Ein Rechtsanwalt darf die Entscheidung darüber, ob eine von ihm eingereichte Rechtsmittelschrift eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende und ausreichende Begründung enthält, so daß davon abgesehen werden kann, eine Begründungsfrist in dem Pristenkalender zu vermerken, nicht seinem Büropersonal überlassen* Lurch den angefochtenen Beschluß ist der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beklagten und Beschwerdegegner Die von ihr gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn das Berufungsgericht hat der Klägerin die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Nach §§ 232, 233» 234, 236 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Frist zu wahren und wenn sie dieses innerhalb einer zweiwöchigem Frist dem Gericht in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung darlegt und dabei die Mittel zur Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen angibt. Irgendwelche Mittel, durch die glaubhaft gemacht werden konnte, daß das Büropersonal sich in der angegebenen Weise geirrt hatte, hat der Prozeßbevollmächtigte innerhalb der Frist des § 234 ZPO nicht angegeben. Das Berufungsgericht hat im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auch nicht angegeben hat, was er getan habe, um einen solchen Irrtum seines Büropersonals und seine schädlichen Auswirkungen zu unterbinden. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es könne nicht mit Sicherheit angegeben werden, worauf es zurückzuführen sei, daß die Frist versäumt worden sei. Abgesehen davon könnte auch dann, wenn die Bürokraft sich in der jetzt angegebenen Weise geirrt hätte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 039 ZPO §§ 232 Cc, 233 Fd, I Ein Rechtsanwalt darf die Entscheidung darüber, ob eine von ihm eingereichte Rechtsmittelschrift eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende und ausreichende Begründung enthält, so daß davon abgesehen werden kann, eine Begründungsfrist in dem Pristenkalender zu vermerken, nicht seinem Büropersonal überlassen* BGH, Besohl* v. 14* Februar 1962 - IV ZB 44/62 - OLG Köln LG Aachen Beschluß In der Entschädigungssache der Frau Stana S geb in B W^U^straße Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Aachen, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1962 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2. Januar 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Lurch den angefochtenen Beschluß ist der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beklagten und Beschwerdegegner G r ü n d e Prist zur Begründung der Berufung versagt worden. Die von ihr gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn das Berufungsgericht hat der Klägerin die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt. Nach §§ 232, 233» 234, 236 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Frist zu wahren und wenn sie dieses innerhalb einer zweiwöchigem Frist dem Gericht in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung darlegt und dabei die Mittel zur Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen angibt. Das hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht getan. Er hat am 5. Dezember 1961 bemerkt, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden war. Am 11. Dezember 1961 hat er um die Y/iedereinsetzung nachgesucht. Er hat geltend gemacht, seinem Büro sei ein Versehen unterlaufen. Da die Berufungsfrist nach § 218 BEG drei Monate betragen habe und auch so vorgemerkt worden sei, sei angenommen worden, daß auch die Begründungsfrist drei Monate betragen würde. Irgendwelche Mittel, durch die glaubhaft gemacht werden konnte, daß das Büropersonal sich in der angegebenen Weise geirrt hatte, hat der Prozeßbevollmächtigte innerhalb der Frist des § 234 ZPO nicht angegeben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon deswegen zurückzuweisen, weil er den in § 236 ZPO gestellten Anforderungen nicht genügte. Das Berufungsgericht hat im übrigen zutreffend darauf hingewiesen, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin auch nicht angegeben hat, was er getan habe, um einen solchen Irrtum seines Büropersonals und seine schädlichen Auswirkungen zu unterbinden. Er habe nicht angegeben, wie er sein Personal belehrt und welche Anweisungen er gegeben habe. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, es könne nicht mit Sicherheit angegeben werden, worauf es zurückzuführen sei, daß die Frist versäumt worden sei. Es sei auch möglich, daß die Bürokraft angenommen habe, die am 26. Oktober 1961 eingereichte Berufungsschrift enthalte bereits die Begründung. Dieses Vorbringen kann, da die in § 234 ZPO bestimmte Frist verstrichen war, nicht mehr berücksichtigt werden. Abgesehen davon könnte auch dann, wenn die Bürokraft sich in der jetzt angegebenen Weise geirrt hätte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden. Denn es ist nicht dargetan, in welcher Weise die Bürokraft belehrt und wie sie angewiesen worden ist, damit derartige Irrtümer nicht zur Versäumung einer Frist führen können. Gleichfalls schuldhaft handelt ein Rechtsanwalt, der es seiner Bürokraft überläßt, zu entscheiden, ob eine Rechtsmittelschrift eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthält und ob, wenn das zutreffen sollte, keine weitere Begründung notwendig ist, und der ihr gestattet, nach dieser Entscheidung eine Frist für die Begründung des Rechtsmittels zu vermerken oder nicht zu vermerken. Diese Entscheidung kann er in aller Regel nur selbst treffen. Er muß daher sein Büropersonal anweisen, in jedem Fall, in dem von ihm nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist, die Rechtsmittelbegründungs-frist in dem Kalender zu vermerken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG. Raske Johannsen Wüstenberg Maaß Bundesrichter Dr.Graf ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Raske