November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Prof. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Das Oberlandesgericht hat dargelegt, daß durch ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und die Entscheidung des Gerichts über dieses Gesuch der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht berührt wird. Die Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. insbesondere BGH LM ZPO § 236 Nr. 7 = NJW 1955, 1318) und ist von dem erkennenden Senat zuletzt in dem Beschluß vom 14. Die gegen den angefochtenen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB v>m BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Stefan K EMBHMstraße > Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. gegen Michael M , geb. am 1972 in wohnhaft in Ma^HB, Fachklinik BIM gesetzlich vertreten durch das KreisJugendamt Li Kläger und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt f j Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Knüfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 18. Mai 1973 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens . Beschwerdewert: 3.000,— DM Gründe : Die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht hat dargelegt, daß durch ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist und die Entscheidung des Gerichts über dieses Gesuch der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht berührt wird. Die Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. insbesondere BGH LM ZPO § 236 Nr. 7 = NJW 1955, 1318) und ist von dem erkennenden Senat zuletzt in dem Beschluß vom 14. April 1971 (LM ZPO § 236 (D) Nr. 3 = NJW 1971, 1217) bestätigt worden. Hieran ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Das Oberlandesgericht hat somit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Müllheim vom 29. November 1972 mit Recht als unzulässig verworfen. Die gegen den angefochtenen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden. Dr. Hauß Knüfer