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BGH · IV ZB 43/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 43/71

Sein Prozeßbevollmächtigter beantragte mit Schriftsatz vom 3- Mai 1971, den er persönlich am gleichen Tage bei der Briefannahmestelle des Oberlandesgerichts einreichte, die Frist zur Begründung der Berufung um vier Wochen zu verlängern. Mai 1971 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Mai 1971 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Wiedereinsetzungsantrag nicht bereits daran scheitern mußte, daß die Berufungsbegründung als die versäumte Prozeßhandlung nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch nachgeholt worden war. Im übrigen hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt habe, der Kläger dessen Sorgfaltspflichtverletzung In ihr wird nur darauf hingewiesen, daß in der fraglichen Zeit für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein noch Junger und unerfahrener Anwalt als amtlich bestellter Vertreter tätig gewesen sei, und die Ansicht vertreten, daß man an einen solchen Jungen und unerfahrenen Anwalt nicht die sonst üblichen Anforderungen stellen könne. Auch ein noch Junger und unerfahrener Anwalt kann sich bei Verletzung dieser Pflicht nicht damit rechtfertigen, daß sie ihm nicht bekannt gewesen sei. Verletzung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers für die Fristversäumung zu demindest mitursächlich gewesen und der Kläger müßte sie sich in gleicher Weise zurechnen lassen* Danach hat das Berufungsgericht zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 23 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 43/71	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Harald Freiherr
 von
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- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Beschwerdeführers, alt
 Rechts in
 gegen
Frau Brigitte Gräfin FiHHHHHB Post
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
 Rechtsanwä^e Dres. und ■■■in
- Prozeßbevollmächtigte:
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 3. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 21. Mai 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe :
Der Kläger hat gegen das am 9. März 1971 zugestellte landgerichtliche Urteil am 3. April 1971 Berufung eingelegt. Sein Prozeßbevollmächtigter beantragte mit Schriftsatz vom 3- Mai 1971, den er persönlich am gleichen Tage bei der Briefannahmestelle des Oberlandesgerichts einreichte, die Frist zur Begründung der Berufung um vier Wochen zu verlängern. Dieser Schriftsatz wurde versehentlich auf der Briefannahmestelle mit einem für einen anderen Senat bestimmten Schriftsatz zusammengeheftet und gelangte hierdurch erst am 6. Mai 1971 an die Geschäftsstelle des zuständigen Senats. Diese legte den Schriftsatz noch am gleichen Tage dem Vorsitzenden des Senats vor, der den Vorgang ebenfalls noch am
 
gleichen Tage dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mitteilte. Dieser beantragte daraufhin mit am 10. Mai 1971 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 21. Mai 1971 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat dahingestellt gelassen, ob der Wiedereinsetzungsantrag nicht bereits daran scheitern mußte, daß die Berufungsbegründung als die versäumte Prozeßhandlung nicht zugleich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch nachgeholt worden war. Dieser Mangel aber rechtfertigte bereits die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig. Denn die Nachholung der versäumten Prozeßhandlung im Wiedereinsetzungsantrag oder zu demindest innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist (§ 23^ ZPO) war nach § 236 Nr. 3 ZPO zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages. Sie konnte auch nicht durch den wiederholten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ersetzt werden (RG JW 1936, 2802}.
Im übrigen hat das Oberlandesgericht zutreffend angenommen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt habe, der Kläger dessen Sorgfaltspflichtverletzung
 
gegen sich gelten lassen müsse und daher für ihn ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO nicht Vorgelegen habe. Die vom Oberlandesgericht hierfür gegebene Begründung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 10, 307, 308;
 12, 161, 164 f; NJW 1968, 504). Dies wird auch in der Beschwerdebegründung nicht verkannt. In ihr wird nur darauf hingewiesen, daß in der fraglichen Zeit für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein noch Junger und unerfahrener Anwalt als amtlich bestellter Vertreter tätig gewesen sei, und die Ansicht vertreten, daß man an einen solchen Jungen und unerfahrenen Anwalt nicht die sonst üblichen Anforderungen stellen könne.
Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die an einen Anwalt zu stellenden Anforderungen nach objektiven Maßstäben bemessen. Ein Anwalt muß wissen, daß für ihn die Pflicht besteht, den fristgerechten Eingang der Entscheidung auf sein Gesuch um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu überwachen und sich notfalls innerhalb der Begründungsfrist zu vergewissern, ob seinem Antrag auf Verlängerung der Frist entsprochen worden ist. Auch ein noch Junger und unerfahrener Anwalt kann sich bei Verletzung dieser Pflicht nicht damit rechtfertigen, daß sie ihm nicht bekannt gewesen sei.
Fehl geht der Hinweis der Beschwerdebegründung darauf, daß hier die Versäumung der Begründungsfrist in erster Linie auf ein Verschulden des Beamten in der Briefannahme-steile des Oberlandesgerichts zurückzuführen sei.
Selbst wenn ein Verschulden des Beamten in der Briefannahmestelle vorläge, so wäre dennoch die Pflicht-
 
Verletzung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers für die Fristversäumung zu demindest mitursächlich gewesen und der Kläger müßte sie sich in gleicher Weise zurechnen lassen*
Danach hat das Berufungsgericht zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Beschwerdewert: 6.600,- DM.
Dr. Hauß	Dr.	Reinhardt