* September 1948 entstandene%
IV« Bei der im Einverständnis von Gläubiger und Schuldner durchgeführten sogenannten Umstellung von 4 Oiö HM auf 4 010 DM handelt es sich nicht um eine Umstellung im technischen Sinne, insbesondere nicht um eine Umstellung im Sinne des § 18 des UmstG«
Es handelt sich vielmehr um die endgültige bisher • noch offen gebliebene Festsetzung des Kaufpreises in neuer Währung«
V« Die am 17* August 1951 im Grundbuch eingetragene . Umstellung ist zu Recht erfolgt« Der Widerspruch gegen diese Eintragung ist von amtswegen zu löschen*
Auf die sofortige Beschwerde des Treuhandfonds für Grundpfandrechte hat das Landgericht in Koblenz durch Beschluß vom 28* März 1952 den amtsgerichtlichen Beschluß dahin geändert, daß die Kaufpreissicherungshypothek und die durch 3ie gesicherte Forderung im Verhältnis 10 : 1 umgestellt seien* Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1) bis 5) formund fristgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt*
Das Oberlandesgericht in Koblenz will über die weitere Beschwerde sachlich entscheiden. Es sieht sich jedoch durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts.in Köln vom 1. Oktober 1951 - 2 W 332/50 - (IIJW 1952, 511) an der Ent-Scheidung gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 20 Abs 2 FGG vorgelegt«
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Die Voraussetzungen dieser Bestimmung flir die Vorlage an den Bundesgerichtshof und damit für die Entscheidung desselben über die weitere Beschwerde nach § 28 Abs 3 sind gegeben« Unter den Beteiligten ist streitig; ob die durch die Hypothek gesicherte Forderung eine Greldsumiiienforderuhg ist, die nach Art 16 § 42 der franz« MilRegVO ITr 160 (Journal Officiel 1948, 1537) im Verhältnis 10 i 1 umzustellen .ist, oder ob es sich um eine Geldwertforderung handelt, auf die diese Verordnung keine . . Anwendung findet« Im erstgenannten Fall wäre die Hypothek nach § 1 Abs 1 der 40. BVÖ zu dem UmstG im. Verhältnis 40 ; A umzustellen, im letzteren betrüge das Umstellungsverhältnis 1 ; 1 nach § 2 Ziff 1 aaO. Die Entscheidung der Frage betrifft den Bestand, den Umfang und den Inhalt des umzustellenden Rechts. In seinem Beschluß in NJW ^952, 511 führt das Oberlandesgericht in Köln aus, daß die Frage des Bestandes, des Inhalts und des Umfangs des RM-Rechts nicht der Entscheidung der 40. DVO unterliege, die gerichtliche Zuständigkeit nach dieser Verordnung beschränke sich auf die Umstellung als solche, also auf die Feststellung, in welchem Verhältnis eine Umstellungen fähige Forderung vorhanden ist, während das Bestehen einer Verbindlichkeit am 21. Juni 1948, sofern hierüber Streit besteht, im ordentlichen Zivilpro2eßverfahren festgestellt werden muß. In dem Vorlagebeschluß wird demge-
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genüber ausgeführt, daß sich zwar nach der Fassung des § 6 Abs 3 Satz 4 der 40. DVO zu dem UmstG- die bindende Wir-
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kung der rechtskräftigen Entscheidung im Umstellungsverfahren auf den Betrag der Umstellung beschränke, daß dies aber nicht ausschließe, daß der Umstellungsrichter auch zu dem Bestand der umzustellenden Forderung Stellung nehmen könne, wenn ohne die Klärung dieser Vorfrage eine Fest-
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Stellung des Umsteiluiigsverhältnisses nicht möglich erscheine o Insbesondere erfordere der auf beschleunigte Klarstellung des Hechtsverhältnisses der unmittelbar Beteiligten (Gläubiger und Schuldner) gegenüber der öffentlichen Hand gerichtete Zweck des Umstellungsver-fahrens die Zulassung der Eitentscheidung über Zweifelsfragen? die 3ich hinsichtlich der Entstehung eines Eigentümerrechts ergeben.
Diese Darlegungen des Vorlageboschlusses und <*ie des Beschlusses des Oberlanüesgerichts in Köln zeigen, daß die Meinungsverschiedenheit der beiden Berichte sich auf die Frage besieht, wieweit die Zuständigkeit des Amtsgerichts auf Grund des § 6 der 40. DVO zu dem UmstG reicht und wie diese von der durch 9 6 nicht gänzlich ausgeschlossenen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu trennen ist«, Da diese Trage in vorliegenden Fall von leo; Oborlaaüesgoricht Köln nach den Ausführungen in 2OT 1952? 511 anders beantwortet würde als es der Vorlagebe-s.chluß tut? mußte uie Sache den Bunuesgerichtshof zur Entscheidung vorgclogt „erden, der damit auch zür* Entscheidung über uie sofortige weitere Beschweret® berufen ist.
Die Frage, die uurch *uen Vorla’gebeschluß zur Ent- * Scheidung des Bundesgerichtshofs gestellt wird? ist ln dem Sinne dieses Beschlusses zu entscheiden..Der Senat hat zunächst in seinem Beschluß vom 8. März 1952 - 17 ZB 11/52 - BGJZ 5, 259 ausgesprochen, daß bei dem Streit der Beteiligen darüber, ob eine hypothekarisch gesicherte Forderung vor der Währungsreform erloschen sei? das Amtsgericht ^iese Streitfrage als präjudiziell für
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das UmstellungsVerhältnis des Grundpfandrechts für das Grundpfandrecht und die etwa bestehende Forderung mit bindender Wirkung für Gerichte und Behörden zu entscheiden habe; und daß sich diese bindende Wirkung nicht nur auf das Umstellungsverhältnis als solches, sondern auch auf das -bestehen und den Inhalt der Forderung beziehe, wenn derselbe Sachverhalt sowohl das Umstellungs-Verhältnis als auch uen Inhalt und den Bestand der Forderung bestimme« Ausgehend davon, daß in dem Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
 grundsätzlich die Gerichte alle für die zu treffende
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Entscheidung erheblichen Vorfragen selbständig zu entscheiden haben, waren es zwei Gründe, die nach Ansicht des Senats die Anv,eudbarl:eit dieses Grundsatzes auch im Un3tellungaverfahreu in de:.: oben erwähnten Umfang erforderlich macht«. Einmal läßt sich die Feststellung, ob eine Forderung besteht odor nicht, nicht immer scharf von der Entscheidung über aie Höhe des Umstellungsbetrages trennen. Das gilt vornehmlich dann, wenn es sich darum handelt, ob eine Forderung angeblich vor der Währungsreform zurückbezahlt worden ist, und ob sich die Hypothek dadurch in ein Eigentümorgrundpfandrecht verwandelt hat* Bann kann die Frage des Bestehens der persönlichen Forderung untrennbar mit der Frage der Höhe des Umstellungs-betr.ges des Grundpfandrechts verknüpft sein, «da beim Erlöschen des im Verhältnis 10 : 1.umstellbaren persönlichen Hechts das Eigentüncrgrunclpfandrecht nach § 2 Hr 3 der 40« BVO zu dem UmstG 1 : 1 umzustellen ist« Weiterhin war für uen Senat der Umstand von ausschlaggebender Bedeutung, daß im Umstellungsverfahren, wie die Erfahrung gezeigt hat, nicht so sehr die unmittelbar.an dem umgestellten Hecht- als Gläubiger und Schuldner oder als Grund
 pfandbereciitigter und Eigentümer unmittelbar Beteiligten mit widerstrebenden Interessen einander gegenüberstehen, als vielmehr diese Beteiligten einerseits und andererseits das die Interessen der öffentlichen Hand mit dem Ziele der Sicherung einer Bastenausgleichsschuld wahrnehmende grundscliuldverv/altende Institut* Der Hauptgegenstand des TJmstellungsvorfahrens ist daher in der Regel die Feststellung des ITmstellungsbetrages des Grund-pfandrechts, wovon ausschließlich die Entstehung einer Umstellungsgrunuschuid nach dem Gesetz zur Sicherung von Forderungen für den Bastenausgleich vom 2* September 1948 (V/iGBl S 87) abhängt«, Biese, von der in einem Aufv/ertungs-verfaliren 3ich v;esentlich unterscheidende Interessenlage
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verlangt nach einer objektiven mit Wirkung gegen alle Beteiligten ausgestatteten Entscheidung und ein diesem Ziel angepaßtes Verfahren* Bie höglickkeit hierzu besteht aber eher in einen Verfahren nach j 6 der BVO als in einem ordentlichen Rechtsstreit vvetoen der in niesen bestehenden Bispositionsbefugnis der Parteien und der auf diese beschränkten Rechtskraft der ergehenden Entscheidung (§ 322
 ZPO), wodurch widersprechende Urteile nicht ausgeschl6s-\ .
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Die Fälle, in denen es sich darum handelt, ob eine ,
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hypothekarisch gesicherte Forderung vor der Währungsreform zurückbozahlt worden ist und welche Rückwirkung die nicht unstreitige Zahlung huf den ür.8 teilungsbetrag des Grundpfandrechts und der Forderung hat, sind aber nicht die einzigen, für die die oben angesteilten Erwägungen gelten* Sie greifen vielmehr, wie der Senat in einem weiteren Beschluß vom 29« Hai 1952 - IV ZB 30/52 - ausgeführt hat, in allen den Fällen Platz, in denen es sich darum handelt,
 
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ob cine Geldforderung und damit auch das sie sichernde Gru nd p fandrecht gemäß § 16 tfmstG « Art 16 § 42 Abs 1. der französischen VO 160 in Verbindung mit § 1 Abs 1 der 40, DVO zu dem ümstG im Verhältnis 10 : 1 oder nach § 2 dieser Verordnung in dem von 1 s 1 umgestellt ist* Man kann die Streitigkeiten, die die Anwendbarkeit dieser Vorschriften zu dem Gegenstand haben, als diejenigen bezeichnen, -die den eigentlichen oder doch vornehmlichen Gegenstand der durch § 6 der Verordnung geregelten Umstellung3-
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verfahren bilden« § 6 würde völlig ausgehöhlt werden,
 wenn man solche Streitigkeiten den Umstellungsverfahren
 entziehen und die Beteiligten auf den ordentlichen Rechts-*
weg verweisen-wollte. Benn in «en meisten Fällen kann über das tfmstellungsvorh’.lltuis nicht entschieden werden, wenn nicht zuvor Fragen entschieden werden,die im strengen Sinne solche über den Bestand, uen Inhalt und den Omfang des umzustellenden Rechts sind« Z\x den hiernach dem Dm-stelluagbverfahren unterstellten Streitigkeiten gehört auch der vorliegende Fall, in dem zu entscheiden ist, ob die persönliche Forderung überhaupt dem Dmstellungsgesetz unterliegt, weil davon die Anwendung des § 2 Hr 1 der lurchführungsvorordnung abhängt*
.Eine Interstützung findet diese auch vom BayrOLG in NJW 1951, 721 und von mehreren Oberlandesgeriohten vertretene Ansicht in dor Entstehungsgeschichte des § 6 der 40* DVO zura UmstGo Abs 1 Satz 1 dieser Vorschrift ist dem § 69 des Aufwertungsgesetzes nachgebildet und stimmt mit ihm fast wörtlich überein* Für die ^erfahren nach § 69 AufwG -hat das Reichsgericht in einer in Rechtsprechung in Auf-v,ertungssaclien 4, 1027 abgedruckten Entscheidung auf Grund der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ausgesprochen,
 daß sie nicht eng auszulegen ist und daß die Aufwertungs-Stelle selbständig und ausschließlich über die Vorfragen zu entscheiden hat, von denen die Festsetzung der Höhe des Aufwertungsanspruchs abhängt0 Es ist bei der erweiterten Bedeutung der IZechtswirkung der auf dem Umstellungsgesetz beruhenden Verfahren nicht anzunehmen, daß man die Entscheidungsbefugnis der nach § 6 der 40„
EVO zu dem UmstGr hat enger begrenzen wollen als die der Aufwertungsstellen unter dem Auf'wertungsgesetz.
Aus diesen Gründen ist in der voi’gelegten Sache im Umstellungsverfahren zu entscheiden, ob die Kaufpreisfor-derung, zu deren Sicherheit die Hypothek bestellt worden t ist, eine nach Art 13 5§ 52 und 34 der VO 160 « § 13 Abs 1 und 3 des UmstGr für die amerikanische und die britische Besatzungszone der Umstellung unterliegende Forderung ist oder nicht und ob daher das für sie bestellte Grundpfand-recht im Verhältnis 1 : 1 (§2 ITr 1) oder 10 : 1 (§1 Abs l) uragestellt werden muß« Von dieser Entscheidung hängt der Erfolg der eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde ab»
Wie sich aus Art 13 § 32 der VO dr 160 ergibt, findet das Umstellungsgesets nicht auf alle Beichsraai’kforderungen Anwendung, Hs trifft nur solche Geldforderungen, die Geld-' summenansprliche sind, d.h. auf Zahlung eines bestimmten in einem Vielfachen der Währungseinheit ausgedrückten Betrages gerichtet sind. Davon zu unterscheiden sin^ Geldwert' ansprüche, die auch eine Leistung von Geld zu dem Gegenstand haben, bei denen aber der Umfang der Leistung nicht durch die Einheit der ileichsnerkwährung, sondern auf andere »eise wie z»B* den Breis einer Y/are bestimmt wird* Biese Forde-

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rungen untorliegen nicht del’ .Umstellung, Nach einer im Schrifttum weitverbreiteten Ansicht ist jedoch für solche Reichsmarkforderungen eine Ausnahme zu machen, die ei- . gentlich Geldv/ertansprüche sind, für die aber ein Ursprungs oder Grundbetrag festgosteilt werden kann, welcher der Umstellung auf DM nach den Unstellungsschlüsseln des Umstellungsgesetzes zugänglich ist (Harmening-Duden, Währungsgesetze § 13 Anm 28 auf S 191)-. Diese Ansicht beruft sich auf den Abs 3 des § 13 UmstG (~ Art 13 § 34 der franz*, Mil^egVO 160), wonach Lteichsmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkforderungen im Sinne des Umstellungsgesetzes alle Verbindlichkeiten und Forderungen aus vor dem 21«, Juni 1948 begründeten Schuldverhältnissen sind, die auf Reichsmark, Rentenmark oder Goldmark lauten oder nach d&r vor dem Inkrafttreten des V/ährungsgesetzes in Geltung ge-* wesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen
 gewesen wären« Von anderen Schriftstellern wird diese
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Unterscheidung unter den Gelduertansprüchen verworfen, sie stellen den Geldsumuenansprdchen nur solche "Geldwert-
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ansprüche" gleich, die zwar ursprünglich unbestimmte Geldleistungen. zu dem Gegenstand hatten, bei denen aber am Vfäh- ~
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rungssticlitag der Umfang der Geldleistung bereits feststand, so daß zur Zeit des Inkrafttretens der neuen Wäh-rungsordnung der Geldwertanspruch sich in einen Geldsummenanspruch verwandelt hatte« Diese Ansicht zieht zur Auslegung des Umstellungsgesetzes dieVorschriften der §§
1-1 und 12 des DM-Bilanzgesetzes heran* (so Geiler-Stehlifc- '
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Veith, Kommentar zu dem DM-Bilanzgesetz Anm 12 I C zu §§ 11 und 12 und Schubert in HJW 1950, 285 ff) » Der Senat hat sich in dem Urteil von 7J Mai 1951 - IV ZR 166/50 - (Lindenmai er-llöhring, Nachschlagewerk,' Ilr 2 zu § 13 UmstG) der von Harmening-Duden vertretenen Meinung angeschlossen«, Es
 besteht keine Veranlassung hiervon abzugehen* Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Pall er-
gibt aber bei richtiger Würdigung des zur Entscheidung gestellten Sachverhalts, daß es sich nicht, wie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß ausführt, bei der. den Beteiligten zu 1) bis .4) aus dem Kaufvertrag vom IJ* März 1947 erwachsenen Kaufpreisforderung um eine nach ~ den Vorschriften der,Art 13 §§ 32 und 34 und Art 16 § 4jt. der franze UilRegVO 1,60 umgestellte Forderung handelt.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) hatten vorgebracht, der in der Vertragsurkunde genannte Kaufpreis von 4 010 EM, der dem Einheitswert des verkauften Grundstücks im Jahre,, 19^5 entsprochen habe, sei nicht der in Wirklichkeit vereinbarte Kaufpreis gewesen. Bine xCaufpreissumme hätte damals nicht vereinbart werden sollen, da die Verkäufer zu" keiebsmarkpreisen nicht hätten verkaufen wollen, Ler Kaufpreis hätte daher nicht, wie in der Jrkunde angegeben,
4 010 RH betragen, sondern erst nach der Währungsreform bestimmt werden sollen. Der angegebene Kaufpreis habe im Hinblick auf die bevorstehende Währungsreform noch nicht
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gezahlt werden.sollen und sei deshalb gestundet worden« Zwar sei zur Sicherung des Kaufpreises eine Hypothek eingetragen worden« Dabei stelle aber der angegebene Eeichs-markbetrag lediglich eine 'Wertangabe in der damals geltenden Y/ährung dar. Bine Reichsmarkverbindlichkeit habe aber nicht begründet werden sollen. Der Binheitswert von 4 010. KM sei lediglich dafür angenommen worden, um für die Ver-
äußerer eine Sicherheit eintragen zu können. Zu jener Zeit sei eine andere tfährungseintragung nicht möglich gewesen* Der Hypothek habe daher keine Reichsraarkfordcrung zugrunde gelegen. Diese Behauptungen der Beschwerdeführer sind von
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Das andgericht ist diesem Vorbringen der "©schwerer führer nicht gefolgt. Hach seiner Meinung ist.davon aüszvii gehen, daß die Kauf-vertra'gsparteien im Jahre 1947 in dem notariellen Kaufvertrag unzweideutig einen festen Kauf^ preis in Reichsmark vereinbart hätten* wenn dieser auch, nicht dem damaligen Wert des Grundstücks entsprochenha-
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be, so hätten ihn die Verkäufer immerhin für so erheblich
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angesehen, daß sie ihn durch Eintragung einer Sicherungshypothek sichern ließen. Ferner hätten die Vertragspart-ner eingehende Vereinbarungen über die Kündbarkeit und die Verzinslichkeit der gesicherten Kaufpreisforderungen getroffen und diese auch ausdrücklich bis zu dem Eintritt der Währungsreform gestundet. Die Käufer hätten auch die vereinbarten Zinsen bezahlte Dies alles deute darauf hin, daß tatsächlich und auch nach der damaligen Meinung der Beteiligten eine iieichsmarkvorbindlichkeit entstanden 3ei. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der vereinbarte Kaufpreis solle keine Reichsraarkverbindlichkeit he-gründen, sondern habe lediglich als 'Anhaltspunkt für die
 Kostenberechnung unu den später in der neuen Währung fest-- * f *' * * « zusetzenden Kaufpreis dienen sollen, erscheine gegenüber
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der Tatsache, daß sie diesen angeblich1 rein formalen*
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wertlosen Betrag stunden und durch eine verzinsliche Hy-
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pothek sichern ließen, völlig unverständlich» Gerade die über Verzinsung und Stundung getroffenen Vereinbarungen ließen erkennen, dai3 nach ihrem Willen eine Reichsmark-verbindlichkeit habe entstehen sollen. Handele es si$h aber um eine Reichsmarkforderung, so sei die in § 4 des^ Kaufvertrags getroffene Vereinbarung über die Umstellung
 der Forderung im Palle einer Währungsreform wegen des
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zwingenden und unabdingbaren Charakters der gesetzlichen tfmstellungsvorschriften unwirksam*
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Dem Landgericht kann nur insoweit zugestimmt weil~ den, als es die vor der Währungsreform getroffenen Vereinbarungen über die Umstellung von Reichsmarkforderungen litr unwirksam hält, weil die gesetzlichen Vorschriften Über die Umstellung nicht durch vor der Währungsreform gebroffene Parteivereinbarung außer Kraft gesetzt seien* Dies hat der Senat bereits in dem Urteil NJW 1951/708 ' vom 29* Karz 1951 - IV ZR 29/50 - mit eingehender Begründung dargelegto nicht frei von Rechtsirrtum ist je-,
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doch die von dem Landgericht getroffene Feststellung,
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es sei hier eine bestimmte Reichsnarkforderung begründet Worden* Bas Landgericht legt den Vertragsbestimmungen über die Hypothek und die Zinsen für die Auslegung des gesamten Rechtsgeschäfts eine Bedeutung bei, die ihnen aus rechtlichen Bränden nicht zusakmnmen braucht und im vor-liegenden Pall angesichts der von dem beurkundenden Hotar bezeugten Absichten der Vertragsteile auch nicht zukommen kann* Die Auslegung verstößt daher gegen § 133 BOB*' Da ,	.
sich aus dem Beschluß des Beschwerdegorichts nicht ergibt^ daß dieses den von'dem Uö'tar bestätigten'Angaben der Beteiligten zu 1) bis 5). keinen Glauben schenkt," kann der
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indem Kaufvertrag zu dem Ausdruck gekommene Wille der Par- ,
teien nur unter Berücksichtigung des nit dem Vertrag ver-
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folgten Zwecks verstanden werden« Wenn die Parteien ihren Willen, die Zahlung des Kaufpreises erst nach der Währungsreform vorzunehmen und dann erat-den Betrag endgültig zu bestimmen, nicht ohne Umwege zu dem Ausdruck gebracht haben, so ist dies evtl« deswegen geschehen, weil sie nicht

wissen konnten, ob eine solche an und für sich nach §315 BGB zulässige Preisabrede die Zustimmung der Preisbehörde finden werde und ob sie mit dor damaligen Währungsgesetzgebung (der Besatzungsmächte) vereinbar war0 Sie waren daher genötigt, ihren Willen bei der Ausgestal-tung des Rechtsgeschäfts soweit als möglich diesen Umstän-den anzupassen0 Dazu war es aber nicht erforderlich«, daß die Abreden über den zu entrichtenden Kaufpreis so getroffen wurden, daß die Zahlung einer bestimmten Geldsumme ver-
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einbart wurde, Baß die Parteien die Eintragung einer Hypothek^, und die Zahlung von Zinsen in dem Vertrag*vorsahen, kann keineswegs dafür herangezogen werden, daß die Vertragstei-le eine bestimmte, durch ein Vielfaches der Währungseinheit ausgedrückte Reichsmarkverbinulichkeit hätten begründen müssen und deshalb auch wollen, Bie Hypothek war nicht deswegen ungültig, wenn der Hypothekbestellung eine Kaufpreisforderung mit unbestimmtem Betrag zugrunde lagp Zwar verlangt § 1115 BGB die Eintragung eines bestimmten Geldbe-träges,. Badurch wird aber nicht ausgeschlossen, daß eine gewöhnliche Hypothek auch für eine Forderung mit unbestimm-tem Geldbetrag bestellt werden<kann. Abgesehen von der Ber Stellung einer in einem solchen Fall stets zulässigen Höchst-^ betragshypothek (§ 1190 BGB) oder einei^ Grunds^huld fist durchaus zulässig, für Forderungen mits;unbestiiünitem Betrag eine gewöhnliche Hypothek oder eine Sicherürigshypothek , v zu bestellen (RGZ 152, 213 /2197)>'a Auch die Vereinbarung von Zinsen und ihre Zahlung nach Maßgabe eines festen,. Betrages, der aber nicht mit dem wirklich gewollten .Kauf- ; pz*eis übereinstimmt, ist nicht unwirksame Eine Zinsför- / derung setzt zwar das Bestehen einer Kapitalforderung vorV aus, nicht i3t aber wesentlich, daß aicli die Höhe der Zinsen nach einem bestimmten Prozentsatz der Hauptforderung
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ricateto Is ist durchaus statthaft, daß die Höhe der Zinsen nach einen; von den Betrag der Kapitalforderung verschiedenen "betrag bemessen uird (vgl Rötel-mann in iTJ\Y 1951, 708 unter 5 der Anro) * Die von dem Besehwerdegericht getroffene Feststellung beruht
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daher auf einer Verkennung dos materiellen Rechts« Sind aber die Folgerungen, die das Beschwerdegericht aus der1 Bestellung der Hypothek und der Zinsvereinbarung geschlossen hat, rechtsirrig, dann kann im Hinblick auf die vom Hotar bestätigte Absicht der Parteien der Ihhalt der Vertragsurkunde nur zu den Ergebnis führen, daiB die Parteien die Begründung einer bestimmten Seichsmarkforderung überhaupt nicht gesollt haben. Dann verhiebet sich aber die Anwendung des Ins tcllungcgesetzos auf die Kaufpreise foxveruag, die uaflir eingetragene Hypothek ist nach § 2 Ur 1 der 40, IVO zuu ümstG in Verhältnis 1 ; 1 umzustel-len (siehe das Jrceil des Senats in IOT 1951? 708)a

Zwar wird in § 1 des Vertrages gesagt, daß das Grundstück zun Preise von 4 010 RU verkauft werde« Aus den' übrigen Bestimmungen des Vertrages ergibt sich aber, diese Summe nicht Gegenstand der Forderung sein solltet
 ungeachtet dessen, ob es zu einer Währungsreform käÄ '*'> '
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oder nicht. In § 4 ist für den Pall der Währungsreform^, ausgemacht, daß die KaufpreisZählung der Währungsräge«"0' lung angepaßt werden sollte, wobei von dem SinÜeitaxiert des verkauften Grundstücks ausgegangen werden solit|} auch für uen Fall, daß eine Währungsreform nicht findet, haben uie Parteien in § 9 Vorsorge getroffeh,^ das neschwerdegericht nicht beachtet hat, wie nie wei^l^ir Beschwerde mit Recht rügt, Bann sollten naulich die Käü~' fcr nach freu und Glauben gehalten sein, einen höheren als
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den heute vereinbarten Kaufpreis vpn 4 0*:0 HM zu zählen* da dieser Betrag den reinen Friedensv/ert der Grundstücke . im Jahre 1935 darstelle * Der Betrag des zu zahlenden Kaufpreises blieb also in jedem Falle* offen und bedurfte

der Festsetzung, sei es durch Vereinbarung oder durch Richterspruch oder durch eine der Parteien nach § 316 Die so begründete Forderung war daher auf einen unbesti" ten Geldbetx^ag gerichtet, es fehlte an einer Geldsummdn^
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forderung im Sinne des Art -13 § 32 der franz» HilHegVO ’60,
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Es liegt aber auch keine umstellbare Forderung des-,
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wegen vor, weil es sich etwa um eine in Reichsmark zu er-
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 füllende Forderung im Sinne des § 34 aaO {- § 13 Abs 3 UinstG) handelte o Zwar konnte man auf* den ersten Blick meinen, daß die im Vertrag angegebene Summe von 4 0^0 HM als Grundbetrag zu behandeln sei, welcher der Umstellung nach dem Uwsfcellungsgesetz unterliegeo Dies ist aber nur scheinbar so* Denn eine solche in Reichsmark zu erfüllende Forderung muß bestimmbar sein. Das erfordert, daß der auf Grund des gewählten Maßstabes zu zahlende Betrag sich entweder bestimmt angeben läßt (z„Bo der Preis und Ware ih einem bestimmten Zeitpunkt) oder sich aus einem Grundbetrag unter Anwendung eines gewählten Maßstabes durch eine * Rechenoperation errechnen läßt, und sei es auch nur auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Währungsreform bezpgen« Hieran fehlt es aber nach dem Inhalt der Urkunde» Die Höhe“ der Kaufpreisforderung sollte eich nach Ireu und Glauben * bestimmen, wobei allerdings der Friedenspreis des Grundstücks von 4 010 HM zu berücksichtigen war» Es fehlt aber sowohl an der Angabe eines nach äußeren Umständen zu ermittelndeh festen Preises als auch an jeder zahlenmäßigen Relation zwi-
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sehen dem "Grundbetrag" und den zu zahlenden Preis und damit on der in den Fällen des Art 13 § 34 erforderlichen Bestimmbarkeit des Fcichsmarkbeträges der Forderungo Daraus folgt, daß die Forderung nicht von den Unstellungs-gesetz betroffen wurde und daß der ZJustellungsbetrag der K/pothek 4 010 DU beträgt. Dieser aus der Vereinbarung der Parteien gezogenen Polge der Kichtanv/endbarkeit des Ilmstellungsgesetzes auf die Goldforderung der Beteiligten zu 1) bis 4) kann auch nicht damit begegnet werden, wie mehrfach geltend gemacht worden ist, es sei unbillig, die Anwendbarkeit der vTährungsgesetze davon abhängig zu machen, \;cs aie Parteien vereinbart haben. Bs sei ganz zufällig, wie die Parteien ihre Vereinbarungen formuliert hätten«, Je nach dem, oh sie dabei mehr oder weniger Glück gehabt hätten, entscheide sich, ob die Geldforderungen den Beschränkungen der Vährungsgesetze unterlägen. Dieser Lin-
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v/and ist nicht stichhaltig. Vie der Denat wiederholt entschieden hat, ist bei der Anwendung der Y/ahrungsgehetze eine Unbilligkeit im einzelnen Fall unvermeidlich. Die Umstellungsgesetzgebung hat, um ihr Siel zu erreichet, llär- “ ten in Kauf nehmen müscen. Billigkeitserwägungen können daher für die Auslegung dieser Gesetzgebung nichts Wränge- * zogen werden (so der erkennende vSenat in ITJW 1951, .708 /710/)* Ob eine Goldforderung eine auf iteichsmark,, Henten-mark oder Col&iaark lautende Forderung ist oder ob/sie in Keichsnark zu erfüllen war,, kann schlechterdings/’wenn die-
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se Forderung auf einem Vertrag beruht,, nicht entschieden -werden, ohne daß der erklärte Ville der. Parteien,-wie er
 in den mehr oder weniger glücklich formulierten Vertrags-
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abreden zu dem Ausdruck kommt, entscheidend berücksichtigt wird o

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Aus diesen Gründen war der angefochtene Beschluß aufzuheben* In der Sache selbst mußte es der Sache nach bei dem aatsgerichtlichen Beschlüsse belassen werden«
Bine Peststellung des Umstellungsverhältnisses der persönlichen Porderung verbietet sich, weil diese den Up-* Stellungsgesetz nicht unterliegt und überdies auch inr folge Zahlung nach der Währungsreform nicht mehr besteht»
Auch die übrigen von dem Amtsgericht in dem entscheiden-
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den Teil seines. Beschlusses getroffenen Feststellungen sind nicht Gegenstand, der zu treffenden Entscheidung, die sich, viel mehr auf den Anspruch zu beschranken hat, wie er,in." dem entscheidenden Teil dieses Beschlusses vorgenommen worden iste
 Es war daher, v.ie geschehen, zu erkennen* Die iCosten-entscheidung beruht auf Art II § 6 Abs 5 der 40« BVO zürn UmstG« Bit Rücksicht auf die Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfragen erscheint es angemessen, dem unterliegenden Teil nicht uie gesamten Kosten aufzuerlegen, sondern sie zwischen den allein an der Entscheidung interes-
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