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BGH · IV ZB 44/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 44/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 15. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Nebenintervenientin zu 1 (Rechtsbeschwerdeführerin) und der Beklagte je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Nebenintervenientin zu 1, der Beklagte und die Nebenintervenientin zu 2 selbst. September 2009 - IX ZB 36/08 - ZlnsO 2009, 2113), hat der Senat lediglich unter Berücksichtigung und summarischer Prüfung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
Kosten15NebenintervenientinZBHarsdorf-GebhardtKostenentscheidung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 44/09
vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
 am 15. September 2010
beschlossen:
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Nebenintervenientin zu 1 (Rechtsbeschwerdeführerin) und der Beklagte je zur Hälfte.
Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Nebenintervenientin zu 1, der Beklagte und die Nebenintervenientin zu 2 selbst.
Streitwert bis zur Erklärung der Erledigung der Rechtsbeschwerde: 364.823,44 €
Gründe:
1	Die	am	Rechtsbeschwerdeverfahren	Beteiligten	haben	das	Verfah-
ren übereinstimmend für erledigt erklärt. Da es nicht Zweck der nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (hier: Zulässigkeit einer Nebenintervention des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers im Haftpflichtprozess auf Seiten des Geschädigten) zu klären oder das Recht fortzu-
bilden (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 -VIII ZB 28/08 - NJW-RR 2009, 422; 15. September 2009 - IX ZB 36/08 - ZlnsO 2009, 2113), hat der Senat lediglich unter Berücksichtigung und summarischer Prüfung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschieden. Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die für den Ausgang des Zwischenstreits entscheidende Rechtsfrage hier nicht mehr zu klären war, der Streit insoweit unentschieden bleiben muss.
Terno	Wendt	Felsch
 Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 08.01.2008 - 6 0 1069/06 -OLG München, Entscheidung vom 05.02.2009 - 1 U 1984/08 -