* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 46/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 46/74

Am Ende der Ausfertigung ist die Unterschrift des Richters wie folgt wiedergegeben worden: Januar 1975 - VII ZR 199/73 - entschieden hat, nicht erkennen, daß die Urschrift des Urteils von dem angegebenen Richter auch unterzeichnet worden ist. Denn für den Zustellungsempfänger muß nachprüfbar sein, ob ein Richter, der die Entscheidung erlassen oder an ihr mitgewirkt hat, das Urteil auch unterschrieben hat. Daß der Richter das Urteil unterschrieben hat, ist nicht erkennbar, wenn die Ausfertigung nur den Namen des Richters in Klammern gesetzt enthält, ohne einen Hinweis darauf, daß sich darüber oder daneben auch dessen Unterschrift befindet. Eine Ausfertigung, der nicht zu entnehmen ist, ob das Urteil von dem Richter unterschrieben ist, bietet keine Gewähr dafür, daß sie das Urteil so wiedergibt, wie es tatsächlich gefällt worden ist. Sie kann ebensogut von einem Urteilsentwurf hergestellt worden sein, der gar nicht oder nicht in diesem Umfang zu dem Urteil geworden ist. Zivilsenat in der oben angeführten Entscheidung ausgeführt hat, bei der Wiedergabe der Unterschrift des Richters ein auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz gemacht werden.

BerufungAusfertigungBeschlußangefochtenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 46/74
in dem Rechtsstreit
 tty T
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 1975 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Dr. Hoegen
 beschlossen:
Der Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Ok tober 1974- wird aufgehoben.
Gründe :
Gegen das in einer Kindschaftssache ergangene Urteil des Amtsgerichts Weilheim vom 28. Juni 1974 hat die Klägerin am 8. August 1974 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht München hat dieses Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, da das angefochtene Urteil der Klägerin bereits von Amts wegen am 2. Juli 1974 zugestellt, die Berufung demnach verspätet eingelegt worden sei.
Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin formund fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist begründet. Denn die Berufungsfrist ist durch die am 2. Juli 1974 erfolgte Zustellung des Urteils des Amtsgerichts nicht in Lauf gesetzt worden. Es ist zwar auf Grund der angestell-ten Ermittlungen als erwiesen anzusehen, daß der Klägerin an diesem Tage eine Urteilsausfertigung mit Tatbestand und Gründen zugestellt worden ist. Am Ende der Ausfertigung ist die Unterschrift des Richters wie folgt wiedergegeben worden:
(Breitsamer)
Richter am Amtsgericht
 Darunter folgt der Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten. Diese Ausfertigung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn sie läßt, wie der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 23. Januar 1975 - VII ZR 199/73 - entschieden hat, nicht erkennen, daß die Urschrift des Urteils von dem angegebenen Richter auch unterzeichnet worden ist.
Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zu demindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellungsempfänger muß nachprüfbar sein, ob ein Richter, der die Entscheidung erlassen oder an ihr mitgewirkt hat, das Urteil auch unterschrieben hat. Daß der Richter das Urteil unterschrieben hat, ist nicht erkennbar, wenn die Ausfertigung nur den Namen des Richters in Klammern gesetzt enthält, ohne einen Hinweis darauf, daß sich darüber oder daneben auch dessen Unterschrift befindet. Eine Ausfertigung, der nicht zu entnehmen ist, ob das Urteil von dem Richter unterschrieben ist, bietet keine Gewähr dafür, daß sie das Urteil so wiedergibt, wie es tatsächlich gefällt worden ist. Sie kann ebensogut von einem Urteilsentwurf hergestellt worden sein, der gar nicht oder nicht in diesem Umfang zu dem Urteil geworden ist. Um solche Zweifel auszuschließen, muß auf einer Ausfertigung, wie der VII. Zivilsenat in der oben angeführten Entscheidung ausgeführt hat, bei der Wiedergabe der Unterschrift des Richters ein auf die Unterzeichnung hinweisender Zusatz gemacht werden.
Die zugestellte Urteilsausfertigung war demnach fehlerhaft. Wegen dieses nicht heilbaren Mangels konnte ihre Zustellung die Berufungsfrist nicht in Lauf setzen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung war somit rechtzeitig. Der angefochtene Beschluß mußte daher aufgehoben werden.
Johannsen
 Dr. Hoegen