* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 46/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 46/58

Legt eine Behörde weitere Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift ein, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, wenn die Beschwerde nicht in eigener Angelegenheit, sondern ira Hamen einer dritten Person erhoben wird«. Juli 1957 die Familienausgleichskasse angewiesen, 5/5 des Kindergeldes an die Sorgerechtspflegerin auszuzahlen» Auf die Beschwerde des Vaters hat das Landgericht in Itzehoe den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Sorgerecht spfleg'erin abgewiesen» November 1957 weitere Beschwerde eingelegt« Die Beschwerdeschrift ist von den Bürgermeister der Stadt unterzeichnet »Die Beschwerdeführerin hat dem Bezirksfürsorgeverband für den Kreis Vollmacht zur Einlegung der Beschwerde erteilt. auch dann von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, wenn sie von einer Behörde nicht in eigener Angelegenheit, sondern als Vertreterin des Beschwerdeführers eingelegt werde. Die Beschwerdeführerin kann nach § 29 EGG nur dadurch formgerecht weitere Beschwerde einlegen, daß sie diese bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts zu Protokoll erklärt oder daß sie eine von einem Rechtsanwalt Unterzeichnete Beschwerdeschrift einreicht. § 29 Abs. 1 Satz 3 EGG ermöglicht ihr nicht, die Beschwerde in der Weise einzulegen, daß sie einer Behörde Vollmacht erteilt, die für sie eine nicht von einem Anwalt Unterzeichnete Beschwerdeschrift einreicht. "Daraus folgt aber nicht, daß den in § 29 Abs. 1 Sätz 3 EGG gleichfalls genannten Behörden ebenfalls die Eormerleichterung zusteht, wenn sie nicht in eigener Angelegenheit, sondern für einen Britten eine weitere Beschwerde einlegen, Während der Geschäftskreis der Notare vor allem die Besorgung der Angelegenheiten dritter Personen umfaßt, werden Behörden in der Regel nur in Sachen des ihnen zugewiesenen eigenen Aufgabenkreises tätig* Binn und Zweck des § 29 Abs, 1 Satz 3 FGG gebieten es, den Behörden die selbständige Unterzeichnung von Beschwerdeschriften nur dann zu ermöglichen, wenn sie in eigener Angelegenheit weitere Beschwerde einlegen, nicht dagegen, wenn sie im Hamen eines dritten Beschwerdeführers handeln» Die in § 29 FGG vorgeschriebene Form der weiteren Beschwerde soll gewährleisten-, daß in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur sachlich hinreichend begründete weitere Beschwerden eingelegt werden, um die Rechtspflege nicht durch Entscheidungen über vollkommen unzulänglich begründete weite-re Beschwerden zu hemmen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber bestimmt, daß die Beschwerdeschrift einer weiteren Beschwerde grundsätzlich von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß» Er hat nur insoweit Ausnahmen gemacht, als sie nach Lage der Sache geboten erschienen und mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar sind. Unerheblich ist es, ob die Behörde, die die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, an der erstrebten Entscheidüng irgendwie interessiert ist» Es kommt allein darauf an, ob sie Beschwerdeführerin ist» V/ürde die in § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG vorgesehene AusnoÜme in weiterem Umfange zugelassen, dann würde die Gefahr bestehen, daß die vom Gesetz mit dem Formzwang erstrebten Ziele nicht erreicht würden»

Zitierte Normen: § 80 GBO § 29 FGG
RechtsanwaltVaterKindItzehoeBehördeAngelegenheitBeschwerdeschriftBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

für das Nachschlagewerk! für die Amtliche Sammlung!
Gesetz;? FGG § 29
Rechtssatz? Legt eine Behörde weitere Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift ein, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, wenn die Beschwerde nicht in eigener Angelegenheit, sondern ira Hamen einer dritten Person erhoben wird«.
Aktenzeichen IV Z3 46/58 Beschluß des BGH vom 23. April 1958
OLG Schleswig LG Itzehoe AG Itzehoe
IV ZB 46/58
-n—
Beschluß
 In der Familienrechtssache
 der minderjährigen Kinder
r, geb. am geb, am gebo am
 wegen Auszahlung von Kindergeld, Beteiligte^
Vaters_ Kraftfahrer Gerhard B(
B^d^straße - vertreten durch Rechtsanwalt
 in T84
m
atraße
 Sorgerechtspflegerini Olga	in I^J),	Ki
- vertreten durch den Kreisausschuß des Kreises
(Bezirltsfürsorgeverband), dieser vertreten durch den Bürgermeister der Stadt II
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere Beschwerde der Sorgerechtspflegerin gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Itzehoe vom 24 Oktober 1957 in der Sitzung vom 23-- April 1958 beschlossen?
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen«
2
Gründe %
Die 3he der Eltern der minderjährigen Kinder ist rechtskräftig für nichtig erklärt» Die Kinder befinden sich bei ihrer Großmutter mütterlicherseits, die zur Sorgerechtspflegerin bestellt worden ist. Der Vater der Kinder hat wieder geheiratet. Seine jetzige Ehefrau hat zwei Kinder mit in die Ehe gebracht» Der Vater, der bei den
 Werken in	beschäftigt	ist, bezieht von der
 Familienausgleichskasse dieses Werkes ein Kindergeld von monatlich 75 IM»
Auf Antrag der Sorgerechtspflegerin hat das Amtsgericht in Itzehoe durch Beschluß vom 11. Juli 1957 die Familienausgleichskasse angewiesen, 5/5 des Kindergeldes an die Sorgerechtspflegerin auszuzahlen» Auf die Beschwerde des Vaters hat das Landgericht in Itzehoe den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag der Sorgerecht spfleg'erin abgewiesen»
Die °orgerechtspflegerin hat gegen diesen Beschluß, der ihr am 30» Oktober 1957 zugestellt worden ist, am 30. November 1957 weitere Beschwerde eingelegt« Die Beschwerdeschrift ist von den Bürgermeister der Stadt	unterzeichnet	»Die
 Beschwerdeführerin hat dem Bezirksfürsorgeverband für den Kreis Vollmacht zur Einlegung der Beschwerde erteilt. Dieser hat dem Bürgermeister der Stadt	Untervollmacht	er-
teilt .
Das Oberlandesgericht in Schleswig möchte die weitere Beschwerde als unzulässig verwerfen« Das Oberlandesgericht ist mit dem Hanseatischen Obcrlandesgericht zu Hamburg (I.TDR 1953, 689) der Ansicht, die weitere Beschwerde genüge nicht der in § 29 FGG vorgeschriebenen Form« Eine weitere Beschwerde müsse
~ 3 -
auch dann von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, wenn sie von einer Behörde nicht in eigener Angelegenheit, sondern als Vertreterin des Beschwerdeführers eingelegt werde. Bas Oberlandesgericht sieht sich an einer Entscheidung jedoch durch eine zu der gleichlautenden Vorschrift des § 80 GBO ergangene gegensätzliche Entscheidung des Kammergerichts (KGJ 46.176) gehindert Es hat daher die weitere Beschwerde gemäß § 28 EGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlage ist zu Recht erfolgt und der Bundesgerichtshof nach § 28 Abs» 3 EGG berufen, über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Biese muß als unzulässig verworfen werden.
f
Die Beschwerdeführerin kann nach § 29 EGG nur dadurch formgerecht weitere Beschwerde einlegen, daß sie diese bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts zu Protokoll erklärt oder daß sie eine von einem Rechtsanwalt Unterzeichnete Beschwerdeschrift einreicht. § 29 Abs. 1 Satz 3 EGG ermöglicht ihr nicht, die Beschwerde in der Weise einzulegen, daß sie einer Behörde Vollmacht erteilt, die für sie eine nicht von einem Anwalt Unterzeichnete Beschwerdeschrift einreicht.
Der vom Kammergericht zu § 80 GBO vertretenengegensätz-lichenAnsicht kann nicht zugestiromt werden. § 29 Abs. 1 Satz 3 EGG gewährt Notaren und Behörden eine Formerleichterung für die von ihnen eingelegten weiteren Beschwerden. In der Regel werden llotare allerdings weitere Beschwerden nicht in eigener Angelegenheit, sondern für Britte einlegen. Unzweifelhaft genießen sie auch dafür die Formerleichterung. "Daraus folgt aber nicht, daß den in § 29 Abs. 1 Sätz 3 EGG gleichfalls genannten Behörden ebenfalls die Eormerleichterung zusteht, wenn sie nicht in eigener Angelegenheit, sondern für einen Britten eine weitere Beschwerde einlegen, Während der Geschäftskreis
 der Notare vor allem die Besorgung der Angelegenheiten dritter Personen umfaßt, werden Behörden in der Regel nur in Sachen des ihnen zugewiesenen eigenen Aufgabenkreises tätig*
Für die Notare besteht überdies die Forraerleichterung nicht allgemein, sondern nur, wenn sie in der betreffenden Angelegenheit bereits in ersten Rechtszug für den von ihnen vertretenen Beschwerdeführer Anträge gestellt haben- wenn sie sonach von vornherein mit der Angelegenheit befaßt und von Berufs wegen mit ihr vertraut sind*
Binn und Zweck des § 29 Abs, 1 Satz 3 FGG gebieten es, den Behörden die selbständige Unterzeichnung von Beschwerdeschriften nur dann zu ermöglichen, wenn sie in eigener Angelegenheit weitere Beschwerde einlegen, nicht dagegen, wenn sie im Hamen eines dritten Beschwerdeführers handeln» Die in § 29 FGG vorgeschriebene Form der weiteren Beschwerde soll gewährleisten-, daß in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur sachlich hinreichend begründete weitere Beschwerden eingelegt werden, um die Rechtspflege nicht durch Entscheidungen über vollkommen unzulänglich begründete weite-re Beschwerden zu hemmen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber bestimmt, daß die Beschwerdeschrift einer weiteren Beschwerde grundsätzlich von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muß» Er hat nur insoweit Ausnahmen gemacht, als sie nach Lage der Sache geboten erschienen und mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar sind. Biese Voraussetzungen sind angenommen bezüglich der von einem Notar eingelegten weiteren Beschwerde, der in der betreffenden Angelegenheit einen Antrag für den Beschwerdeführer in der ersten Instanz gestellt hat, und bezüglich der von einer Behörde eingelegten Beschwerde* Ber gesetzgeberische Grund für die den Behörden gewährte Form crlcichterung besteht nur, wenn die Behörde selbst im eigenen Hamen Beschwerde führt. Hur in diesen Fällen kann davon ausge
 gangen werden,, daß die Behörde über die nötige Sachkunde verfüge, um ohne Mitwirkung eines Anwalts die Beschwerde-schrift sachgerecht abfassen, zu können.»
Unerheblich ist es, ob die Behörde, die die Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, an der erstrebten Entscheidüng irgendwie interessiert ist» Es kommt allein darauf an, ob sie Beschwerdeführerin ist» V/ürde die in § 29 Abs. 1 Satz 3 FGG vorgesehene AusnoÜme in weiterem Umfange zugelassen, dann würde die Gefahr bestehen, daß die vom Gesetz mit dem Formzwang erstrebten Ziele nicht erreicht würden»
Ascher
\7üs tenberg
J ohanns.en
 Yfilden
v» V/erncr