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BGH

Gericht: BGH

Die Antragsteller haben geltendgeaacht, die Grundschuld von 20 000 GH sei von den Erben des Ge-heimrats' schenkungsweise an die Ehefrau und die Söhne des Erblassers abgetreten worden« Frau habe ihren Anteil von 50C0 GH an ihre Tochter Eleonore, die Antragstellerin zu 3) abgetreten« Unter Berücksichtigung dieser Grundstücksbelastungen hätten sich die iiiterbon des Hermann sen* Zu diesen Beträgen.sei man dadurch gelangt, dass man von dem zugrunde gelegten Wert des Hauses von 46 200 RH die Belastungen von 23 0C0 RH in Abzug gebracht und den Wert von 23 200 unter die vier Erben gleichnTssig verteilt habe« Sodann sei dem auf den einzelnen Hiterben entfallenen Betrag die jedem zustehenden Grundstttcksbelastungen zugerechnet r.orden« Infolge dieser Auseinandersetzung seien die den Erben zustehenden Grundpfandrechte Eigentümergrundschulden geworden,'die im Verhältnis 1 s 1 umzustellen seien. Das Amtsgericht Landshut hat die genannten Grundpfandrechte im Verhältnis 10 s 1 mit der Begründung umgestellt, .die Antragsteller hätten sich entgegen ihrer Behauptung nicht ausein&ndergesetzt. Gegwil den Beschluss des Amtsgerichts haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zu ihrer Begründung vorgetragen: Der verstorbene Hermann habe im Jahre 1924 einen Bankkredit bei dem Bankhaus ./eil aufnehmen wollen und zu diesem Zwecke auf den Grundstück lastende Eigen tümergrundschulden in Höchstbetragshypotbeken ungewandeit. Die schenkungsweise Abtretung der Grundschuld an die Ehefrau und die Söhne des Eigentümers sei nur eine Geste gewesen, in Wahrheit sei von den Erben D^Hfcs die Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld gedient habe, erlassen. Die schenkungshalber erfolgte Abtretung der Grundschuld an die Ehefrau und die Söhne des Eigentümers sei erfolgt, um seinen künftigen Erben ein An-v/crtschaftsrecht an dem Grundstück zu sichern. 2. Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde bei dem Bayer ObLG eingelegt. Diese Einrede sei dann auf seine Erben Ubergegangen und könne möglicherweise nach §§ 1157, 1192 BGB auch den jetzigen Gläubigem gegenüber geltend gemacht werden. lass zwar nicht rechtlich, aber wirtschaftlich Inhaber der Grundschulden gewesen sei, mit den DtfHfc Mkchen Erben übereingekommen sei, dass diese die Grundschulden an seine Ehefrau und seine Söhne abtreten, um sie wirtschaftlich schon zu Lebzeiten an seinem künftigen Nachlaß zu beteiligen. In diesem Falle handle es sich um Fremdgrundschulden, die nicht zu S i che rungs z\/ecken bestirnt seien und die auf einem Rechtsverhältnis der in § 18 Abs 1 UmstG bezeichnten Art beruhen, sodass die Umstellung im Verhältnis Das Bayer OblG hält die weitere Beschwerde auch insoweit für begründet, als es sich um die Umstellung der Darlehenshypothelc des ^iterbcn Hermann im Betrage von 3000 EU handelt« 3s ist der Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Art I § 2 Ziff 3 der 40. Das Bayer OblG hat daher auf Grund der §§ 28 Abs 2, 199 Abs 1 FGG die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 3» Die Voraussetzungen für die Vorlage nach § 28 Abs 2 FGG sind gegeben« Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingelegt« Zum mindesten ist, soweit es sich un die Umstellung der Darlehenshypottek des Antragstellers zu 1) handelt, der Umstollungsbetrag davon abhängig, wie die erwähnte Rechtsfrage zu entscheiden ist« Bezüglich dieser Hypothek liegt kein anderer Grund vor, der eine Umstellung in einem anderen Verhältnis als dem von .10 s 1 auf Grund des UmstG oder der 40« DVO rechtfertigen könnte« Gemäss § 28 Abs 3 acO hat der Bundesgerichtshof über die weitere. in Ansehung des HachlaßgrundStückes nicht stattgefunden habe, und dass daher eine Umwandlung der auf dem Grundstück der*Antragsteller ruhenden Hypotheken in Eigentümergrundschulden als Folge der Auseinandersetzung nicht stattgefunden haben kann* Gegen diese Feststellung sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich* Es ist dem Landgericht darin beizustimmen, dass eine solche Auseinandersetzung erfordert, dass der an dem auseinenderzusetzenden Vermögen bestehende Hechtezustand eine Änderung erfährt, sei es, dass der zu teilende Gegenstand einem Hitberechtigten gegen Abfindung der anderen Beteiligten übertragen, sei es, daß die liiterben das Eigentum an dem Grundstück in ideelles Miteigentum der Erben verwandeln. Daraus ergibt sich, dass durch diese Vereinbarung, v/ehn sie getroffen coin sollte, eine Umwandlung der auf dem Nachlaß-grundstück lastenden Grund Pfandrechte in Eigenttimer-grundschulden nicht erfolgt ist. Nicht jede Forderung, die in femilienrechtlichen Beziehungen wurzelt, wird von dieser Vorschrift betroffen, sondern nur solche,die auf einer der dort aufgeiührton rechtlichen Grundlagen (Auseinandersetzung usw) be’ruhen. DVO zu dem UmstG im Verhältnis 1 : 1 umzustellen 1st, weil zwar insoweit eine Eigentümergrundschuld nicht besteht, aber wirtschaftlich mit Rücksicht auf die nach § 426 BGB bestehende Ausgleichspflicht des Gläubigers gegenüber den anderen, iiiterben eine Lage geschaffen wird, die der bei der Eigenttimergrund schuld entspricht« Es ist nicht möglich, diese gesetzliche Vorschrift, die eindeutig auf den Hechtsbegriff des Eigentümergrundpföndrechts abstellt,auch dann anzuwenden, wenn die wirtschaftliche Betraehtungs weise eine wirtschaftlich ähnliche D feige ergibt. *.:ie in diesem Beschluss weiter ausgeführt wird, würde eine Anwendung des § 2 Ziff 3 aaO auf Bälle der vorliegenden Art auch zu besonderen Schwierigkeiten führen. nicht entspricht» Es lässt sich daher nicht, sageni,'aass> von einem wirtschaftlichen Standpunkt aus ohne%'e±^ teres eine der Bigentümergrundschuld entsprechende Lage besteht» Die Hypothek des Antragstellers zu 1) ist diher im Verhältnis 10 : 1 umzustellen» 7» rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, mit denen er auch für die auf dem Grundstück bestehenden Grundschulden eine höhere Umstellung als die im Verhältnis 10 : 1 ausschliesst» Von den Antragstellern war nach den Beststellungen des angefochtenen Beschlusses vorgebracht und unter Beweis gestellt worden, dass die Grundschulden bis 194-1 zur Sicherung der Forderung des Geheimrats ge- wenn die durch die Grandscluld gesicherte Forderung von den D^H^chen Erben erlassen worden sei, so sei dadurch die Grundschuld nicht auf den Eigentümer übergegangen. Selbst wenn man die Übertragung jener einheitlichen Grundschuld auf die Angehörigen des verstorbenen Hermann Steinlein als vorweg genommene Auseinandersetzung gelten lasse, so beruhe die Bestellung der Grundschuld nicht darauf, denn diese sei sehr viel früher zur Sicherung einer Forderung bestellt bezw. Erlaß der der Grundschuld zugrundeliegenden Forderung die Grundschuld nicht auf den Eigentümer übergegangen ist. mit Hecht würdigt das Landgericht das Vorbringen der Antragsteller dahin, dass sie darauf eine Umstellung der Grundschulden im Verhältnis 1 : 1 im Sinne des § 2 Ziff 6 a der 40. Hechtlich bedenklich sind aber die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses, aus denen die Möglichkeit der Umstellung nach § 2 Ziff 6 a aaO verneint wird. Y/ie der II.Zivilsenat in einem ebenfalls zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 30«Iiai 1951 - II ZR 36/50 - dargelegt hat, kann es nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 Abs 1 Satz 3 nicht % Daher finde § 18 Abs 1 Ziff 3 bei den xiechts be Ziehungen zwischen Eltern und Kindern auch dann Anwendung,wenn zwischen ihnen auf familienrechtlicher Grundlage eine vermögensrechtliche Regelung lediglich mit Rücksicht auf die spätere erbrechtliche Beteiligung der Kinder an dem Elternvermögen erfolge» Dieser Ansicht, die u.a. auch von dem Bayer OblG in ständiger Rechtsprechung vertreten wird, schliefst sich der erkenuende Werden im Zuge einer solchen vorweggenommenen Auseinandersetzung von den Eltern bezw» einem Ehegatten für den anderen Vertragsteil, der an dem Vermögen des Verfügenden beteiligt werden soll, Grund-schuiden bestellt» so beruhen diese zweifellos auf einem Verhältnis der in § 18 Abs IZiff 3 UmstG be-zeichneten Art» Die Anwendung des Art I § 2 Ziff 6 a der 40.DV0 z.UmstGr begegnet bei einem solchen Fall keinen Bedenken» Der hier zu entscheidende Fall zeigt al*er die Besonderheit, dass nach der Behauptung der Antragsteller die Erben D^Hfcim Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer nach dem Erlaß der durch JSs kann aber wirtschaftlich gegenüber dem Hegelfall der Grundschuldbeotellung keinen Unterschied machen, wenn der Vermögensinhaber bereits vorher begründete, aber ihm zustehende Grundschulden auf seine Familienangehörigen überträgt,oder wenn er mit dem Inhaber einer Fremdgrundschuld, auf deren Rückübertragung er einen rechtlichen Anspruch hat, vereinbart, diese unmittelbar an die Kinder oder den anderen Ehegatten zu übertragen. Auch dann "beruht" die Grundschuld auf einem Rechtsverhältnis der in § 18 Abs 1 UmstG bezeichneten Art. Üine Grundschuld, die an einem Grundstück bestellt ist, ’kann nach dem willen der jeweils Beteiligten nacheinander verschiedenen rechtlichen Zwecken dienen. Für die Anwendung des UmstG und der 40.DV0 zu* diesem Gesetz ist aber darauf abzustellen, welcher Hechtszweck mit der Grundschuld gerade an dem Vährungsstichtag von dem Eigentümer und dem Berechtigten verfolgt wurde. War die Grundschuld zu einem vorher weggefallenen Zweck bestellt worden, steht sie aber an dem maßgebenden Zeitpunkt einer Person zu, die sie auf Grund eines der in § 18 Abs 1 aaO bezeichneten Rechtsverhältnisse erworben hat, denn "beruht" sie im Sinne aus diesem Anlaß abgegebenen Erklärungen nicht dahingestellt lassen dürfen, sondern die ..'ahrheit dieser Behauptungen ermitteln und zu diesem Zweck die geeigneten Beweise aufnehmen müssen« Benn wenn diese Behauptungen richtig sind, dann kann sich daraus ergeben, dass die .Grundschuld in der Hand der neuen Gläubiger auf Grund der von ddn Beteiligten getroffenen Vereinbarungen nunmehr dem Zwecke dienen solltef die Erwerber der Grundschuld an dem Grundvermögen des damaligen Eigentümers im Hinblick auf die spätere erbrechtliche Stellung zu beteiligen« Demit wären die Voraussetzungen der §§ 18 Abs I Ziff 3 UmstG und 2 Ziff 6 a der 40. Ba das Beschwerdegericht die nach der Sachund Rechtslage gebotene Aufklärung in dem gebotenen Umfang unterlassen hat, beruht der angefochtene Beschluss auf einer Verletzung des auch von dem Beschwerdegericht zu beachtenden § 12 FGG, die in der Beschv/erdeinstanz nach § 23 aaO zulässig vorgetragenen neuen Tatsachen zu ermitteln und die geeigneten Beweise zu erheben. 8. Das Bayer ObLG hat in seinem Vorlagebeschluss i.uch die Höglicl keit einer Umstellung der Grund schulden im Verhältnis 1 s 1 auf Grund des Art I § 2 Ziff 3 2«Alternative der 40. Diese Möglichkeit kommt für den von den Antragstellern nicht behaupteten Fall in Betracht, dass der Erlaß der Forderung und die Abtretung der Grundschulden an die Ehefrau und die Söhne des Erblassers nicht im Zusammenhang mit einer zwischen dem Eigentümer und seinen Angehörigen getroffenen Auseinandersetzung im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG stünde. Hätte der Eigentümer nach dem von den Beteiligten behaupteten Erlaß der Forderung einen Anspruch auf Hückgewähr der Grundschuld aus ungerechtfertigter Bereicherung, dann könnte er die Einrede gegen die Geltendmachung der Grundschuld erheben, dass der Grund für die Grundschuldübertra-gung weggefallen sei. Diese Einrede bezöge sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Grundschuld, sie gäbe daher dem Eigentümer das Hecht, von dem Grundschuldgläubiger den Verzicht auf die Grundschuld zu verlangen (§§ 1169» 1192 BGB). Diese Einrede hätte auch den Erwerbern der Grundschuld als Hechtsnachfolger der D^HAschen Erben nach § 1137 BGB entgegengesetzt werden können, sofern sich diese nicht auf den guten Glauben an den Inhalt des Grundbuchs hätten berufen können. frit^e diese Einrede auch den Erben des Grundstückseigentümers zugestanden« Dies hätte zur Folge, dass bei Ablauf des 20.Juni 1948 don Miterben gegenüber den Crundscbuldoläubigem eine Einrede zugestanden hätte, die sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bezogen hätte. Bas Landgericht wird auch bei den nunmehr anzustellenden Ermittlungen zu prüfen haben, ob nicht durch die angeblich an Kurt von seinem Vater geleistete Zahlung von 2700 lii im Jahre 1946 ein entsprechender Veil der ihm zustehenden Grundschuld nach Art I § 2 Ziff 3 aaO im Verhältnis 1:1 umgestellt werden muss. Insoweit war er aufrecht zu erhaltendIm* übrigen muss er aus den Gründen dieses Beschlusses aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht -zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten nach § 6 Abs IV der 40.DV0 z.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 1157 BGB § 28 FGG § 16 UStellungsG § 1163 BGB § 18 UStellungsG § 12 FGG § 18 UStellungsG § 1169 BGB
GrundstückAuseinandersetzungGrundschuldForderungUmstellungVerhältnisHermannUmstGErbe

Volltext der Entscheidung

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2502 087
Pür das Nachschlagewerk ! A»icht für die Amtliche Sammlung l
Gesetz: § 18 Ahs 1 UmstG; § 2 Ziff 6a d. 40. DVO z. UmstG.
Rechtssatz:
Frendgrundschulden, die nicht zu Sicherungszwecken be--
stellt sind, können auch dann auf einem Hechtsverhält- ' '
nis der in § 18 Ahs 1 UmstG bezeichneten Art beruhen,
 wenn sie nicht im Hinblick auf ein solches Eechtsver-
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tTltnis für einen Beteiligten bestellt, .sondern an ihn * ' abgetreten worden sind. Es ist darauf abzustellen,. welcher Rechtszweck mit der Grundschuld gerade am Wäh^^f' rungsstichtag vop dem Eigentümer und dem Berechtigten.!/;,,' * verfolgt wurde,	r
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Aktenzeichen:	IV ZB 45 / 51	. '
Besohl, vom 21. September 1951 LG. Landshut.	4 v
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IY ZB 45 / 51
Beschluss
 in der dmstellungssache
1.	des Betriebsprüfers Hermann S
2.	des Bundesbahninspektors Kurt
3« der Büroangestellten Eleonore Lflmi SflHHHMfcstrasse
- vertreten durch Rechtsanwalt
- grundschuldverwaltendes Institut: Pi
 Filiale
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den VorlagebeSchluss des 2. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29«Juni 1951 in der Sitzung vom 21. September 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Lersch, Ascher, Br.Hurtz, Johannsen und Br«Kregel
 beschlossen:
Bie weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der I.Zivilkammer des Landgerichts in Landshut vom 20«Januar 1951 wird insoweit zurückgewiesen, als durch den angefochtenen Beschluss der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 9* August 1950 zu Ziffer 1 (Umstellung der im Grundbuch für Landshut (w.Viertel) Bd 35 Bl 3104 S 444 ff eingetragenen Barlehenshjpothek des luit-erben Hermann SflHHl zu 3000 LU im Verhältnis 10 : 1) aufrecht erhalten bleibt. Im übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Erörterung und Entscheidung, auch über
r
 
*
die Kosten des Verfahrens, nach tfaßgabe der nachfolgenden Entscheidungsgründe zurückverwiesen.
Grün d e :
1. Der em 19* April 1947 verstorbene Oberpostin-epektor Hermann S^HHlbwar Jigentümer des Haus-g rund Stückes KdHHHfestrasse	in
 dus im Grundbuch für Land shut Bd^pBl	444	ff
 untor PI. Nr. 1430 eingetragen ist. Am 20.Juni 1946 war dieses Grundstück ausser mit einer Hypothek der Pfälzischen Hypothekenbank mit folgenden Hechten belastet!
1 • einer Hypothek ohne Brief für 3000 HI! Darlehen . des Antragstellers zu 1),
2. Grundschulden von insgesamt 20 000 Gm, die der Grundstückseigentümer am 24* November 1925 an Geheimrat D^HB abgetreten hatte, und die am 18. Juli 1941 mit 5000 Gl! auf die Ehefrau des Eigentümers und mit je 7500 GLI an die Antragsteller zu 1) und 2) weiter Übertragen worden waren.
Hermann Sflü sen. ist von seiner Ehefrau Eleonore und den drei Antragstellern zu je 1/4 beerbt worden. Die Jhefrau Eleonore	ist am 22.November 1949
verstorben, ihre Erben sind die Antragsteller zu je
1/3.
Der Xliterbe Hermann SflflHHfe 3un# b** beantragt,
 die Hypothek und die erwähnten Grund schulden- im, Verhältnis 1:1 umzustellen. Die beiden anderen Miterben haben sich diesem Antrag angeschlossen.
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Die Antragsteller haben geltendgeaacht, die Grundschuld von 20 000 GH sei von den Erben des Ge-heimrats'	schenkungsweise an die Ehefrau und
 die Söhne des Erblassers abgetreten worden« Frau
 habe ihren Anteil von 50C0 GH an ihre Tochter Eleonore, die Antragstellerin zu 3) abgetreten« Unter Berücksichtigung dieser Grundstücksbelastungen hätten sich die iiiterbon des Hermann	sen*
im September 1947 in Ansehung des Hausgrundstücks in de.r Weise auseinaadergesetzt, dass der Hutter ein Hausanteil von 5800 Eli, dem Sohn Hermann ein Anteil von 16 300 RH, dem Sohn Kurt ein solcher von 13 300 RH und der Tochter Eleonore ein solcher von 10 800 RH zustehen solle. Zu diesen Beträgen.sei man dadurch gelangt, dass man von dem zugrunde gelegten Wert des Hauses von 46 200 RH die Belastungen von 23 0C0 RH in Abzug gebracht und den Wert von 23 200 unter die vier Erben gleichnTssig verteilt habe« Sodann sei dem auf den einzelnen Hiterben entfallenen Betrag die jedem zustehenden Grundstttcksbelastungen zugerechnet r.orden« Infolge dieser Auseinandersetzung seien die den Erben zustehenden Grundpfandrechte Eigentümergrundschulden geworden,'die im Verhältnis 1 s 1 umzustellen seien.
Das Amtsgericht Landshut hat die genannten Grundpfandrechte im Verhältnis 10 s 1 mit der Begründung umgestellt, .die Antragsteller hätten sich entgegen ihrer Behauptung nicht ausein&ndergesetzt. Bis zur Aufhebung der Erbengemeinschaft bleibe der einzelne Hiterbe Gläubiger des1 Rachlasses. Eigentümergrundschulden seien nicht entstanden«
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Gegwil den Beschluss des Amtsgerichts haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zu ihrer Begründung vorgetragen: Der verstorbene Hermann habe im Jahre 1924 einen Bankkredit bei dem Bankhaus ./eil aufnehmen wollen und zu diesem Zwecke auf den Grundstück lastende Eigen tümergrundschulden in Höchstbetragshypotbeken ungewandeit. Der Schwager des Eigentümers, der Faßfabrikant	habe sich
 für den Betrag verbürgt. Zur Auszahlung des Geldes sei es aber nicht gekommen, da des Bankhaus in Konkurs geraten sei. Bas Bankhaus habe auf die Hypotheken verzichtet und	habe	die so entstandenen
JJigentümergrundsohulden in eine solche von 20 000 GU zusacaengelegt und an	zur	Sicherung	seiner
 Forderung abgetreten. Zinsen seien an	nie
 bezahlt worden. Die schenkungsweise Abtretung der
 Grundschuld an die Ehefrau und die Söhne des Eigentümers sei nur eine Geste gewesen, in Wahrheit sei von den Erben D^Hfcs die Forderung, zu deren Sicherung die Grundschuld gedient habe, erlassen. Für diese Behauptung haben die Antragsteller Beweis durch Benennung des Faßfabrikanten	als	Zeugen	er-
beten. Die schenkungshalber erfolgte Abtretung der Grundschuld an die Ehefrau und die Söhne des Eigentümers sei erfolgt, um seinen künftigen Erben ein An-v/crtschaftsrecht an dem Grundstück zu sichern. Zum Beweis hierfür haben*sich die Antragsteller auf das Zeugnis des Br.Fritz BflB in	berufen.	Her-'
mann	sen.	habe damals, als die Grundschuld
 an seine Ehefrau und seine Söhne abgetreten worden sei,
 
geaussert, nunmehr gehörten seinen Erben bestimmte Anteile am Haus. Hierfür haben sich die Antragsteller zu 1) und 2) selbst als Zeugen erboten. Ferner ist noch vorgetragen worden, Kurt	habe von*
seinem Vater Zahlungen in Höhe von 2 70Ö DU erhalten. Dadurch habe sich die für ihn eingetragene Grund-schuld auf 5 800 Ott, richtig: 4 800 Oll verringert.
Das Landgericht in Landshut hat die Beschwerde zurückgev.iesen. Es billigt die Auffassung des Amtsgerichts, dass eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe. Die den Beschwerdeführern zustehenden Grundpfandrechte seien daher nicht Eigentümergrundschulden geworden. Art I § 2 Ziff 3 der 40. DVO z. UmstG sei also nicht anwendbar. Auch Art I § 2 Ziff 6a der 40. DVO z. UmstG finde keine Anwendung.
2. Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde bei dem Bayer ObLG eingelegt.
Das Bayer ObLG hält die weitere Beschwerde für begründet. Soweit die Umstellung der Grundschulden in Frage kommt, hält es eine endgültige Entscheidung nicht für möglich, sondern eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht für geboten. Das Landgericht habe die Frage, ob die Erben	die	der
 Grundschuld zu Grunde liegende Forderung erlassen hätten, nicht dahingestellt lassen dürfen. Denn wenn diese Behauptung richtig sei, dann hätte der Eigentümer einen Rückübertragungsanspruch gegen den Grundschuldgläubiger erlangt. Auf Grund dieses Anspruches
 habe er der Geltendmachung der Grundschuld eine Einrede entgegensetzen können, die sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Grundschuld bezogen habe. Diese Einrede sei dann auf seine Erben Ubergegangen und könne möglicherweise nach §§ 1157, 1192 BGB auch den jetzigen Gläubigem gegenüber geltend gemacht werden. In diesem Falle wären die Grundschuld cn nach Art I § 2 Ziff 3 der 40. DVO z.UmstG im Verhältnis 1 : 1 umzusteilen. Denn es sei denkbar, dass Hermann	sen.,	der nach dem Schulder-
lass zwar nicht rechtlich, aber wirtschaftlich Inhaber der Grundschulden gewesen sei, mit den DtfHfc Mkchen Erben übereingekommen sei, dass diese die Grundschulden an seine Ehefrau und seine Söhne abtreten, um sie wirtschaftlich schon zu Lebzeiten an seinem künftigen Nachlaß zu beteiligen. In diesem Falle handle es sich um Fremdgrundschulden, die nicht zu S i che rungs z\/ecken bestirnt seien und die auf einem Rechtsverhältnis der in § 18 Abs 1 UmstG bezeichnten Art beruhen, sodass die Umstellung im Verhältnis
1	8 1 auch aus Art I § 2 Ziff 6a der 40. BVO z.UmstG hergeleitet werden' könne. Es wäre daher Pflicht des Landgerichts gewesen, gem'iss § 12 PGG von den ihm bezeichneten Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts Gebrauch zu machen. Dw*nn wäre auch nachzuprüfen, ob sich der durch die Grundschuld des Kurt SflHIBk gesicherte Betrag durch die Zahlung von
2	700 RU an den Grundschuldgläubiger gemindert habe, so dass der Geltendmachung dieses Teilbetrages die Einrede der toilwoisen Zahlung entgegengesetzt werden könne•
 
Das Bayer OblG hält die weitere Beschwerde auch insoweit für begründet, als es sich um die Umstellung der Darlehenshypothelc des ^iterbcn Hermann im Betrage von 3000 EU handelt« 3s ist der Ansicht, dass unter dem Gesichtspunkt des Art I § 2 Ziff 3 der 40. IVO z.ümstG eine einem üiterben an einem zu dem ungeteilten Dachlaß gehörenden Grundstück zustehende Hypothek und die durch sie gesicherte Nachlaßforderung in Höhe seines liiterbenanteils im Verhältnis 1 s 1 umgestellt werden müsse. Damit beabsichtigt es, von dem den gegenteiligen Standpunkt-vertretenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19« Februar 1951 - IV ZB 1/51 -(UJU 51* 355 u SJZ 51, 336) abzuweichen. Das Bayer OblG hat daher auf Grund der §§ 28 Abs 2, 199 Abs 1 FGG die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
3» Die Voraussetzungen für die Vorlage nach § 28 Abs 2 FGG sind gegeben« Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingelegt« Zum mindesten ist, soweit es sich un die Umstellung der Darlehenshypottek des Antragstellers zu 1) handelt, der Umstollungsbetrag davon abhängig, wie die erwähnte Rechtsfrage zu entscheiden ist« Bezüglich dieser Hypothek liegt kein anderer Grund vor, der eine Umstellung in einem anderen Verhältnis als dem von .10 s 1 auf Grund des UmstG oder der 40« DVO rechtfertigen könnte« Gemäss § 28 Abs 3 acO hat der Bundesgerichtshof über die weitere. Beschwerde zu entscheiden«
4« Der angefochtene Beschluss geht davon aus, dass zwischen den Literben	eine	Auseinandersetzung
X
 
in Ansehung des HachlaßgrundStückes nicht stattgefunden habe, und dass daher eine Umwandlung der auf dem Grundstück der*Antragsteller ruhenden Hypotheken in Eigentümergrundschulden als Folge der Auseinandersetzung nicht stattgefunden haben kann* Gegen diese Feststellung sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich* Es ist dem Landgericht darin beizustimmen, dass eine solche Auseinandersetzung erfordert, dass der an dem auseinenderzusetzenden Vermögen bestehende Hechtezustand eine Änderung erfährt, sei es, dass der zu teilende Gegenstand einem Hitberechtigten gegen Abfindung der anderen Beteiligten übertragen, sei es, daß die liiterben das Eigentum an dem Grundstück in ideelles Miteigentum der Erben verwandeln. Nichts derartiges ist von den Beschwerdeftihrex'n behauptet worden. üenn man die Behauptung des Antragstellers zu 1) über eine angebliche Auseinandersetzung im September 1947 als richtig unterstellt, so ergibt sich daraus nur, dass die Liiterben, zu denen damals noch die inzwischen verstorbene Hutter der Antragsteller gehörte, dahin einig waren, dass die Beteiligung der einzelnen Liiterben bei einem etwaigen Verkauf des Grundstücks an dem Erlös unter Berücksichtigung defr für sie auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken bezw Grundschulden errechnet werden sollte* Han hat weder über das Gesamthandeigentum des Grundstücks verfügt, noch'hat man eine rechtlich bindende Vereinbarung über eine künftige Teilung des Grundstücks getroffen, noch haben die Gläubiger der Grundpfandrechte auf diese oder etwa zugrundeliegende
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Nachlaßforde rung on vei'zichtet. Daraus ergibt sich, dass durch diese Vereinbarung, v/ehn sie getroffen coin sollte, eine Umwandlung der auf dem Nachlaß-grundstück lastenden Grund Pfandrechte in Eigenttimer-grundschulden nicht erfolgt ist.
5.	Zu den Belastungen des Naöhlaßgrundstücks gehört zunächst die Dorlehenshypottiek von 3000 HM zugunsten des Antragstellers zu 1). Die Antragsteller sucl en eine Umstellung dieses Hechts im Verhältnis
1 3 1 auch daraus herzuleiten, dass die Hingabe d.es Darlehens auf fviniliäre Bindungen zurückzuführen sei. Daraus kann aber eine von den in § 16 UmstG geregelten Unstellungsverhältnis 10 : 1 abweichende Umstellung, nicht hergeleitet werden. § 18 Abs I Ziff 3 kann nicht zur Anwendung können. Nicht jede Forderung, die in femilienrechtlichen Beziehungen wurzelt, wird von dieser Vorschrift betroffen, sondern nur solche,die auf einer der dort aufgeiührton rechtlichen Grundlagen (Auseinandersetzung usw) be’ruhen. Hierfür ist im vorliegenden Fülle nichts dargetan.
6.	Es kornat daher für die. Umstellung dieser Dar-lehenshypothek darauf an, ob wenigstens, der dem Miterbenanteil des Gläubigers entsprechende Teil.der Hypothek bezw. der durch sie gesicherten Forderung in entsprechender Anwendung des Art' I § 2 Ziff 3 der 40. DVO zu dem UmstG im Verhältnis 1 : 1 umzustellen 1st, weil zwar insoweit eine Eigentümergrundschuld nicht besteht, aber wirtschaftlich mit Rücksicht auf die nach § 426 BGB bestehende Ausgleichspflicht des Gläubigers gegenüber den anderen, iiiterben eine Lage
 geschaffen wird, die der bei der Eigenttimergrund schuld entspricht«
In dieser Frage, die'Anlaß zur Vorlage an den Bundesgerichtshof gegeben hat, sieht sich der erkennende Senat jedoch nicht veranlasst, von seinor bisherigen Rechtsprechung abzuweichen« Das vorlegende Gericht verkennt nicht, dass Art I § 2 Ziff 3 der 40« DVO nicht unmittelbar anwendbar ist« Hiernach sind Hypotheken, Grundschulden und Hentenschulden, soweit sie bei Ablauf des 20« Juni 1948 dem Eigentümer zustanden, und Grundpfendrechte, soweit dem Eigentümer bei Ablauf des 20«Juni 1943 eine Einrede Zustand, die sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bezog, im Verhältnis 1 s 1 umzustellen« Heine der Voraussetzungen dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein Mitglied einer Rechtsgemeinschaft Gläubiger eines GrundPfandrechts an einem im Gesamth^ndseigen-tum stehenden Grundstück ist« Das ist unbestritten und wird auch von dem vorlegenden Gericht nicht verkannt« Es ist jedoch der Ansicht, dass hier eine Lücke im Gesetz vorliege und dass wirtschaftliche Erwägungen zu einer entsprechenden Anwendung des Art I.§ 2 .Ziff 3 aaO auf Fälle wie den hier zu entscheidenden.;führen;'.^ müssen«	'
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Der erkennende Senat vermag sich den Erwägungen des vorlegenden Gerichts nicht unzuschliessen. Er hat in seinem Beschluss vom 11.Juli 1951 - IV ZB 21/51 -in Kenntnis der im Schrifttum und der Rechtsprechung yertretenen abweichenden Ansicht die Frage einer er-, neuton Prüfung unterzogen« Y/i'e in diesem Beschluss
 ausgeführt wird, steht einer erweiternden Auslegung der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Das Gesetz billigt die bevorzugte Umstellung nur Grund-pfandrechten zu, die dem Eigentümer zustehen« Es handelt eich hier um bestimmte Hechtsbegriffe. Sind die rechtlichen Uerkmale dafUr nicht gegeben, so fehlt es an der entscheidenden Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes. Es ist nicht möglich, diese gesetzliche Vorschrift, die eindeutig auf den Hechtsbegriff des Eigentümergrundpföndrechts abstellt,auch dann anzuwenden, wenn die wirtschaftliche Betraehtungs weise eine wirtschaftlich ähnliche D feige ergibt. § 2 der 40. DVO z. UmstG ist eine Ausnahuebestimmung. Es .:cnn deshalb nicht angenommen werden, dass eine Dlicke im Gesetz vorliegt, weil für diese wirtschaftlich ähnlichen Verhältnisse nicht auch eine "asnahmerege-lüng getroffen worden ist. Soweit die Ausnahme nicht Platz greift, muss die Hegel des Gesetzes gelten.
*.:ie in diesem Beschluss weiter ausgeführt wird, würde eine Anwendung des § 2 Ziff 3 aaO auf Bälle der vorliegenden Art auch zu besonderen Schwierigkeiten führen. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift würde voraussetzen, dass der Anteil des iiitberechtig-ten an dem ungeteilten Grundstück feststeht. Das ist aber gerade bei einer Erbengemeinschaft nicht der .Ball solange die Auseinandersetzung nicht durchgeführt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt .tann nicht gesagt werden, ob der Liiterbe, der zugleich Hypothekengläubiger ist, an dem belasteten Grundstück überhaupt und geg^enen-fulls zu welchem Bruchteil er wirtschaftlichTb^eilmgt
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ist» Ausgleicbspfliuhten (§ 2050 BOB) oder Verbindlichkeiten des Lliberben gegenüber dem Nachlaß (§ 1967 Abs 2 BOB) können bewirken, dass die wirtschaftliche
 Beteiligung an dem Grundstück dem Hiterbenanteil\.;*'
Am**#?*.	.
nicht entspricht» Es lässt sich daher nicht, sageni,'aass> von einem wirtschaftlichen Standpunkt aus ohne%'e±^ teres eine der Bigentümergrundschuld entsprechende Lage besteht» Die Hypothek des Antragstellers zu 1) ist diher im Verhältnis 10 : 1 umzustellen»
7» rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, mit denen er auch für die auf dem Grundstück bestehenden Grundschulden eine höhere Umstellung als die im Verhältnis 10 : 1 ausschliesst»
Von den Antragstellern war nach den Beststellungen des angefochtenen Beschlusses vorgebracht und unter Beweis gestellt worden, dass die Grundschulden bis 194-1 zur Sicherung der Forderung des Geheimrats	ge-
dient hätten» Die Erben des GrundSchuldgläubigers hätten diese Forderung erlassen« Die Übertragung der Grundschulden an die Ehefrau und. die beiden 3öhne des
 Eigentümers, die Antragsteller zu 1) und 2), sei er-
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folgt, um dem künftigen Erben S©in Anwartschaftsrecht zu sichern. Hermann	sen.	habe
 gelegentlich der Abtretung auch geäussert, dass nunmehr seinen Erben schon bestimmte Anteile an seinem Haus gehörten.
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• Das Landgericht ist der Ansicht, dass es auf die Dichtigkeit dieser Behauptungen nicht ankomme.*Selbst
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wenn die durch die Grandscluld gesicherte Forderung von den D^H^chen Erben erlassen worden sei, so sei dadurch die Grundschuld nicht auf den Eigentümer übergegangen. Der Eigentümer habe höchstens einen schuldrechtlichcn Anspruch gegen den Grundschuld-glüubiger auf Übertragung des Eechts oder auf seinen Verzicht erworben. Bei Fortfall der zugrundeliegenden Forderung diene die Grundschuld fortan nicht mehr zu Sicherungszwecken. Die daraus gebildeten Liitgrund-schulden seien daher gemäss Art I §
DVO in Verbindung mit § 16 UmstG im umzustellen. Aus Art I § 2 Ziff 6 a Umstellung im Verhältnis 1:1 nicht hergeleitet . werden. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass die • Grundschulden auf der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beruhten, d.h. dass die Bestellung jener
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Grundschulden auf der Auseinandersetzung beruhe.
Selbst wenn man die Übertragung jener einheitlichen Grundschuld auf die Angehörigen des verstorbenen Hermann Steinlein als vorweg genommene Auseinandersetzung gelten lasse, so beruhe die Bestellung der Grundschuld nicht darauf, denn diese sei sehr viel früher zur Sicherung einer Forderung bestellt bezw. auf den Geheimrat D^HHfc Übertragen worden. Es komme daher auch auf die von dem Erblasser angeblich bei der übertragung-gemachte Kusserung nicht an, sodaso der dafür erbotene Beweis nicht erhoben zu werden brauche.
Diesen Erwägungen kann nicht in vollem* Umfang zugestimmt werden. Sichtig ist zwar der Ausgangspunkt der landgerichtlichen Darlegungen, dass durch einen
1 Abs 2 der^Oj:^
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Erlaß der der Grundschuld zugrundeliegenden Forderung die Grundschuld nicht auf den Eigentümer übergegangen ist. § 1163 Abs 1 S 2 BGB kann auf wrund-schulden keine Anwendung finden (Falandt BGB 9.Aufl § 1192 Anm 1). Demit wäre aber die Grundschuld zu einer solchen geworden, die nicht zu Sicherungszwecken bestimmt ist. Biese wrundschulden sind grundsätzlich im Verhältnis 10 : 1 umzustellen (§1 Abs 2 der 40. DVO), sofern nicht im § 2 der.Verordnung etwas anderes bestimmt ist. mit Hecht würdigt das Landgericht das Vorbringen der Antragsteller dahin, dass sie darauf eine Umstellung der Grundschulden im Verhältnis 1 : 1 im Sinne des § 2 Ziff 6 a der 40. BVO stützen möchten. Diesem Umstellungsverhältnis unterliegen nicht zu Sicherungszwecken bestimmte Fremdgrundschulden, wenn sie auf einem xiechtsver-hältnis der in § 18 Abs 1 UmstG bezeichneten Art be-
ruhen.

Hechtlich bedenklich sind aber die Gründe des landgerichtlichen Beschlusses, aus denen die Möglichkeit der Umstellung nach § 2 Ziff 6 a aaO verneint wird. Im vorliegenden Fall kann als ein solches Verhältnis nur eine Auseinandersetzung zwischen Ehegatten und Eltern und Kindern in Frage kommen (§ 18 Abs 1 Ziff 3 aaO)• Dass der Begriff der Auseinandersetzung im Sinne dieser Vorschrift nicht nur auf den Fall der vertx'aglichen Auflösung einer Vermögensgemeinschaft zu beschränken, sondern im Hinblick auf die dieser Vorschrift des UmstG zugrundeliegenden Billigkeitsgründe der gleichmässigen Behandlung der
 an der /.use intend Ersetzung Beteiligten weit auszulegen ist, entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum« Auch der erkennende Senat teilt sie in feststehender Rechtsprechung, so in dem zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 4.6«1951 - IV ZR 14/50 - und in dem Beschluss vom 12*7*1951 - IV ZB 31/51* In diesen Entscheidungen handelte es sich um Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen, die daraus entstanden waren, dass eine tatsächliche Vermischung des beiderseitigen Vermögens eingetreten war* Die dem einen ^begatten aus der Teilung dieses Vermögens erwachsende Forderung ist als Auseinandersetzungsforderung im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG anerkannt worden, da die enge rechtliche Verbindung zwischen Gläubiger und Schuldner die auf Billigkeitserwägungen beruhende ^onderbehandlung diesor Forderungen reottfertigt. Y/ie der II.Zivilsenat in einem ebenfalls zu dem Abdruck bestimmten Urteil vom 30«Iiai 1951 - II ZR 36/50 - dargelegt hat, kann es nach Sinn
 und Zweck der Vorschrift des § 18 Abs 1 Satz 3 nicht %
von entscheidender Bedeutung sein, ob es sich im einzelnen Fall um die Auseinandersetzung einer schon bestehenden Vermögensgemeinschaft handelt oder um die Begründung von SchuldVerhältnissen im
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eine künftige Auseinandersetzung* .Venn Fall solche Schuldverhältnisse auf familienreclTtli-;* eher Grundlage geschaffen worden sind und die daraus entstehenden Forderungen nach den Absichten der Beteiligten nur einen Vorgriff auf die künftige Auseinandersetzung der später eintretenden Veamögensge-
Hinblick^auf im 'letzteren!?.'
 
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msinschaft darstellten, so gebiete der SondergedanAe des § 18 Abs 1 Ziff 3 aaO, nämlich die Bcrücksichtir gung der Äquivalenz im Hinblick auf die engen persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten, in gleicher Wise auch die Anwendung dieser Vorschrift auf solche Schuldvezhältnisse. Daher finde § 18 Abs 1 Ziff 3 bei den xiechts be Ziehungen zwischen Eltern und Kindern auch dann Anwendung,wenn zwischen ihnen auf familienrechtlicher Grundlage eine vermögensrechtliche Regelung lediglich mit Rücksicht auf die spätere erbrechtliche Beteiligung der Kinder an dem Elternvermögen erfolge» Dieser Ansicht, die u.a. auch von dem Bayer OblG in ständiger Rechtsprechung vertreten wird, schliefst sich der erkenuende
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Senat an» Sie hat sinngemäss auch dann Anw enduing zu finden, wenn ein Ehegatte mit dem anderen mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht eine derartige vermögensrechtliche Regelung trifft»
Werden im Zuge einer solchen vorweggenommenen Auseinandersetzung von den Eltern bezw» einem Ehegatten für den anderen Vertragsteil, der an dem Vermögen des Verfügenden beteiligt werden soll, Grund-schuiden bestellt» so beruhen diese zweifellos auf einem Verhältnis der in § 18 Abs IZiff 3 UmstG be-zeichneten Art» Die Anwendung des Art I § 2 Ziff 6 a der 40.DV0 z.UmstGr begegnet bei einem solchen Fall keinen Bedenken» Der hier zu entscheidende Fall zeigt al*er die Besonderheit, dass nach der Behauptung der Antragsteller die Erben D^Hfcim Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer nach dem Erlaß der durch
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die Grundschuld gesicherten Forderung das Grundpfandrecht in Teilbeträgen auf dessen Ehefrau und Söhne Übertragen haben, und die Übertragung den Zweck verfolgte, die Hrwerbor im Hinblick auf ihre künftige erbrechtliche Stellung an dem Grundstück des Vaters und Ehegatten zu beteiligen. JSs kann aber wirtschaftlich gegenüber dem Hegelfall der Grundschuldbeotellung keinen Unterschied machen, wenn der Vermögensinhaber bereits vorher begründete, aber ihm zustehende Grundschulden auf seine Familienangehörigen überträgt,oder wenn er mit dem Inhaber einer Fremdgrundschuld, auf deren Rückübertragung er einen rechtlichen Anspruch hat, vereinbart, diese unmittelbar an die Kinder oder den anderen Ehegatten zu übertragen. Auch dann "beruht" die Grundschuld auf einem Rechtsverhältnis der in § 18 Abs 1 UmstG bezeichneten Art. Üine Grundschuld, die an einem Grundstück bestellt ist, ’kann nach dem willen der jeweils Beteiligten nacheinander verschiedenen rechtlichen Zwecken dienen. Für die Anwendung des UmstG und der 40.DV0 zu* diesem Gesetz ist aber darauf abzustellen, welcher Hechtszweck mit der Grundschuld gerade an dem Vährungsstichtag von dem Eigentümer und dem Berechtigten verfolgt wurde.
War die Grundschuld zu einem vorher weggefallenen Zweck bestellt worden, steht sie aber an dem maßgebenden Zeitpunkt einer Person zu, die sie auf Grund eines der in § 18 Abs 1 aaO bezeichneten Rechtsverhältnisse erworben hat, denn "beruht" sie im Sinne
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des § 2 Ziff 6 a der 40. DVO auf einem solchen und ist dann im Verhältnis 1:1 umzustellen. Aus Ziff 9 a der amtlichen Begründung zur 40. DVO (Harmening-Duden
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 acO S 202) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden, da der Fall der GrundSchuldbestellung durch einen Literben zugunsten eines anderen nur als Beispiel eines von § 2 Ziff 6 a geregelten Falles angeführt wird.
Bas Landgericht hätte daher die Behauptung der
 Antragsteller, über die Gründe der Abtretung der
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Grundschuld der B^Ufcschen Erben an die Ehefrau und die Söhne des Eigentümers und die weiteren Umstände der Abtretung, insbesondere auch die vom Eigentümer . aus diesem Anlaß abgegebenen Erklärungen nicht dahingestellt lassen dürfen, sondern die ..'ahrheit dieser Behauptungen ermitteln und zu diesem Zweck die geeigneten Beweise aufnehmen müssen« Benn wenn diese Behauptungen richtig sind, dann kann sich daraus ergeben, dass die .Grundschuld in der Hand der neuen Gläubiger auf Grund der von ddn Beteiligten getroffenen Vereinbarungen nunmehr dem Zwecke dienen solltef die Erwerber der Grundschuld an dem Grundvermögen des damaligen Eigentümers im Hinblick auf die spätere erbrechtliche Stellung zu beteiligen« Demit wären die Voraussetzungen der §§ 18 Abs I Ziff 3 UmstG und 2 Ziff 6 a der 40. BVO zu dem UmstG für eine Umstellung in Verhältnis 1 s 1 erfüllt. Ba das Beschwerdegericht die nach der Sachund Rechtslage gebotene Aufklärung in dem gebotenen Umfang unterlassen hat, beruht der angefochtene Beschluss auf einer Verletzung des auch von dem Beschwerdegericht zu beachtenden § 12 FGG, die in der Beschv/erdeinstanz nach § 23 aaO zulässig vorgetragenen neuen Tatsachen zu ermitteln und die geeigneten Beweise zu erheben.	'	'v
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8. Das Bayer ObLG hat in seinem Vorlagebeschluss i.uch die Höglicl keit einer Umstellung der Grund schulden im Verhältnis 1 s 1 auf Grund des Art I § 2 Ziff 3 2«Alternative der 40. DVO z. UmstG eingehend erörtert für den Fall, dass die Erben D^BUdie Forderung erlassen hätten. Diese Möglichkeit kommt für den von den Antragstellern nicht behaupteten Fall in Betracht, dass der Erlaß der Forderung und die Abtretung der Grundschulden an die Ehefrau und die Söhne des Erblassers nicht im Zusammenhang mit einer zwischen dem Eigentümer und seinen Angehörigen getroffenen Auseinandersetzung im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG stünde. D^nn könnte unter Umständen die Hechtslage die sein, von der das vorlegende . Gericht ausgegangen ist. Hätte der Eigentümer nach dem von den Beteiligten behaupteten Erlaß der Forderung einen Anspruch auf Hückgewähr der Grundschuld aus ungerechtfertigter Bereicherung, dann könnte er die Einrede gegen die Geltendmachung der Grundschuld erheben, dass der Grund für die Grundschuldübertra-gung weggefallen sei. Diese Einrede bezöge sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Grundschuld, sie gäbe daher dem Eigentümer das Hecht, von dem Grundschuldgläubiger den Verzicht auf die Grundschuld zu verlangen (§§ 1169» 1192 BGB). Diese Einrede hätte auch den Erwerbern der Grundschuld als Hechtsnachfolger der D^HAschen Erben nach § 1137 BGB entgegengesetzt werden können, sofern sich diese nicht auf den guten Glauben an den Inhalt des Grundbuchs hätten berufen können. Gemlss § 1922 Abs 1 BGB
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frit^e diese Einrede auch den Erben des Grundstückseigentümers zugestanden« Dies hätte zur Folge, dass bei Ablauf des 20.Juni 1948 don Miterben gegenüber den Crundscbuldoläubigem eine Einrede zugestanden hätte, die sich nicht nur auf den Zeitpunkt der Geltendmachung bezogen hätte. In diesem Fall wären die Grundschulden noch Art I § 2 Ziff 3 im Verhältnis 1:1 umzustellen. Das Beschv.erdegcricht wird diese Möglichkeit je nach dem -rgebnis der von ihm anzasteilenden Ermittlungen in Betracht zu ziehen haben.
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9* . Bas Landgericht wird auch bei den nunmehr anzustellenden Ermittlungen zu prüfen haben, ob nicht durch die angeblich an Kurt	von	seinem
 Vater geleistete Zahlung von 2700 lii im Jahre 1946 ein entsprechender Veil der ihm zustehenden Grundschuld nach Art I § 2 Ziff 3 aaO im Verhältnis 1:1 umgestellt werden muss. Benn wenn die Zahlung nach dem Villen der Beteiligten auf seinen hachlaßanteil in Anrechnung gebracht werden sollte, dann hätte der Geltendmachung dieses Toils dor Grundschuld eine Einrede entgegengesetzt werden können, die eine Umstellung nach Maßgabe der genannten Vorschrift begründet.
Bass eine Umstellung der Grundschulden in Höhe der den Berechtigten zustehenden Erbanteile im Verhältnis 1 : 1 nicht zulässig ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschlusses zur Umstellung der Barlehenshypothek des Antragstellers zu 1).
 
Die weitere Beschwerde ist somit unbegründet, soweit der angefochtene Beschluss sich auf die Um-Stellung der Darlehenshypothek Hermann
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bezieht. Insoweit war er aufrecht zu erhaltendIm* übrigen muss er aus den Gründen dieses Beschlusses aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht -zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten nach § 6 Abs IV der 40.DV0 z. UmstCr zu. entscheiden haben wird.
Dr.Lersoh Ascher Dr«Hartz Johannsen Kregel
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