BGH · IV ZB 44/78 vom 31.01.1979
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Durch die im Tenor genannte Entscheidung hat der Senat einen auf Verwerfung der Berufung lautenden Beschluß des Oberlandesgerichts aufgehoben und dem Kläger und Berufungskläger die nachgesuchte Wiede reinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Die Anwälte der Beklagten bitten nunmehr darum, den Beschluß des Senats durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen, und zwar entweder dahin, daß die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger auferlegt werden, oder dahin, daß die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen. Gemäß §§ 308 Abs. 2, 91 ff ZPO hat das Gericht beim Erlaß des Schlußurteils über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten von Rechtsmittelverfahren sieht das Gesetz lediglich in § 97 ZPO vor, d.h. also - wenn man von dem Fall des verspäteten Vorbringens (§97 Abs. 2 ZPO) absieht - nur bei Verwerfung, Zurückweisung oder Rücknahme des Rechtsmittels (Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, 37. Bei erfolgreichen Beschwerden läßt Jedoch die Praxis eine gesonderte Entscheidung über die Beschwerdekosten dann zu, wenn es sich um eine selbständige Entscheidung im größeren Rahmen handelt, so bei der Beschwerde eines Dritten und bei Beschwerden in der Zwangsvollstreckung, also überall da, wo das Beschwerdeverfahren nicht ein wesentliches Stück des Hauptprozesses ist (Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 37. Im vorliegenden Verfahren kommt eine Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO nicht in Frage, weil die Beschwerde erfolgreich war. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 2 ZPO hat der Senat bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde nicht für gegeben erachtet. dung im größeren Rahmen” richtet sich die im vorliegenden Fall erhobene Beschwerde nicht; sie betrifft vielmehr ein wesentliches Stück des Hauptprozesses, nämlich die Frage, ob in der Berufungsinstanz eine Verhandlung zur Sache stattzufinden hat. Daß sich in einem solchen Fall die vom Oberlandesgericht zu erlassende Kostenentscheidung auch auf die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Bundesgerichtshof erstreckt, ergibt sich bereits aus dem Gesetz; es wird deshalb vom Senat in ständiger Praxis nicht besonders hervorgehoben.