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BGH

Gericht: BGH

Jür die Berechnung dieser Beate ist er in die vergleichbare Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingereiht worden, .'ater Berufung auf die 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, das Bandes-entachädigungsaatt habe in seinen Bescheid keine genaue Feststellung darüber getroffen» welches durchschnittliche SinkoEisen der Kläger vor der gegen ihn gerichteten Verfolgung erzielt habe# Ka hat deswegen teilweise neue Feststellungen über dieses Einkommen getroffen, dio Klage jedoch abgewiesen, weil auch nach den so fest-gestellten Binkoaaen eine Einreihung des Klägers in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes nicht in Frage koase. i!it dieser Entscheidung weicht das Berufungsgericht zwar, ohne sich dessen bewußt su sein, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Diese Abweichung von der Hechteprochung des Bundesgerichtshofs vernag jedoch die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, da die angefochtene Entscheidung in Ergebnis auf dieses» Denn di© Berufung ist, auch wenn von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen wird, unbegründet. Verordnung zur 1.» 2.» 3* DV-BEG die Rechtslage für den Kläger günstiger gestaltet hat, ist von den in desa Bescheid des Landeecnt-sehädigungsaates vojs 1. Soweit es sich u» die Einreihung des Klägers ln eine vergleichbare Bea&t engrappe handelt» ist fUr ihn durch die 2* Änderungsverordnung die Rechtslage nicht günstiger gestaltet worden« Vor Inkrafttreten dieser Verordnung betrug das vergleichbare Einkommen der Beamten des mittleren Dienstes bis sum 30« December 1931 für Beamte ab vollendeten 30« Lebensjahr 3*100»— K&» ab vollendetem 33« Lebensjahr 3*400,-- und ab vollendetem 40« Lebensjahr 3*700,~ EH« Das Einkommen der vergleichbaren Beamten des gehobenen Dienstes in den entsprechenden Altersstufen betrug zu diesem Seitpunkt 4*200, DV-BSG- nachholea* da diese Verordnung die Rechtslage für ihn eie dargestellt nicht günstiger gestaltet hat*

BeamteVerfolgungjährlichEinkommenKlägerDienstvergleichbareBescheid

Volltext der Entscheidung

zur iiintscheidungssammlung des Senats
2640 035
BUNDESGERICHTSHOF
IV 45/66
BESCH LUSS
in der Ent3Chädigung8sache
 des
Frankreich,
 Klägers und Beschwerdeführers,
 Pr o ae 3b evolliaacht igt er $
Rechtsanwalt Dr. H.
gegen
 den Freistaat Bayern ,
vertreten durch die Besirksfiziansdirektion ^Unchen,
 München 2, Meiserstraße S9
Beklagten und Beschwerdogegnor.
 
«v
Der 17. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung dos Senatspräsidenton Ascher und der Bundes-richter Johannsen« WUateaberg, Dr. Graf und von der Bühlen
 in der Sitzung aua 30. März 1966 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bevision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandeagerichts München voa 21. Dezeaher 1965 wird auf Kosten des Klägers suräckgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Grün d e :
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat die Revision in des angefochtenen Urteil ait Recht nicht zugelassen.
Dem Kläger ist durch den ihra ans 1. April 1957 zugestellten Bescheid des landoaerstschädigungsantes eine Gesundheit sschadenarente zugesprochen worden. Jür die Berechnung dieser Beate ist er in die vergleichbare Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes eingereiht worden, .'ater Berufung auf die 2. Verordnung aur Änderung der 1., 2. 3* DV-B2G vom 25* Februar I960 begehrt der Kläger sine Benie, die nach den Bezügen der vergleichbaren Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes berechnet »ird. Beine hierauf gerichtete Klage ist in allen Rechts-sügen ohne .Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat angenommen, das Bandes-entachädigungsaatt habe in seinen Bescheid keine genaue Feststellung darüber getroffen» welches durchschnittliche SinkoEisen der Kläger vor der gegen ihn gerichteten Verfolgung erzielt habe# Ka hat deswegen teilweise neue Feststellungen über dieses Einkommen getroffen, dio Klage jedoch abgewiesen, weil auch nach den so fest-gestellten Binkoaaen eine Einreihung des Klägers in die vergleichbare Gruppe der Beamten des höheren Dienstes nicht in Frage koase.
i!it dieser Entscheidung weicht das Berufungsgericht zwar, ohne sich dessen bewußt su sein, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Der erkennende Genat vertritt in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt» daß Verfolgte ungeachtet der Unanfechtbarkeit einer vor VerkUndung der 2. j(nderungaverOrdnung ergangenen Entscheidung weitergehende Ansprüche nur insoweit geltend aachen können» als eie sich darauf gründen» daß die Kachtslafle für den Verfolgten durch die 2. Xnderungs-Verordnung /günstiger gestaltet worden ist. Das hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Diese Abweichung von der Hechteprochung des Bundesgerichtshofs vernag jedoch die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, da die angefochtene Entscheidung in Ergebnis auf dieses»
Mangel nicht beruht. Denn di© Berufung ist, auch wenn von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen wird, unbegründet.
Bei der Entscheidung der Frage, ob die 2. Verordnung zur 1.» 2.» 3* DV-BEG die Rechtslage für den Kläger günstiger gestaltet hat, ist von den in desa Bescheid des Landeecnt-sehädigungsaates vojs 1. April 1957 getroffenen tatsächlichen FestStellungen auozugehen. Soweit es sich u» die Einreihung
 des Klägers ln eine vergleichbare Bea&t engrappe handelt» ist fUr ihn durch die 2* Änderungsverordnung die Rechtslage nicht günstiger gestaltet worden« Vor Inkrafttreten dieser Verordnung betrug das vergleichbare Einkommen der Beamten des mittleren Dienstes bis sum 30« December 1931 für Beamte ab vollendeten 30« Lebensjahr 3*100»— K&» ab vollendetem 33« Lebensjahr 3*400,-- und ab vollendetem 40« Lebensjahr 3*700,~ EH« Das Einkommen der vergleichbaren Beamten des gehobenen Dienstes in den entsprechenden Altersstufen betrug zu diesem Seitpunkt 4*200,
4«£00,— und 5*400,— BM« Die 2« Änderungsverordnung hat diese Sätze nicht geändert» also insoweit die Hechtslage für den Kläger nicht günstiger gestaltet« Ebenfalls war, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, bereits vor Inkrafttreten der 2« Änderungsverordnung für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe das Einkommen des Verfolgten vor Beginn der Verfolgung mit den Bezügen eines alt dem Verfolgten gleichaltrigen Beamten zu vergleichen« Dabei war von der in der Anlage zur 2« I)V^Bl;0 beigefügten Besol-dungaUberaieht auozugehen (LM BSO 1956 § 31 Sr« 11)« Die 2« IndVO hat auch Insoweit die Rechtslage des Verfolgten nicht verbessert (IM BSG 1956 § 31 Sr« 29)* Danach hat die 2« Änderungsverordnung dem Kläger keine Handhabe gegeben, eine höhere Rente zu beantragen« Sein dahinzielendes Begehren 1st mit Hecht ohne Erfolg geblieben«
Abgesehen hiervon trifft die Annahme des Klägers, das Landeaentachädigungsaat sei davon ausgsgangen, daS sr vor der Verfolgung ein Einkommen von jährlich 4«304,— ?J2 gehabt habe, nicht zu« Hs 1st dies das Hinkommen, das ein mit dem Kläger vergleichbarer Beamter des mittleren Dienstes am 1« November 1953 hatte« Das also entsprechend der Einstufung des Klägers für die Bereohnung der ihm für die Zeit
 vom 1* November 1953 bis 31« Dezember 1955 zustehenden Honte und für die Berechnung seiner KapitalentSchädigung zugrunde gelegt werden mußte und auch zugrunde gelegt worden 1st« Mit der Einstufung des Klägers hat dieses Einkommen nichts zu tun» Hinsichtlich seines vor der Verfolgung erzielten Einkommens hat das Landesentschädigungsamt in dem Bescheid &uageführt, es könne nicht das gesamte Einkommen von 10*000,— Zloty jährlich, ungerechnet etwa 5.000,— RÄ jährlich zugrunde gelegt werden« Die Ausführungen des Landesentschädigungsamtes in dest Bescheid ergeben, daß das Amt rechtlich zutreffend hiervon den teil der Einkünfte hat abzlehen wollen, der nicht auf den eigenen Arbeitsleistungen des Klägers beruhte« Lao Entsehädigungsamt hat deswegen das vor der Verfolgung erzielte Einkommen des Klägers geschätzt und angenommen, es habe dem Einkommen eines Bundesbeamten des mittleren Bienstea entsprochen« Daraus folgt, daß das Landesentöchädigungsamt ein Einkommen zugrunde gelegt hat, das weniger als 5*000,— ?Ji jährlich betrug. Der Bescheid dee Landösentschädigungsa&tes ergibt nicht, ob das Amt rechtsirrig zu dem Nachteil des Klägers davon ausgegangen ist, er habe vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung das Vergleichseinkommen eines Beamten ab vollendetem 40« Lebensjahr erzielen müssen oder ob es zutreffend davon ausgegangen 1st, daß der Kläger für die Einstufung mit einem 30 Jahre alten Beamten zu vergleichen sei« Falls der Kläger der Auffassung war, er habe vor Beginn der Verfolgung jährlich mindestens 4.200,— RM verdient, hätte er, um eeine Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes zu erreichen, den Bescheid des Bntschädigungs&mte rechtzeitig mit der Klege anfechten müssen« Falls er das versäumt haben sollte, kann er dieses nicht unter Berufung auf die 2. Verordnung zur
 Inderung der 1.« 2.» 3. DV-BSG- nachholea* da diese Verordnung die Rechtslage für ihn eie dargestellt nicht günstiger gestaltet hat*
Die sofortige Beschverde &nSts sonach mit der lostenfolge aas §5 209, 225 Ahs. 1 BBO, § 97 SPD surückgewieoen verdau*
Ascher -	Johanasea