anwalt Dr0 in hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4c Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Bersch, Ascher, Raske« Br„ Hartz und Johannsen beschlossene Der Beschluss des 4o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26 o März 1952 wird aufgehoben,» Der Klägerin wird d,ie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung-der Berufungsfrist erteilt* Ihre dagegen* eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und der Klägerin dabei die’ nacbgesuchte Wiedereinsetzung in den vo • rigen Stand gegen die. Die Klägerin ist durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO verhindert gewesen* fristgerecht Berufung einzulegen* Da die Klägerin sich in der Ostzone bei Verwandten aufhielt* hat sie erst am 17* Dezember 1951* dem Tage ihrer Rückkehr von der Reise* Kenntnis von dem Erlass und der Zustellung des Urteils erhalten* An diesem Tage fand sie die Schreiben ihres Anwalts in ihrer Wohnung vor* Daraus* dass sie ihrem Anwalt keine Mitteilung von ihrer Abwesenheit gemacht hat.und dass sie keine besonderen Vorkehrungen getroffen hat* dass ihr die Post nachgesandt wurde* kann ihr unter den gegebenen besonderen Umständen kein Vorwurf gemacht werden* Am 17o November 1950 war das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden* da die Parteien zunächst eine Bescheinigung“ % der vorlegen sollten* Wie die Klägerin glaubhaft gemacht hat* hat sie sich danach mit dem Beklagten ausgesöhnt und wieder ehelich mit ihm verkehrt* Sie ist eröffnen müssen* Berufung einzulegen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen«» Sein schuldhaftes Unterlassen kann aber der Klägerin nicht zur Last gelegt werden; denn Hechtsanwalt Dr«, GflA bei dem der Anwaltsassessor tätig war, war nicht mehr Vertreter der Klägerin im Sinne des § 232 ZPO* Sein Mandat war, nachdem er der Klägerin das u.it der Rechtskraft be sehe inigung versehene erstinstanzliche Urteil übersandt hatte, beendetö Dadurch, dass die Klägerin sich an ihn erneut wegen eines Rechtsrates wandte;-wurde noch kein Vertretungsverhältnis im Sinne des § 232 ZPO begründet? zu demal Rechtsanwalt Dre G^Hft nicht aai Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zugelassen ist* Von der Klägerin kann keineswegs verlangt werden, dass sie sich noch an einen anderen Anwalt wandte, da sie Dr* GBHB persönlich nicht vor dem 2* Januar 1952 sprechen konnte«,
V**» V' **. Ptir das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Rechtssatzs Das Mandat des Anwalts des ersten Rechtszuges endet jedenfalls in dem Augenblick,- wo dieser der Partei das mit Rechtslcraftzeugnis versehene Urteil über-sendeto Holt die Partei danach von dem Anwalt ci -nen Rechtsrat ein, weil sie das Urteil noch anfechten will, so wird damit ein Vertretungsverhältnis im Sinne des §'232 ZPO nicht begründet * Ein Verschulden des Anwalts bei dieser Auskunft hat die Partei sich nicht zurechnen zu lassen* Aktenzeichens IV ZB 43/52 Beschluss vom 4o> Juni 1952 QEGr Schleswig TV ZB 41/52 B e jt j3 Jh 1 u s s In dem Rechtsstreit Der Ehefrau Berta Friederike Emilie _ geb0 HflB Strasse Klägerin«, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,. Prozessbevollmächtigtes Rechtsanwälte in und gegen ihren Ehemann« den Tierarzt Georg H Strasse in Beklagten« Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner; - Prozessbevollmächtigter des ersten Rechtszugess Rechts« anwalt Dr0 in hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4c Juni 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Bersch, Ascher, Raske« Br„ Hartz und Johannsen beschlossene Der Beschluss des 4o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 26 o März 1952 wird aufgehoben,» Der Klägerin wird d,ie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung-der Berufungsfrist erteilt* Gründe $ Burch Urteil des Randgerichts in Elensburg vom 12 Oktober 1951 ist die Ehe der Parteien geschieden und der Beklagte für überwiegend schuldig erklärt worden» Bicses Urteil ist der Klägerin am 19» Oktober 1951 zugestellt worden* 2 “* 2 ** V? Ihre dagegen* eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und der Klägerin dabei die’ nacbgesuchte Wiedereinsetzung in den vo • rigen Stand gegen die. Versäumung der Berufungsfrist versagte Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet* Die Klägerin ist durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO verhindert gewesen* fristgerecht Berufung einzulegen* Da die Klägerin sich in der Ostzone bei Verwandten aufhielt* hat sie erst am 17* Dezember 1951* dem Tage ihrer Rückkehr von der Reise* Kenntnis von dem Erlass und der Zustellung des Urteils erhalten* An diesem Tage fand sie die Schreiben ihres Anwalts in ihrer Wohnung vor* Daraus* dass sie ihrem Anwalt keine Mitteilung von ihrer Abwesenheit gemacht hat.und dass sie keine besonderen Vorkehrungen getroffen hat* dass ihr die Post nachgesandt wurde* kann ihr unter den gegebenen besonderen Umständen kein Vorwurf gemacht werden* Am 17o November 1950 war das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden* da die Parteien zunächst eine Bescheinigung“ % der vorlegen sollten* Wie die Klägerin glaubhaft gemacht hat* hat sie sich danach mit dem Beklagten ausgesöhnt und wieder ehelich mit ihm verkehrt* Sie ist > V dann im.Dezember 1950 in die Ostzone gefahren und dort etwa ein Jahr verblieben* Während dieser Zeit hat sie in herzii + * ehern Briefwechsel mit dem Beklagten- gestanden* Sie kennte nicht erwarten, dass der Beklagte ein Doppelspiel treiben und hinter ihrem Rücken den Fortgang des Ehescheidungsverfahrene im Oktober*1951 veranlassen würde* .*•* . Auch ihrem Prozessbevollmäehtigten* für dessen Verschulden sie nach § 232 ZPO einzustehen hätte* kann kein ' z 3 & - 3 Vorwurf gemacht werden«, Da die Klägerin ihm ihre Abwesenheit nicht mitgeteilt hatte und da seine wiederholten Schreiben an sie auch nicht zurückkamen«, konnte er glauben«- die Klägerin sei mit dem Fortgang und dem Ausgang des Verfahrens einverstanden« Zu Unrecht hat das Berufungsgericht‘angenommen* dass die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet beantragt habe« Die Frist des § 234 ZPO hat nicht bereits am 17« Dezember 1951 zu laufen begonnen« Das der Fristwahrung entgegenstehende' Hindernis war nicht allein die mangelnde Kenntnis der Klägerin von dem Urteil, sondern«, wie aus ihrem gesamten Vorbringen und ihrer eides^ stattlichen Versicherung glaubhaft hervorgeht«, auch ihre LechtsUnkenntnis« Sie wusste nicht und konnte auch nicht wissen«, wie sie sich zu verhalten hatte« Die Frist des § 234 ZPO konnte daher erst zu laufen beginnen, nachdem die Klägerin den erforderlichen Rechtsrat erhalten hatte, oder aber in dem Augenblick, in dem das bisher bestehende Hindernis nicht mehr als unverschuldet angesehen werden konnte« Die Klägerin hat alles getan, was unter Berücksichtigung der gerechterweise von ihr zu verlangenden äusser-sten Sorgfalt gefordert werden musste« Sie ist alsbald nach ihrer Rückkehr am 20« Dezember 1951 zu dem Anwalt gegangen* der sie i-m ersten Reehtszug vertreten hatte« Dort hat sie der Anwaltsassessor beraten« *Er hat die Akten durchgesehen und die Klägerin auf den nächsten Tag bestellt um inzwischen nochmals die Akten gründlich zu studieren« Dann hat er sie auf den 2« Januar 1952 zu Rechtsanwalt Dr* bestellt« Der Anwalt sasse ssor hätte der Klägerin allerdings spätestens-am 21*» Dezember 1951 die Uögliehkeit - h ^ .yJ'. 4 eröffnen müssen* Berufung einzulegen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen«» Sein schuldhaftes Unterlassen kann aber der Klägerin nicht zur Last gelegt werden; denn Hechtsanwalt Dr«, GflA bei dem der Anwaltsassessor tätig war, war nicht mehr Vertreter der Klägerin im Sinne des § 232 ZPO* Sein Mandat war, nachdem er der Klägerin das u.it der Rechtskraft be sehe inigung versehene erstinstanzliche Urteil übersandt hatte, beendetö Dadurch, dass die Klägerin sich an ihn erneut wegen eines Rechtsrates wandte;-wurde noch kein Vertretungsverhältnis im Sinne des § 232 ZPO begründet? zu demal Rechtsanwalt Dre G^Hft nicht aai Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zugelassen ist* Von der Klägerin kann keineswegs verlangt werden, dass sie sich noch an einen anderen Anwalt wandte, da sie Dr* GBHB persönlich nicht vor dem 2* Januar 1952 sprechen konnte«, Sie konnte sich auf die Auskunft des Assessors verlassen und brauchte nicht damit zu rechnen, dass sie etwas versäumen würde, wenn sie erst an dem ihr genannten Tage mit Dr* GBHB Rücksprache nahm«» Die Frist des § 234 ZPO hat daher frühestens am 2. Januar 1952 zu laufen begonnen«, Da' die Klägerin innerhalb dieser Frist formgerecht Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den yor&gen. Stand gegen die Versäumung der Berufungsfri$t beantragt hat, * musste der angefochtene Beschluss aufgehoben und ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Btahcf' gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt werden«» * > Die Kostenentscheidung bleibt der Ent?cheidung des Oberland esgeri cht s Vorbehalten * Dro Dersch Ascher Dr* Hartz Johannsen Raske