- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr« Sie hat jedoch sachlich keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht mit Recht die Beschwerde insoweit als unzulässig verworfen hat, als sie sich gegen die Ablehnung der Anträge auf Durchführung bestimmter Ermittlungen richtete. § 621 Abs, 1 Nr. 1 ZPO, in der gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO eine Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen zulässig ist. Mit seinen Anträgen auf Durchführung bestimmter Ermittlungen will der Vater den Nachweis erbringen, daß die Mutter zur Erziehung der Kinder nicht geeignet sei und ihr daher die elterliche Gewalt nicht übertragen werden könne. Solche Zwischenentscheidungen sind jedoch der Anfechtung nach § 621 e Abs. 1 ZPO entzogen und können daher nur im Rahmen der Anfechtung der Endentscheidung angegriffen werden.
BUNDESGERICHTSHOF iv zb 46/78 BESCHLUSS in der Familiensache betreffend die Kinder Klaus und Kira geboren am 1964, wohnhaft bei der Mutter, Vater: Dr. Konstantin Straß ei Antragstellers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr« Mutter: 0®straße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II, Instanz: Rechtsanwalt Dr. - 2 57 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dr. Seidl beschlossen: Die weitere Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 16. Februar 1978 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 500,— DM. Gründe : Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 621 e Abs. 2 Satz 2 ZPO), formund fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. Sie hat jedoch sachlich keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht mit Recht die Beschwerde insoweit als unzulässig verworfen hat, als sie sich gegen die Ablehnung der Anträge auf Durchführung bestimmter Ermittlungen richtete. Die beteiligten Eltern streiten um die Regelung der elterlichen Gewalt über ihre ehelichen Kinder. Es handelt sich daher um eine Familiensache im Sinne von § 621 Abs, 1 Nr. 1 ZPO, in der gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO eine Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen zulässig ist. Eine solche Endentscheidung liegt hier jedoch nicht vor. Mit seinen Anträgen auf Durchführung bestimmter Ermittlungen will der Vater den Nachweis erbringen, daß die Mutter zur Erziehung der Kinder nicht geeignet sei und ihr daher die elterliche Gewalt nicht übertragen werden könne. Die Ablehnung dieser Anträge stellt daher keine Endentscheidung über die Regelung der elterlichen Gewalt dar, sondern lediglich eine Zwischenentscheidung über die Ablehnung von Ermittlungen, die von dem Vater zur Vorbereitung der Entscheidung über die elterliche Gewalt als zweckmäßig und notwendig angesehen werden. Solche Zwischenentscheidungen sind jedoch der Anfechtung nach § 621 e Abs. 1 ZPO entzogen und können daher nur im Rahmen der Anfechtung der Endentscheidung angegriffen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG. Dr. Grell Rottmüller