Die Ehe der Parteien ist vom Landgericht Kiel auf die Widerklage aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes (Klägers) geschieden worden. Sie beanstandet, daß das Landgericht ein Verschulden des Klägers lediglich deshalb angenommen habe, weil dieser die Fortsetzung der Ehe grundlos verweigert habe; sie meint, daß das Landgericht auch die übrigen, von ihr vorgebrachten Ehescheidungsgründe hätte prüfen und im Urteil würdigen müssen. Sie erstrebt mit der Berufung ein Urteil, durch das die Ehe der Parteien aufgrund von § 42 EheG geschieden wird. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die von der Beklagten eingelegte Berufung mai^gels einer Beschwer unzulässig ist. Eine Beschwer kann auch nicht deshalb bejaht werden, weil die Beklagte bei einem Erfolg ihrer Berufung eine für sie günstigere Entscheidung hinsichtlich der elterlichen Gewalt über die gemeinsamen Kinder verspricht. Nach dem im Zeitpunkt der Berufungseinlegung geltenden Recht mußte das Vormundschaftsgericht bei der Entscheidung über die elterliche Gewalt den Schuldspruch des Ehescheidungsurteils berücksichtigen (§ 1671 Abs.3 Satz 2 a.F. BGB). Bei der Prüfung der Frage, ob sich aus Eheverfehlungen des Klägers eine mangelnde Eignung zur Erziehung der Kinder ergab, wäre das Vormundschaftsgericht nicht auf die im Ehescheidungsurteil festgestellten Eheverfehlungen beschränkt gewesen.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 45/77 BESCHLUSS w in dem Rechtsstreit der Hausfrau Erika Johanne geb. EflHIB’ HjBfstraBe fl Beklagte und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. in gegen den Kaufmann Ingo Bernd Christian Straße, 9 Kläger und Beschwerdegegner, • Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Oktober 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. Juni 1977 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Be schwerdewert: 4.000,— DM. Gründe : Die Ehe der Parteien ist vom Landgericht Kiel auf die Widerklage aus dem alleinigen Verschulden des Ehemannes (Klägers) geschieden worden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie beanstandet, daß das Landgericht ein Verschulden des Klägers lediglich deshalb angenommen habe, weil dieser die Fortsetzung der Ehe grundlos verweigert habe; sie meint, daß das Landgericht auch die übrigen, von ihr vorgebrachten Ehescheidungsgründe hätte prüfen und im Urteil würdigen müssen. Im übrigen seien ihr, der Beklagten, nach dem Erlaß des landgerichtlichen Urteils Tatsachen bekannt geworden, aus denen sich ergebe, daß der Kläger mit der Zeugin WflB nicht nur ein ehewidriges, sondern ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalte. Sie erstrebt mit der Berufung ein Urteil, durch das die Ehe der Parteien aufgrund von § 42 EheG geschieden wird. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die von der Beklagten eingelegte Berufung mai^gels einer Beschwer unzulässig ist. Der Grundsatz, daß jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraussetzt, gilt allerdings in Ehesachen nur eingeschränkt; es ist allgemein anerkannt, daß eine Partei, die mit ihrem Scheidungsbegehren in vollem Umfang durchgedrungen ist, ein Rechtsmittel einlegen kann, um den Scheidungsausspruch durch Verzicht oder Klagerücknahme zu beseitigen. Diesen Zweck verfolgt die Beklagte mit ihrer Berufung jedoch nicht. Eine formelle Beschwer der Beklagten liegt nicht vor, da sie mit ihren Anträgen in der ersten Instanz in vollem Umfang durchgedrungen ist. Aber auch eine materielle Beschwer, die unter gewissen Voraussetzungen in Ehescheidungsprozessen die Zulässigkeit der Berufung begründen kann (BGHZ 39, 179; BGH NJW 1972, 1710), hat das Berufungsgericht mit einer zutreffenden Begründung verneint. Sie könnte nur dann gegeben sein, wenn eine Scheidung wegen Ehebruchs andere und für die Beklagte günstigere Rechtsfolgen hätte als eine Schei- / dung aufgrund von § 43 EheG. Dies ist jedoch, seitdem die Strafbarkeit des Ehebruchs und das Ehehindernis des Ehebruchs weggefallen sind, nicht mehr der Fall. Eine Beschwer kann auch nicht deshalb bejaht werden, weil die Beklagte bei einem Erfolg ihrer Berufung eine für sie günstigere Entscheidung hinsichtlich der elterlichen Gewalt über die gemeinsamen Kinder verspricht. Nach dem im Zeitpunkt der Berufungseinlegung geltenden Recht mußte das Vormundschaftsgericht bei der Entscheidung über die elterliche Gewalt den Schuldspruch des Ehescheidungsurteils berücksichtigen (§ 1671 Abs. 3 Satz 2 a.F. BGB). Bei der Prüfung der Frage, ob sich aus Eheverfehlungen des Klägers eine mangelnde Eignung zur Erziehung der Kinder ergab, wäre das Vormundschaftsgericht nicht auf die im Ehescheidungsurteil festgestellten Eheverfehlungen beschränkt gewesen. Die fehlende Feststellung bestimmter Eheverfehlungen des Klägers hätte dem- nach die Beklagte nicht daran gehindert, sich im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht auf diese Ehever-fehlungen zu berufen. Dr. Grell Dehner