Juni 1957, BGBl I 609, 1558 ff Der Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann in das Güterrechtsregister eingetragen werden. Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Lüneburg vom 12. November 1974 den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft im Güterrechtsregister einzutragen. Dies sei bei dem Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Bundesgerichtshof habe in der genannten Entscheidung zwar nur über die Eintragungsfähigkeit des Ausschlusses der Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB und des Verzichts auf Zugewinnausgleich, nicht dagegen über den völligen Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes entschieden. Er habe dabei aber das Gesetz in einem Sinne ausgelegt, nach dem auch der Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes und die dann eintretende Gütertrennung nicht eingetragen werden dürften. Demgegenüber hält das Oberlandesgericht den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes für eintragungsfähig. Februar 1964 (BGHZ 41, 370), von der das vorlegende Oberlandesgericht Celle abweichen will, betraf in der Hauptsache nur die Eintragungsfähigkeit einer Teilabänderung des gesetzlichen Güterstandes, Von diesen, nicht auf die Frage einer nur teilweisen Änderung des gesetzlichen Güterstandes beschränkten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes tragenden rechtlichen Erwägungen will das Oberlandesgericht abweichen. In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage streitig, ob der Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes im Güterrechtsregister eingetragen werden kann. Der überwiegende Teil des Schrifttums hält dagegen den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes für eintragungsfähig, so u.a. Soergel/ Gaul BGB 10. § 161 Rn. 9; Kanzleiter DNotZ 1971, 453 ff und für Fälle der vorliegenden Art, in denen der gesetzliche Güterstand vor dessen Eintritt ausgeschlossen wird, auch Staudinger/Felgen-traeger BGB 10./II. Seinem Wortlaut nach setzt er die Eintragungsfähigkeit des Ausschlusses und der Änderung des gesetzlichen Güterstandes voraus. Ehegatten können hier nach, wenn sie den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert haben, aus dieser Vereinbarung Dritten gegenüber Einwendungen nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister eingetragen oder Dritten bekannt war. Wäre der Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes nicht eintragungsfähig, dann wäre diese Bestimmung gegenstandslos (so zutreffend Beitzke DNotZ 1964, 694). Fraglich ist, ob Zweck und Funktion des Güterrechtsregisters es gebieten, im Register nur solche Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand zu offenbaren, welche rechtlich Lj Der Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes hat im Rechtsverkehr der Ehegatten mit Dritten keine die Dritten benachteiligenden Wirkungen (vgl. Somit hat das neue Recht der Güterstände erst eigentlich das Problem einer die Eintragungsfähigkeit abgrenzenden Bestimmung von Zweck und Funktion des Güterrechtsregisters geschaffen (so zutreffend Kanzleiter DNotZ 1971, 456). Die neue Bestimmung von Zweck und Funktion des Güterrechtsregisters erfordert es nicht, diese auf eine Schutzwirkung in dem Sinne zu beschränken, daß nur solche güterrechtlichen Vereinbarungen eingetragen werden, die rechtlich erhebliche Wirkungen gegen Dritte äußern. Der Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft oder die Vereinbarung von Gütertrennung, der in der Praxis häufigste Fall einer güterrechtlichen Vereinbarung, würde andernfalls nicht eintragungsfähig sein. Wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat (ebenso auch LG Bochum DNotZ 1971, 485, 486 und Kanzleiter DNotZ 1971, 458 f), ist ein besonderer Grund der die ausnahmsweise Eintragungsfähigkeit in diesem Fall rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich. Der Senat hält es daher für gerechtfertigt, dem Güterrechtsregister eine umfassendere Publikationsfunktion zuzuweisen und die Funktion des Registers nicht in bloßer Nicht eintragungsfähig sind dagegen solche güterrechtlichen Vereinbarungen, die nur das Innenverhältnis der Ehegatten betreffen, also für den rechtsgeschäftlichen Verkehr ohne Bedeutung sind. Nach alledem ist jedenfalls die von den Antragstellern begehrte Eintragung des Ausschlusses des gesetzlichen Güterstandes eintragungsfähig.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 1412 idF d. GleichberG v. 18. Juni 1957, BGBl I 609, 1558 ff Der Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft kann in das Güterrechtsregister eingetragen werden. mu TV ZB 43/75 - OLG Celle BGH, Beschl. v. 14. April 1976 1 lg Lüneburg AG Lüneburg BUNDESGERICHTSHOF u. BESCHLUSS IV ZB 43/75 in der Güterrechtsregistersache des Bauingenieurs Otto Ehefrau Editha B itraße und seiner Verfahrensbevollmächtigte: 2 / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 1976 durch den Vizepräsidenten Dr. Hauß und die Richter Dr. Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dr. Hoegen beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Lüneburg vom 12. Dezember 1974 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. Juni 1975 aufgehoben. Das Amtsgericht Lüneburg wird angewiesen, gemäß dem Antrag der Antragsteller vom 13. November 1974 den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft im Güterrechtsregister einzutragen. Gründe : I. Die Antragsteller haben vor ihrer am 31. August 1973 erfolgten Eheschließung durch notariellen Vertrag vom 28. August 1973 den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen. Ihren Antrag vom 13* November 1974, den Ausschluß im Güterrechtsregister einzutragen, hat das Amtsgericht abgelehnt. Die hiergegen beim Landge- rieht eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Beide Gerichte haben angenommen, eintragungsfähig seien nur solche güterrechtlichen Tatsachen, deren Kenntnis für Dritte zu deren Schutz im Rechtsverkehr mit den Ehegatten erforderlich sei. Dies sei bei dem Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes nicht der Fall. Die Antragsteller haben gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt. Das Ober-landesgericht möchte der weiteren Beschwerde stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch gehindert durch die Entscheidung des früheren IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 28. Februar 1964 - IV ZB 586/63 - (BGHZ 41, 370). Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Bundesgerichtshof habe in der genannten Entscheidung zwar nur über die Eintragungsfähigkeit des Ausschlusses der Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB und des Verzichts auf Zugewinnausgleich, nicht dagegen über den völligen Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes entschieden. Er habe dabei aber das Gesetz in einem Sinne ausgelegt, nach dem auch der Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes und die dann eintretende Gütertrennung nicht eingetragen werden dürften. Demgegenüber hält das Oberlandesgericht den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes für eintragungsfähig. Es hat die Sache daher durch Beschluß vom 20. August 1975 (NdsRpfl. 1975» 236) gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlegung ist zulässig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28. Februar 1964 (BGHZ 41, 370), von der das vorlegende Oberlandesgericht Celle abweichen will, betraf in der Hauptsache nur die Eintragungsfähigkeit einer Teilabänderung des gesetzlichen Güterstandes, während hier über die Eintragungsfähigkeit des völligen Ausschlusses zu befinden ist. Doch beruht diese Entscheidung im wesentlichen auf allgemeinen Erwägungen zu Sinn und Zweck des Güterrechtsregisters. Zweck des Güterrechtsregisters sei es, wie es in der Entscheidung heißt, nur solche güterrechtliche Tatsachen zu offenbaren, deren Kenntnis zürn Schutz Dritter erforderlich sei. Eheverträge seien daher nur eintragungsfähig, wenn die Aufhebung oder Änderung sich auf den Rechtsverkehr auswirke. Nicht eintragungsfähig seien ehevertragliche Vereinbarungen, durch deren Nichtkenntnis Dritte im Rechtsverkehr mit den Eheleuten nicht benachteiligt werden könnten (BGHZ 41, 376 f). Von diesen, nicht auf die Frage einer nur teilweisen Änderung des gesetzlichen Güterstandes beschränkten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofes tragenden rechtlichen Erwägungen will das Oberlandesgericht abweichen. III. Die weitere Beschwerde ist begründet. In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage streitig, ob der Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes im Güterrechtsregister eingetragen werden kann. Gegen eine Eintragungsfähigkeit haben sich im Anschluß an die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofes ausgesprochen Beitzke, Familienrecht 17. Aufl. 1974 § 13 V 2 entgegen DNotZ 1964, 692, 694 ff; Gemhuber, Lehrbuch des Familienrechts 2. Aufl. § 33 II 2 und eingehend Gottschalg, DNotZ 1969, 339 ff sowie 1971, 487 ff). Der überwiegende Teil des Schrifttums hält dagegen den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes für eintragungsfähig, so u.a. Soergel/ Gaul BGB 10. Aufl. vor § 1558 Rn. 4; Erman/Bartholomeyczik BGB 5. Aufl. und ebenso Erman/Henckelmann BGB 6. Aufl. Jeweils vor § 1558 Rn. 2; Palandt/Diederichsen BGB 34. Aufl. vor § 1558 Anm. 2 b; Dölle, Familienrecht I § 65 III 5; Lange FamRZ 1964, 546 ff; Jansen FGG 2. Aufl. § 161 Rn. 9; Kanzleiter DNotZ 1971, 453 ff und für Fälle der vorliegenden Art, in denen der gesetzliche Güterstand vor dessen Eintritt ausgeschlossen wird, auch Staudinger/Felgen-traeger BGB 10./II. Aufl. § 1412 Rn. 5 und vor § 1558 Rn. 6 bis 8. Der Senat hält mit dem vorlegenden Oberlandesgericht Celle und der im Schrifttum überwiegend vertretenen Ansicht den. Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes fiit eintragungsfähig. An den entgegenstehenden Erwägungen in der genannten Entscheidung des früheren IV. Zivilsenats vom 28. Februar 1964 (BGHZ 41, 370) wird nicht festgehalten. Das Gesetz regelt die Frage, unter welchen materiell rechtlichen Voraussetzungen eine güterrechtliche Vereinbarung eingetragen werden kann, nicht. Die §§ 1558 ff BGB betreffen lediglich das Eintragungsverfahren. Die Vorschrif des § 1412 Abs. 1 BGB regelt die Wirkungen der Eintragung, nicht deren Voraussetzungen. Seinem Wortlaut nach setzt er die Eintragungsfähigkeit des Ausschlusses und der Änderung des gesetzlichen Güterstandes voraus. Ehegatten können hier nach, wenn sie den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert haben, aus dieser Vereinbarung Dritten gegenüber Einwendungen nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister eingetragen oder Dritten bekannt war. Wäre der Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes nicht eintragungsfähig, dann wäre diese Bestimmung gegenstandslos (so zutreffend Beitzke DNotZ 1964, 694). Fraglich ist, ob Zweck und Funktion des Güterrechtsregisters es gebieten, im Register nur solche Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand zu offenbaren, welche rechtlich Lj erhebliche Wirkungen gegen Dritte äußern, deren Kenntnis zu dem Schutze von Dritten erforderlich ist. Nach der Entstehungsgeschichte (vgl. BGHZ 41, 375 f; Kanzleiter DNotZ 1971, 455) mag der Zweck des Registers hierauf gerichtet gewesen sein. Das kann aber für die gegenwärtige Rechtslage nicht mehr ausschlaggebend sein. Nach früherem Recht erfüllten alle praktisch bedeutsamen Eheverträge die Voraussetzung, rechtlich erhebliche Wirkungen g§gen Dritte zu äußern, indem sie die nach dem gesetzlichen Güterstan^ bestehende ehemännliche Verwal-tungs- und Nutznießungsbefugnis einschränkten oder aufhoben. Schutzzweck des Registers und Eintragungsfähigkeit der Güterstände fielen zusammen. Das ist nach dem aufgrund der Gleichberechtigung von Mann und Frau entstandenen neuen Güterrecht nicht mehr der Fall. Der Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes hat im Rechtsverkehr der Ehegatten mit Dritten keine die Dritten benachteiligenden Wirkungen (vgl. dazu im einzelnen Gottschalg DNotZ 1969, 339, 341 ff); die Eintragung wird daher nicht durch den Verkehrsschütz Dritter gefordert. Somit hat das neue Recht der Güterstände erst eigentlich das Problem einer die Eintragungsfähigkeit abgrenzenden Bestimmung von Zweck und Funktion des Güterrechtsregisters geschaffen (so zutreffend Kanzleiter DNotZ 1971, 456). Die neue Bestimmung von Zweck und Funktion des Güterrechtsregisters erfordert es nicht, diese auf eine Schutzwirkung in dem Sinne zu beschränken, daß nur solche güterrechtlichen Vereinbarungen eingetragen werden, die rechtlich erhebliche Wirkungen gegen Dritte äußern. Der Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft oder die Vereinbarung von Gütertrennung, der in der Praxis häufigste Fall einer güterrechtlichen Vereinbarung, würde andernfalls nicht eintragungsfähig sein. Daß der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, dem Güterrechtsregister eine derart einschränkende Funktion beizu demessen, folgt schon aus der Beibehaltung des auf § 1435 BGB a.F. zurückge-henden Wortlauts in § 1412 BGB, der, wie bereits erwähnt, andernfalls gegenstandslos wäre. Andere Vorschriften legen die Annahme nahe, daß der Gesetzgeber vielmehr von einer umfassenden Eintragungsfähigkeit aller Wahlgüterstände ausgegangen ist. Darauf deutet die Regelung in Art. 8 I Nr. 3 Abs. 2 letzter Satz des Gleichberechtigungsgesetzes hin, die übergangsrechtlich die Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister vorsah, wenn ein Ehegatte bis zu dem 30. Juni 1958 dem Amtsgericht gegenüber erklärt hatte, es solle Gütertrennung gelten. Die in BGHZ 41, 370, 376 vertretene Ansicht, es handele sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift, vermag der Senat nicht zu teilen. Wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat (ebenso auch LG Bochum DNotZ 1971, 485, 486 und Kanzleiter DNotZ 1971, 458 f), ist ein besonderer Grund der die ausnahmsweise Eintragungsfähigkeit in diesem Fall rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich. Die vor dem 30. Juni 1958 vereinbarte Gütertrennung hatte keine anderen Wirkungen als die später vereinbarte. Für die Eintragungsfähigkeit aller Wahlgüterstände spricht weiter die Beibehaltung des § 33 GBO, wonach der Nachweis der Gütertrennung oder eines vertragsmäßigen Güterrechts durch ein Zeugnis über die Eintragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güterrechtsregister eingeführt werden kann. Diese Vorschrift könnte sonst beim Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes nicht zu dem Zuge kommen. Der Senat hält es daher für gerechtfertigt, dem Güterrechtsregister eine umfassendere Publikationsfunktion zuzuweisen und die Funktion des Registers nicht in bloßer 8 Schutzwirkung zu sehen, sondern in einer Offenlegung der güterrechtlichen Verhältnisse zwecks Erleichterung des Rechtsund Geschäftsverkehrs. Da der Gesetzgeber nichts Gegenteiliges angeordnet, vielmehr, wie aufgezeigt wurde, offenbar eine Einschränkung der Punktion des Güterrechts-registers auf eine reine Schutzwirkung nicht beabsichtigt hat, bedarf es insoweit nicht, wie Gottschalg (DNotZ 1971, 487, 489) meint, noch einer besonderen gesetzgeberischen Anordnung. Die Eintragungsfähigkeit güterrechtlicher Vereinbarungen der Ehegatten kann immer angenommen werden, wenn diese eine Außenwirkung enthalten, d. h. die Rechtstellung der Ehegatten zu Dritten zu beeinflussen vermögen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Offenlegung des Güterstandes aus wirtschaftlichen Gründen, etwa aus Gründen der Kreditgewährung, im Interesse der Ehegatten oder Dritter liegt. Der in BGHZ 41, 370, 378 aufgezeigte Weg, für solche Zwecke könnte sich der Ehegatte von seinem Ehepartner eine unwiderrufliche und die Beschränkung des § 181 BGB ausschließende Generalvollmacht erteilen lassen, ist weithin als ein zu umständlicher, gegenüber der Eintragung im Güterrechtsregister weniger verläßlicher und über das Gewollte hinausgehender Behelf bezeichnet worden (so u. a. außer dem vorlegenden Oberlandesgericht Celle schon Beitzke DNotZ 1964, 695 f; Lange FamRZ 1964, 546, 549 Fußn. 26; OLG Hamburg in dem seinerzeitigen Vorlegungsbeschluß DNotZ 1964, 229; ferner Kanzleiter DNotZ 1971, 468 Fußn. 74 und Erman/Henkelmann BGB 6. Aufl. vor § 1558 Rn. 2). Nicht eintragungsfähig sind dagegen solche güterrechtlichen Vereinbarungen, die nur das Innenverhältnis der Ehegatten betreffen, also für den rechtsgeschäftlichen Verkehr ohne Bedeutung sind. Im übrigen wird die Gebührenpflichtigkeit bereits ein praktisches Korrektiv gegen überflüssige Eintragungen darstellen (so zutreffend Soergel/Gaul BGB 10. Aufl. vor § 1558 Rn. 4). Nach alledem ist jedenfalls die von den Antragstellern begehrte Eintragung des Ausschlusses des gesetzlichen Güterstandes eintragungsfähig. Demgemäß war ihrem Antrag stattzugeben. Dr. Hauß Dr. Buchholz Knüfer Rottmüller Dr. Hoegen