Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung erteilt. Der Kläger hat gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung beim Kammergericht eingelegt. Mai 1973 ein, mit dem der Kläger die Berufung begründet hatte. Juni 1973 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Das Kammergericht hat dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und seine Berufung wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Mai 1973 eingeworfener Schriftsatz bereits am folgenden Werktage (Sonnabend) dem Kammergericht hätte zugestellt werden müssen. Mai 1973, einem Mittwoch, beim Kammergericht eingegangen sei, schließt das Gericht daraus, daß der Schriftsatz entgegen den Behauptungen des Klägers und der eidesstattlichen Versicherung der Frau HoJBHBn3-cht schon am 25. Bei dieser Sachlage habe der mit der Fertigung und Absendung der Berufungsbegründung betraute Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht die zur Fristwahrung erforderliche besondere Sorgfalt und Umsicht walten lassen. Mai 1973, in den Briefkasten geworfen worden, was der Kläger glaubhaft gemacht hat, so hat er die Berufungsbegründung so rechtzeitig zur Post gegeben, daß sie bei einer normalen Bearbeitung der Postsendungen fristgerecht beim Kammergericht, nämlich schon am 26. An dieser Rechtslage hat sich durch die dem Kammergericht zugegangene Auskunft der Landespostdirektion Berlin nichts geändert. Mai 1973 bei den zuständigen Postämtern keine Unregelmäßigkeiten bekannt geworden sind, so folgt daraus noch nicht, daß es bei der Beförderung von Postsendungen keine Verzögerungen gegeben hat. Die Auskunft der Landespostdirektion erlaubt deshalb auch nicht den Schluß, die Berufungsbegründung des Klägers sei nicht am 25. Der angefochtene Beschluß ist danach aufzuheben und dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF iv zb 46/75 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns KaMBstraße lallee Horst G * Zweitanschrift: bei Sj Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Heinz BflHl § BflB Wif HfBpstraße H - gegen die Firma "HüHfB- Hu* Gesellschafter Ottmar Straße oHG vertreten durch ihren C Bl Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: ^eclrtagg^^b Dr. Rudolf Straße - 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johaimsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. September 1973 aufgehoben. Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung erteilt. Gründe : Der Kläger hat gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung beim Kammergericht eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief bis Montag, dem 28. Mai 1973. Erst zwei Tage später, am Mittwoch, dem 30. Mai 1973, ging beim Kammergericht der Schriftsatz vom 25. Mai 1973 ein, mit dem der Kläger die Berufung begründet hatte. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 1973 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Dem Gesuch fügte er eine eidesstattliche Versicherung der Sekretärin seines Prozeßbevollmächtigten, des Rechtsanwalts Bo|^^, bei. Hierin versicherte Frau HoflBl den Brief mit der Berufungsbegründung selbst noch am 25. Mai 1973 zu dem Postamt: gebracht und dort in den Nachtbriefkasten geworfen zu haben. Das Kammergericht hat dem Kläger keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und seine Berufung wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Die hiergegen formund fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist begründet. Das Kammergericht hat seinen angefochtenen Beschluß mit einer eingeholten Auskunft der Landespostdirektion BflHB begründet. Hiernach seien bei den einschlägigen Postämtern keine Unregelmäßigkeiten bekannt geworden, so daß ein am 25. Mai 1973 eingeworfener Schriftsatz bereits am folgenden Werktage (Sonnabend) dem Kammergericht hätte zugestellt werden müssen. Da der fragliche Schriftsatz jedoch erst am 30. Mai 1973, einem Mittwoch, beim Kammergericht eingegangen sei, schließt das Gericht daraus, daß der Schriftsatz entgegen den Behauptungen des Klägers und der eidesstattlichen Versicherung der Frau HoJBHBn3-cht schon am 25. Mai 1973 eingeworfen worden sei. Bei dieser Sachlage habe der mit der Fertigung und Absendung der Berufungsbegründung betraute Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht die zur Fristwahrung erforderliche besondere Sorgfalt und Umsicht walten lassen. Sein Verschulden falle nach § 232 Abs. 2 ZPO dem Kläger zur Last. - Der Schluß des Kammergerichts hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Auch in Berlin ist die Postzustellung, wie die Landespostdirektion mitgeteilt hat, so organisiert, daß bis zur Nachtleerung in Briefkästen eingeworfene 4 Sendungen am folgenden Werktag den Empfänger erreichen. Ist die Berufungsbegründungsschrift am Freitag, dem 25. Mai 1973, in den Briefkasten geworfen worden, was der Kläger glaubhaft gemacht hat, so hat er die Berufungsbegründung so rechtzeitig zur Post gegeben, daß sie bei einer normalen Bearbeitung der Postsendungen fristgerecht beim Kammergericht, nämlich schon am 26. Mai 1973, spätestens aber am 28. Mai 1973, hätte eingehen müssen. Treten dann bei der Postbeförderung Verzögerungen auf, die zu Fristversäumnissen führen, so ist der Partei wegen dieses für sie unabwendbaren Ereignisses auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. An dieser Rechtslage hat sich durch die dem Kammergericht zugegangene Auskunft der Landespostdirektion Berlin nichts geändert. Auch wenn am 25. Mai 1973 bei den zuständigen Postämtern keine Unregelmäßigkeiten bekannt geworden sind, so folgt daraus noch nicht, daß es bei der Beförderung von Postsendungen keine Verzögerungen gegeben hat. Derartige Unregelmäßigkeiten scheinen jedenfalls für den Wochenend-Postverkehr keineswegs ungewöhnlich zu sein, wie der Stellungnahme des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, des Rechtsanwaltes Dr. L|B, zu dem Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers zu entnehmen ist. Im Schriftsatz vom 30. Juni 1973 schreibt er u. a.: "Mit der Problematik der an^yiem Montag ablaufenden Fristen hat in BflD jeder Rechtsanwalt seinen Kummer. Der U. verläßt sich niemals mehr auf früher übliche Zeitabläufe im Postverkehr, speziell was die Postbeförderungszeiten über das Wochenende hinweg anbetrifft. Sämtliche Notfristsachen zu dem Montag, die nicht schon im Laufe der Woche einschließlich des Donnerstags der Post anvertraut werden, werden in der Praxis des U. durch den U. selbst oder einen Boten unmittelbar in einen Gerichtsbriefkasten ... eingeworfen.11 Die Auskunft der Landespostdirektion erlaubt deshalb auch nicht den Schluß, die Berufungsbegründung des Klägers sei nicht am 25. Mai 1973, sondern wahrscheinlich erst am 29. Mai 1973, also nach Ablauf der Berufungsbegründungs-frist, in einen Briefkasten geworfen worden. Auf diesem Wege kann die Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgesuches nicht aus der Welt geschafft werden, zu demal keine gegenständlichen Anhaltspunkte angegeben werden, noch dafür ersichtlich sind, daß Frau HoflHHf eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben haben sollte. Der angefochtene Beschluß ist danach aufzuheben und dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dr. Hauß Johannsen Dr. Reinhardt Dr. Bukow Knüfer