Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere sofortige Beschwerde der Girozentrale und Provinzialbank vom 30. Die sofortige weitere Beschwerde wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie die Kosten des Verfahrens betrifft. (x r Ü n d e : Zwischen den Beteiligten ist die Präge streitig, oh zwei Hypotheken und die ihnen zugrunde liegenden Forderungen in Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG im Verhältnis 1:1 uazustellen sind* Bas Amtsgericht hat den darauf gerichteten Anträgen der Beteiligten zu 1) und 2) entsprochen* Bie BeschV/erde des grundschuldverwaltenden Instituts ist vom Landgericht zurückgewiesen werden. Bas Landgericht hat ebenso wie das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens dem grund-schuldverwaltenden Institut auferlegt. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat das Institut weitere Beschwerde eingelegt. Barauf hat das Oberlandesgericht in Büsseldorf am 29* Juni 1951 über die weitere Beschwerde in der Hauptsache entschieden und sie zurückgewiesen. Babei ist es ohne Bedeutung, dass das Oberlandesgericht in der Hauptsache bereits über die weitere Beschwerde entschieden hat und nur noch die KostenentScheidung aussteht. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof und dessen Entscheidung ist aber ein Teil des Verfahrens über die weitere Beschwerde. Die Vorlage eröffnet daher nicht wie ein Rechtsmittel eine neue Instanz, sondern überträgt nur in dem Verfahren über die weitere Beschwerde die Entscheidung,^soweit sie nicht durch das Oberlandesgericht getroffen rvrird. dem Bundesgerichtshof.Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Kosten könnten nicht den Grundstückseigentümern oder den Gläubigem auferlegt werden, weil es zu diesem Verfahren nur durch die Weigerung des grundschuldverwaltenden Instituts, der Beschwerdeführerin, gekommen sei. Das ergibt sich schon daraus, dass die Gebührenfreiheit nach § 10 KostO nicht von der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entbindet, auf die sich die Kostenpflicht auch erstreckt (§§ 1, 11 Abs 1 KostO).
für das Nachschlagewerk ! 2463 024 I Gesetz: § 6 Abs 4 der 40- DVO zu dem UmstGr. Rechtssatz: Die mit der Verwaltung der Staatsgrundschulden ♦ * beauftragten Stellen sind "Beteiligte” des TJm-stellungsVerfahrens- Ihnen können deshalb auch Kosten auferlegt werden* Aktenzeichen: IV ZB 43/51 Beschluss vom 24. Oktober 1951 Oft*. Düsseldorf - .s • -w J \ ■ ' . s n.. In der Umstellungssache betreffend die im Grundbuch von BflBB Band' IV Blatt 949 in Abteilung III unter Hr 3 und 4 eingetragenen Hypotheken in Höhe von je 1 500*— HM. Beteiligte: 1. a) Ludwig H b) Theodor H 2, Johannes U&4 in Krs. ilotf^, in BlBMB Krs. luO^p, Gläubiger, in Krs. iaolBft, Grundstückseigentümer und Schuldner, - sämtlich vertreten durch Hotar Br.Sch 3. Girozentrale und Provinzialbank in grundschuldverwaltendes Institut, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die weitere sofortige Beschwerde der Girozentrale und Provinzialbank vom 30. April 1951 gegen den Beschluss der 1.Zivilkammer des Landgerichts in Kleve vom 13« April 1951 am 24.Oktober 1951 beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie die Kosten des Verfahrens betrifft. Die Kosten der weiteren Beschwerde hat die BlMfc Girozentrale und Provinz ialbank in Dttssel-dort zu tragen. (x r Ü n d e : Zwischen den Beteiligten ist die Präge streitig, oh zwei Hypotheken und die ihnen zugrunde liegenden Forderungen in Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG im Verhältnis 1:1 uazustellen sind* Bas Amtsgericht hat den darauf gerichteten Anträgen der Beteiligten zu 1) und 2) entsprochen* Bie BeschV/erde des grundschuldverwaltenden Instituts ist vom Landgericht zurückgewiesen werden. Bas Landgericht hat ebenso wie das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens dem grund-schuldverwaltenden Institut auferlegt. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat das Institut weitere Beschwerde eingelegt. Barauf hat das Oberlandesgericht in Büsseldorf am 29* Juni 1951 über die weitere Beschwerde in der Hauptsache entschieden und sie zurückgewiesen. Soweit jedoch die sofortige weitere Beschwerde die Kostenentscheidung betrifft, hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Bas Oberlandesgericht möchte der Beschwerde insoweit stattgeben, sieht sich aber daran durch abweichende Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Hamm gehindert* Bie Voraussetzungen des § 28 Abs 2 PGG sind gegeben. Zu entscheiden ist über die Anwendung des Art 2 § 6 Abs 4 der 40. BVO zu dem UmstG» Ber Senat hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass es sich bei den in Art 2 § 6 der 40. BVO geregelten Angelegenheiten um solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 1 FGG handelt. Babei ist es ohne Bedeutung, dass das Oberlandesgericht in der Hauptsache bereits über die weitere Beschwerde entschieden hat und nur noch die KostenentScheidung aussteht. § 20a FGG kann nicht zur Anwendung kommen. Denn da die weitere Beschwerde sich auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache richtete, war sie auch wegen der Kosten zulässig. Die Vorlage an den Bundesgerichtshof und dessen Entscheidung ist aber ein Teil des Verfahrens über die weitere Beschwerde. Die Vorlage eröffnet daher nicht wie ein Rechtsmittel eine neue Instanz, sondern überträgt nur in dem Verfahren über die weitere Beschwerde die Entscheidung,^soweit sie nicht durch das Oberlandesgericht getroffen rvrird. dem Bundesgerichtshof. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Die Kosten könnten nicht den Grundstückseigentümern oder den Gläubigem auferlegt werden, weil es zu diesem Verfahren nur durch die Weigerung des grundschuldverwaltenden Instituts, der Beschwerdeführerin, gekommen sei. Ihr könnten aber die Kosten nicht auferlegt werden, weil sie nicht im eigenen Hamen, sondern im Auftrag des. Bundes gehandelt und dessen Rechte wahrgenommen habe. Der Bund geniesse aber nach § 10 KostO Gebührenfreiheit. Auf diese Trwägungen des Oberlandesgerichts kommt es indessen nicht entscheidend an. Das Oberlandesgericht Hamm hat seine rntscheidungoa vom 8. Juni und 3. Oktober 1950 (Rechtspfleger 1950, 52$), von denen das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, mit Hecht allein darauf gegründet, dass nach § 6 Abs 4 der 40. DVO zu dem IJmstG die Kosten des Verfahrens den am Verfahren Beteiligten aufzuerlegen seien, und dass nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 6 Abs 1 Satz 3 dieser Verordnung auch die mit der Ausübung und Verwaltung der Staatsgrundschulden beauftragten Stellen "Beteiligte" seien. Demgemäss können die Kosten, über die gemäss Art 2 § 6 Abs 4 der 40. DVO zu entscheiden ist, auch dem grundschuldverwal-tenden Institut auferlegt werden. oXis hat der Senat schon in seinem Beschluss vom 12.Juli 1951 (IV ZB 5/51) ausgeführt. Damit ist aber, wie auch in jenem Beschluss dargelegt ist, noch nicht darüber entschieden, ob § 10 KostO zur Anwendung kommen kann. Diese Vorschrift schliesst nicht aus, dass einer durch sie begünstigten Stelle durch gerichtliche Entscheidung Kosten auferlegt werden. Das ergibt sich schon daraus, dass die Gebührenfreiheit nach § 10 KostO nicht von der Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entbindet, auf die sich die Kostenpflicht auch erstreckt (§§ 1, 11 Abs 1 KostO). Für diese Auslagen behült daher die Kostenentscheidung in jedem Falle ihre Bedeutung. Die Frage, ob § 10 KostO zur Anwendung kommt, ist demgemäss erst bei dem Kostenansatz (§ 13 KostO) vom Ko-stenbecmten zu prüfen. Dabei ist er nicht an einen in der Entscheidung über die Sache selbst enthaltenen Ausspruch des Berichts darüber gebunden, dass Ge-bührenfr-iheit bestehe. Die weitere Beschwerde war daher auch insoweit zurückzuweisen, als sie die KostenentScheidung betrifft. Auch die Kosten der weiteren Beschwerde waren der Peschw erdeführerin aufzuerlegen. Dr.Lersch Bundesrichter Ascher Dr.Hartz Johannsen ist durch Krankheit an der Unterschrift Kregel, verhindert. Dr.Lersch