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BGH · IV ZB 46/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 46/53

Rechtssatz: Die in § 74 Abs 3 .EheG angeordnete persönliche Anhörung der geschiedenen Ehegatten kann auch durch einen Referendar erfolgen, wenn der Refe rendar nach landesgesetzlicher Bestimmung mit der Wahrnehmung dieses richterlichen Geschäfts betraut wetden kann Aktenzeichen: IV ZB 46/53 S^p ist im Jahre 1944 ohne Schuldausspruch geschieden«, Die Zinder der geschiedenen Ehegatten leben bei der Mutter und deren Eltern«, Nachdem das Personensorgerecht zunächst dem Vater übertragen war, ist es durch Beschluss des Amtsgerichts in Prankfurt/Main vom 4. Zwar ist dem vorle genden Oberlandesgericht darin beizutreten« dass die in § 74 EheG vorgeschriebene Anhörung der geschiedenen Eltern grundsätzlich auch durch einen Referendar erfolgen kann, wenn ihm derartige Geschäfte nach landesgesetzlichen Bestimmungen übertragen werden können. Danach konnte sich das Gericht mit einer schriftlichen Erklärung der Eltern begnügen«, Aus der abweichenden Passung des § 74 Abs 3 EheG folgt, dass im Gegensatz z-u dem früheren Rechtszustand eine nur schriftliche Äusserung der Ehegatten nicht mehr genügt., Ebenso wie es zulässig ist, die Ehegatten durch einen ersuchten Richter hören zu lassen, kann ihre Anhörung auch durch einen Referendar erfolgen, wenn ihm dieses richterliche Geschäft nach landesgesetzlicher Bestimmung zu Recht übertragen ist. Zwar wird der Vormundschafts-richter in jedem Palle sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen haben, ob er mit Rücksicht auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des betreffenden Referendars von der ihm etwa nach dem Gesetz erteilten Befugnis, das Geschäft dem Referendar zu übertragen, Gebrauch machen soll* Sofern eine gesetzliche Ermächtigung dazu besteht, unterliegt die Entscheidung allein dem pflichtgemässen und verantwortungs bewussten Ermessen des Vormundschaftsrichters. von dieser Ermächtigung Gebrauch und hört der ordnungsgemäss mit diesem Geschäft beauftragte Referendar die geschiedenen Ehegatten, dann ist dem § 74 Abs 3 EheG Genüge getan«. Dennoch musste die weitere Beschwerde Erfolg haben, da in Hessen im September 1951 eine landesgesetzliche Bestimmung im Sinne des § 10 GVG, nach der ein Referendar mit der Anhörung der geschiedenen Eltern im Sorgerechtsverfahren betraut werden konnte, nicht bestand« Auf Grund März 1948 (HessGVBl S 69) ist der Erlass zur Ausführung.dieses Gesetzes vom 10 September 1948 (HessStAnz S 47Ö) ergangen* Dieser Erlass bestimmt zwar in § 28 Abs 2, .dem Referendaren seien, sobald und soweit das Gesetz es zulässt, selbständig zu erledigende Aufgaben anzuvertrauen« Diese Be- Stimmung ist jedoch nur eine Anweisung an die mit der Ausbildung der Referendare beauftragten Richter, die die gesetzliche Ermächtigung für die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare voraussetzt* § 45 Abs 2 des Rückwirkende Kraft hat es sich nicht beigelegt, Da am 6, September 1951 in Hessen keine gesetzliche Vorschrift bestand, nach der Referendare mit der Anhörung der geschiedenen Ehegatten- im Corgerechtsverfahren beauftragt werden konnten, ist der Beschwerdeführer entgegen § 74 Abs 3 EheG in dem Verfahren überhaupt noch nicht , persönlich durch einen Richter gehört worden* Seine Beschwerde musste daher Erfolg haben.

Zitierte Normen: § 74 EheG
GeschäftGesetzBestimmungReferendarEhegatteSache

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung
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Gesetz
 EheG
74 Abs 3
Rechtssatz: Die in § 74 Abs 3 .EheG angeordnete persönliche
 Anhörung der geschiedenen Ehegatten kann auch
 durch einen Referendar erfolgen, wenn der Refe
 rendar nach landesgesetzlicher Bestimmung mit
 der Wahrnehmung dieses richterlichen Geschäfts betraut wetden kann
 Aktenzeichen: IV ZB 46/53
Beschluss des BGH vom 28, Juli 1953 -CLG Frankfurt/Main
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Beschluss
 In der Sorgerechtssache
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 hat der Eerienzivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28„ Juli 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr, von Werner, Scheffler und Wüstenberg beschlossen?
Die Beschlüsse der 9* Zivilkammer des Landgerichts
 Frankfurt/Main vom 14, März 1952 und des Amtsgerichts Frankfurt/Llain vom 4* Oktober 1951 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Erörterung und anderweiten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt .
3.000 DM.
Die Ehe des Musikers Herbert	und	der Grete
V/|BP geb. S^p ist im Jahre 1944 ohne Schuldausspruch geschieden«, Die Zinder der geschiedenen Ehegatten leben bei der Mutter und deren Eltern«, Nachdem das Personensorgerecht zunächst dem Vater übertragen war, ist es durch Beschluss des Amtsgerichts in Prankfurt/Main vom 4. Oktober 1951 der Mutter übertragen worden* Die hiergegen
 gerichtete Beschwerde des Vaters ist durch den angefoch-• tenen Beschluss zurückgewiesen worden«. Mit seiner wei-•teren Beschwerde rügt der Vater u.a., er sei in diesem Verfahren nur am 6«, September 1951 persönlich, und zwar von einem Referendar gehört worden«, Dadurch sei der § 74 Abs 3 EheG verletzt. Das Oberlandesgericht in Prank-furt/Main hält die weitere Beschwerde für unbegründet, sieht sich *an seiner Entscheidung aber durch Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW 1951« 889) und des Öberlandesgerichts/Neustadt (SJZ 1949 Sp 117) gehindert,. Diese Gerichte sind der Ansicht, da § 74 Abs
3 EheG vorschreibe, die geschiedenen Ehegatten seien ’’persönlich” zu hören, sei zwar eine Anhörung durch einen ersuchten Richter nicht aber durch einen Referendar zulässig. Das Oberlandesgericht in Prankfurt/Main hat daher die Sache gemäss § 28 PGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlage ist zu Recht erfolgt. In der Sache musste die Beschwerde Erfolg haben. Zwar ist dem vorle genden Oberlandesgericht darin beizutreten« dass die
 in § 74 EheG vorgeschriebene Anhörung der geschiedenen Eltern grundsätzlich auch durch einen Referendar erfolgen kann, wenn ihm derartige Geschäfte nach landesgesetzlichen Bestimmungen übertragen werden können. Nach 10 GVG können Gerichtsreferendare nach näherer landes gesetzlicher Bestimmung mit der Wahrnehmung einzelner
 richterlicher Geschäfte betraut werden. Die Anhörung der geschiedenen Ehegatten nach § 74 Abs 3 EheG in dem Sorge-rechtsverfahren ist ein richterliches Geschäftp Daraus, dass das Gesetz die "persönliche" Anhörung vorschreibt, folgt nicht, dass die Ermächtigung des § 10 GVG hier nicht gilt* § 81.Abs 6 EheG 1938 ordnete an; die geschiedenen Ehegatten seien zu hören. Danach konnte sich das Gericht mit einer schriftlichen Erklärung der Eltern begnügen«, Aus der abweichenden Passung des § 74 Abs 3 EheG folgt, dass im Gegensatz z-u dem früheren Rechtszustand eine nur schriftliche Äusserung der Ehegatten nicht mehr genügt., Die Ehegatten müssen persönlich von einem Richter gehört werden. Mehr kann aber aus dem V»ortlaut dieser Bestimmung nicht entnommen werden«. Aus ihr folgt nicht, dass es stets der entscheidende Richter sein muss, der die Ehegatten hört. Es sind daher auch in der Rechtsprechung keine Bedenken dagegen laut geworden, dass die Ehegatten durch einen ersuchten Richter gehört werden. Ebenso wie es zulässig ist, die Ehegatten durch einen ersuchten Richter hören zu lassen, kann ihre Anhörung auch durch einen Referendar erfolgen, wenn ihm dieses richterliche Geschäft nach landesgesetzlicher Bestimmung zu Recht übertragen ist. Zwar wird der Vormundschafts-richter in jedem Palle sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen haben, ob er mit Rücksicht auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des betreffenden Referendars von der ihm etwa
 nach dem Gesetz erteilten Befugnis, das Geschäft dem Referendar zu übertragen, Gebrauch machen soll* Sofern eine gesetzliche Ermächtigung dazu besteht, unterliegt die Entscheidung allein dem pflichtgemässen und verantwortungs bewussten Ermessen des Vormundschaftsrichters. Macht er . von dieser Ermächtigung Gebrauch und hört der ordnungsgemäss mit diesem Geschäft beauftragte Referendar die geschiedenen Ehegatten, dann ist dem § 74 Abs 3 EheG Genüge getan«.

Dennoch musste die weitere Beschwerde Erfolg haben, da in Hessen im September 1951 eine landesgesetzliche Bestimmung im Sinne des § 10 GVG, nach der ein Referendar mit der Anhörung der geschiedenen Eltern im Sorgerechtsverfahren betraut werden konnte, nicht bestand« Auf Grund
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des § 10 des Gesetzes Uber die Befähigung zu dem Richteramt und zu dem höheren Verwaltungsdienst vom 23. März 1948 (HessGVBl S 69) ist der Erlass zur Ausführung.dieses Gesetzes vom 10 September 1948 (HessStAnz S 47Ö) ergangen* Dieser Erlass bestimmt zwar in § 28 Abs 2, .dem Referendaren seien, sobald und soweit das Gesetz es zulässt, selbständig zu erledigende Aufgaben anzuvertrauen« Diese Be-
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Stimmung ist jedoch nur eine Anweisung an die mit der Ausbildung der Referendare beauftragten Richter, die die gesetzliche Ermächtigung für die Wahrnehmung richterlicher
 Geschäfte durch Referendare voraussetzt* § 45 Abs 2 des
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Erlasses bestimmt dann, dass mit dem JU September 1948, dem Tage des Inkrafttretens des Erlasses, die Reichsjustizausbildungsordnung vom 4. Januar 1939 (RGBl I, 5) und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen ihre Gültigkeit verlieren, soweit nicht einzelne Bestimmungen ausdrücklich für weiter anwendbar erklärt worden sind* . Damit sind am 1« September 1948 auch die §§ 39? 46
Reichsjustizausbildungsordnung, die bisher die gesetz-
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liehe Grundlage für die Übertragung richterlicher Geschäfte auf Referendare waren, ausser Kraft getreten*
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früheres, diese Angelegenheit betreffendes Xandesrecht war bereits durch Art VHZiff 7 der V0 über die Befähigung zu dem Richteramt, zur Staatsanwaltschaft, zu dem Notariat und zur Rechtsanwaltschaft vom 4. Januar 1939 (RGBl I, 5) ausser Kraft gesetzt worden« Dadurch, dass
 die Reichsjustizausbildungsordnung in Hessen durch den
 Erlass vom 1„ September 1948 wieder ausser Kraft gesetzt
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worden ist, haben die früheren landesgesetzlichen Bestimmungen nicht wieder Gültigkeit erlangt« Eine Ermäch-
5*

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tigung, Referendare mit der Wahrnehmung richterlicher Ge-
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schäfte zu beauftragen* enthält das Gesetz über die Wahr-
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nehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare vom 19* Dezember 1952 (Hess GVB1 S 174)» Dieses Gesetz ist erst am 1„ Januar 1953 in Kraft getreten. Rückwirkende Kraft hat es sich nicht beigelegt,
 Da am 6, September 1951 in Hessen keine gesetzliche
 Vorschrift bestand, nach der Referendare mit der Anhörung der geschiedenen Ehegatten- im Corgerechtsverfahren beauftragt werden konnten, ist der Beschwerdeführer entgegen
§ 74 Abs 3 EheG in dem Verfahren überhaupt noch nicht , persönlich durch einen Richter gehört worden* Seine Beschwerde musste daher Erfolg haben. Da der Verfahrensmangel bereits dem Verfahren vor dem Amtsgericht anhaftete, war auch der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Erörterung und anderweiten Entscheidung an dieses Gericht zurückzugeben,
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Schmidt	Johannsen	v0 Werner Scheffler Wüstenberg
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