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BGH · IV ZB 46/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 46/76

Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 23. "Da die Berufung durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt eingereicht werden muß, wäre es zweckmäßig, auch die damit zusammenhängenden Fristfragen mit diesem zu erörtern und verfolgen zu lassen." Nachdem er von dort die Nachricht erhalten habe, daß er einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt beauftragen müsse, habe er sich zunächst an den Rechtsanwalt AflHD gewandt; dieser habe Jedoch das Mandat nicht übernehmen können. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht dem Beklagten die erbetene Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und auch form-und fristgerecht eingelegt ist, der jedoch ein Erfolg versagt bleiben muß* Nachdem den Rechtsanwälten und Dr. SflHB das Urteil des Landgerichts zugestellt worden war, waren diese verpflichtet, den Beklagten von der Zustellung zu unterrichten, ihn über den Lauf der Berufungsfrist zu belehren und seine Entscheidung über eine eventuelle Berufungseinlegung einzuholen. August 1976 seinen Willen, gegen das landgerichtliche Urteil Berufung einzulegen, gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts zu dem Ausdruck gebracht hat, wäre dies auch gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten möglich gewesen. Ein zweitinstanzlicher Anwalt hätte jedoch auch von dem erstinstanzlichen Anwalt des Beklagten beauftragt werden können; er wäre hierzu zu demindest dann verpflichtet gewesen, wenn sich aus der Antwort des Beklagten ergeben hätte, daß dieser zu einer unmittelbaren Beauftragung eines Berufungsanwalts sich nicht in der Lage fühlte. Sollten aber die Rechtsanwälte HflIBund Dr. SHH entgegen der Sachdarstellung des Beklagten diesem von der Zustellung des landgerichtlichen Urteils Mitteilung gemacht und seine Entscheidung Uber eine etwaige Berufungseinlegung erbeten haben, dann läge ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden darin, daß der Beklagte diese Anfrage nicht oder nicht rechtzeitig beantwortet hat.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungBerufungsfristProzeßbevollmächtigtenRechtsanwaltWiedereinsetzungAnwalt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 46/76	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Bankkaufmanns Hans Tile Helmut BkMB MHHIstraße SB.
Beklagten und Beschwerdeführers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Freiherr von
 gegen
die Hausfrau Ilse Eva Charlotte ~	itraße
 geb. Hp
 Klägerin und Beschwerdegegnerin
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 4.000,- DM
Gr ü n d e :
Die Ehe der Parteien ist durch das am 15. Juni 1976 verkündete Urteil des Landgerichts aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden worden. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 23. Juli 1976 zugestellt worden.
Am 4. August 1976 richtete der Beklagte folgende Eingabe an das Landgericht:
"Bei meinem heutigen telefonischen Anruf von meinem Krankenbett aus in Ihrem Geschäftszimmer, erklärte ich der Frau Rechtspflegerin, daß ich gegen das Urteil unbedingt Berufung einlegen muß.
 
Mir wurde anheim gestellt, um die Berufung vorzubereiten einen Antrag auf Verschiebung des Termines schriftlich zu begründen.
Ich überreiche deshalb von meinem behandelnden Arzt Herrn Dr, GflPdie ärztliche Bescheinigung vom heutigen Tage, (Anlage 1) mit der Bitte den Termin auf den 15*09.1976 zu verlängern, zur Einreichung einer begründeten Berufung.”
Daraufhin schrieb am 11. August 1976 ein Beisitzer der Kammer:
"Da die Berufung durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt eingereicht werden muß, wäre es zweckmäßig, auch die damit zusammenhängenden Fristfragen mit diesem zu erörtern und verfolgen zu lassen."
Mit einem am 7. September 1976 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei schon seit längerer Zeit bettlägerig erkrankt. Sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe ihn nicht rechtzeitig und nicht eindeutig über den Ablauf der Berufungsfrist informiert. Aus diesem Grunde habe er sich mit seiner Eingabe vom 4. August 1976 an das Landgericht gewandt. Nachdem er von dort die Nachricht erhalten habe, daß er einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt beauftragen müsse, habe er sich zunächst an den Rechtsanwalt AflHD gewandt; dieser habe Jedoch das Mandat nicht übernehmen können. Daraufhin habe er sich mit einem blutenden, in einen Verband gehüllten Fuß zu seinem Jetzigen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten begeben und diesen mit der Einlegung der Berufung beauftragt.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht dem Beklagten die erbetene Wiedereinsetzung versagt
 und seine Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO statthaft und auch form-und fristgerecht eingelegt ist, der jedoch ein Erfolg versagt bleiben muß*
Nach der eigenen Sachdarstellung des Beklagten benäht die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem unabwendbaren Zufall, sondern auf einem Verschulden seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten (§ 232 Abs. 2 ZPO). Nachdem den Rechtsanwälten	und Dr. SflHB das Urteil
 des Landgerichts zugestellt worden war, waren diese verpflichtet, den Beklagten von der Zustellung zu unterrichten, ihn über den Lauf der Berufungsfrist zu belehren und seine Entscheidung über eine eventuelle Berufungseinlegung einzuholen. Wenn sie eine derartige Anfrage an den Beklagten gerichtet hätten, wäre der Beklagte trotz seiner Krankheit in der Lage gewesen, sie rechtzeitig zu beantworten; denn ebenso, wie er am 4. August 1976 seinen Willen, gegen das landgerichtliche Urteil Berufung einzulegen, gegenüber der Geschäftsstelle des Landgerichts zu dem Ausdruck gebracht hat, wäre dies auch gegenüber seinem Prozeßbevollmächtigten möglich gewesen. Es mag sein, daß der Beklagte durch seinen Gesundheitszustand gehindert war, einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt persönlich aufzusuchen. Ein zweitinstanzlicher Anwalt hätte jedoch auch von dem erstinstanzlichen Anwalt des Beklagten beauftragt werden können; er wäre hierzu zu demindest dann verpflichtet gewesen, wenn sich aus der Antwort des Beklagten ergeben hätte, daß dieser zu einer unmittelbaren Beauftragung eines Berufungsanwalts sich nicht in der Lage fühlte. Trotz der Erkrankung des Beklagten wäre demnach die Wahrung der Berufungsfrist möglich gewesen.
 
Sollten aber die Rechtsanwälte HflIBund Dr. SHH entgegen der Sachdarstellung des Beklagten diesem von der Zustellung des landgerichtlichen Urteils Mitteilung gemacht und seine Entscheidung Uber eine etwaige Berufungseinlegung erbeten haben, dann läge ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden darin, daß der Beklagte diese Anfrage nicht oder nicht rechtzeitig beantwortet hat.
Die sofortige Beschwerde muß daher zurückgewiesen werden.
Dr. Grell	Dr.	Buchholz	Rottmüller
 Dr. Hoegen
 Dehner