Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Wirkung des Sen&tsprüaidenten Ascher und der Bundeoriehter Baske, bilden« Br* Loe#enheim und Br. Graf in der Sitzung vom 9* &lir* 1966 beschlossen« Klägerin gemäß'§ 14 Aba* 1f 2, 6 2* DV-BEG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und der sozialen Stellung ihres Ehemanns in die vergleichbare Beamten^ruppe des gehobenen Dienste» eingereiht hat, werfen keine Hechtsfrag© von grundsätzlicher. Bedeutung auf* Das Berufungsgericht ist auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen* Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat das Berufungsgericht nicht gegen die in den Uenats-urteilen -.Rsrtf 1962, 503 Hr. 14 und 1965, 265 Kr* 13 dargelegten Grundfliätse über die Berücksichtigung einer aus Vorfolgungsgriinden wie auch aus verfolgung&ünabhängigen Gründen eingetretenen Einkoamensoindorung verstoßen* Denn die Klägerin hat keinerlei Angaben Uber die Höhe den von ihrem Ehemann in den Jahren vor 1939 erzielten Einkcmnono gemacht* Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht Die Erwägungen, alt denen das Berufungagericht in Hinblick auf die Art der vom Ehemann der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Clero in einer Anwaltspraxis sowie als Übersetzer und Garichtadolraetscher die Voraussetzungen für eine Einreihung ln den höheren Dienst verneint hat, sind auf den Binzelfall zuge*» schnitten und entbehren einer darüber hinauagehenden Bedeutung»
2539 029 BUNDESGERICHTSHOF XV Zft 43/66 BESCHLUSS in der EntschUdigun^eeache der i-rau Natalie (Frankreich), - ^rczeßbevollEiäefctigter* • ^ Avenue Aflp* Klägerin und Boachwerdefulu'erir:, Kecbtaanwalt gegen das Land H e a b e n t vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, lieabaden, Luisenstr* 13» Beklagten und Beachwerdegegner* , % i Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Wirkung des Sen&tsprüaidenten Ascher und der Bundeoriehter Baske, bilden« Br* Loe#enheim und Br. Graf in der Sitzung vom 9* &lir* 1966 beschlossen« Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Eiohtsulasstmg der revision is Urteil des ö* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Hain) vom 2U* September 1965 wird «urdck-gewiesen» Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Die außergerichtlichen Kosten des Hechtsmittels trägt die Klägerin* GrUnde t Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die? Klägerin gemäß'§ 14 Aba* 1f 2, 6 2* DV-BEG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und der sozialen Stellung ihres Ehemanns in die vergleichbare Beamten^ruppe des gehobenen Dienste» eingereiht hat, werfen keine Hechtsfrag© von grundsätzlicher. Bedeutung auf* Das Berufungsgericht ist auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen* Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat das Berufungsgericht nicht gegen die in den Uenats-urteilen -.Rsrtf 1962, 503 Hr. 14 und 1965, 265 Kr* 13 dargelegten Grundfliätse über die Berücksichtigung einer aus Vorfolgungsgriinden wie auch aus verfolgung&ünabhängigen Gründen eingetretenen Einkoamensoindorung verstoßen* Denn die Klägerin hat keinerlei Angaben Uber die Höhe den von ihrem Ehemann in den Jahren vor 1939 erzielten Einkcmnono gemacht* Unter diesen Umständen war das Berufungsgericht 3 -■ < nicht gehalten, bei der Bewertung der wirtschaftlichen und der sozialen Stellung des Ehemanns der Klägerin von einen höheren £inkoaraen auszugehen» lie Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch nicht auf der Auffassung, daS die Dexäicksiohtigung der sozialen Stellung gegenüber der wirtschaftlichen Stellung jowölla nur zu einer uta eine bfu*s hv/hcrcn Einreihung führen darf« Biese Jiechtsfrage stellt sich hier somit nicht« lie Präge nach der Einreihung eines licenciä en droit labt sich, wie dies das Berufungsgericht richtig gesehen hot, nicht allgemein, ohne Rücksicht auf die voa Inhaber eines solchen Uiplons ausgeUbte l'ätigteeit, beantworten« S3 kann keinen rechtlichen Zweifel unterliegen, daß entscheidend nicht die Stellung ist, die der Inhaber einen solchen Diploms hätte erlangen können, sondern diejenige Stellung, die er tatsächlich - hier ‘während eines Zeitrauiss von etwa 10 Jahren — tatsächlich innegehabt hat. Die Erwägungen, alt denen das Berufungagericht in Hinblick auf die Art der vom Ehemann der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als Clero in einer Anwaltspraxis sowie als Übersetzer und Garichtadolraetscher die Voraussetzungen für eine Einreihung ln den höheren Dienst verneint hat, sind auf den Binzelfall zuge*» schnitten und entbehren einer darüber hinauagehenden Bedeutung» Da auch im übrigen keiner der Zulasoungagriinde des $ 219 Abs» 2 ftr» 1 bis 4 B20 vorliegt, muQ die i sofortige, Beschwerde der Klägerin mit der Kostenlose aus 5 97 Abs* 1 2PO, § 225 Abs* 1 BEO zurück-gewieacn werden* Ascher 2>r. Graf \