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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15* Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Die Klägerin hat durch den beim Landgericht Braunschweig zugelassenen Rechtsanwalt Hans Konrad der mit dem beim Oberlandesgericht Braunschweig zugelassenen Rechtsanwalt Hans SflHB assoziiert ist, Ehescheidungsklage beim Landgericht Braunschweig erheben lassen; der Klageschrift war eine auf die Rechtsanwälte Hans und Hans Konrad sflHB lautende Prozeßvollmacht beigefügt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ist Jedoch für die Klägerin nicht Rechtsanwalt Hans Konrad SflHIf sondern der ebenfalls beim Landgericht Braunschweig zugelassene Rechtsanwalt B^B aufgetreten, der zwar mit den Rechtsanwälten Hans und Hans Konrad SflHB eine Bürogemeinschaft unterhält, mit ihnen Jedoch nicht assoziiert ist und mit ihnen auch keinen gemeinsamen Briefkopf hat. worden; jedoch hat die in den Beweis- und Verhandlungsterminen persönlich anwesende Klägerin keinen Widerspruch dagegen erhoben, daß Rechtsanwalt BflHHfür sie auftrat. se sind teils von Rechtsanwalt Hans Konrad SflHH, teils von Rechtsanwalt BflflHunterzeichnet worden; ein Empfangs-bekenntnis trägt die Unterschrift des Rechtsanwalts Hans Konrad SflHB mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt BflHB"* Durch Urteil vom 9. Nachdem der Beklagte gerügt hatte, daß die Berufungsfrist nicht eingehalten worden sei, hat die Klägerin mit einem am 1. Juli 1977 amtlich bestellter Vertreter des beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Hans SflHHH und damit zur Vornahme von Prozeßhandlungen vor dem Oberlandesgericht befugt war. Der angefochtene Beschluß geht mit Recht davon aus, daß das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dies jedoch nicht mit der Erwägung begründet werden, Rechtsanwalt Bfl|[B sei Prozeßbevollmächtigter der Klägerin und daher zur Entgegennahme von Zustellungen für sie befugt gewesen. Durch die Einreichung der Klageschrift und der auf ihn lautenden Prozeßvollmacht hatte sich Rechtsanwalt Hans Konrad SflHHI zu dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestellt. Wenn demnach die Ansicht des Berufungsgerichts richtig sein sollte, daß Rechtsanwalt Bleiss im Sinne des § 198 ZPO Prozeßbevollmächtigter der Klägerin war, hätte die Geschäftsstelle die Wahl zwischen einer Zustellung zu Händen von Rechtsanwalt Hans Konrad SflBU und einer solchen zu Händen von Rechtsanwalt B0HB gehabt; sie hat sich für die Zustellung zu Händen von Rechtsanwalt Hans Konrad SflHH entschieden. Es kann somit nicht darauf ankommen, ob die Geschäftsstelle die Zustellung auch zu Händen von Rechtsanwalt ßflHB hätte bewirken können; entscheidend ist vielmehr allein, ob die von der Geschäftsstelle gewollte Zustellung zu Händen von Rechtsanwalt Hans Konrad SflHH wirksam vorgenommen worden ist. zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen zu bevollmächtigen (BGH NJW 1975, 1652)i Daß Rechtsanwalt bBBI im vorliegenden Fall bevollmächtigt war, für Rechtsanwalt Hans Konrad S^BB in jeder Hinsicht nach außen hin tätig zu werden, wird von der Klägerin selbst nicht bezweifelt, Diese Vollmacht erstreckte sich auch auf die Unterzeichnung von Empfangsbekenntnissen. Schließlich hat Rechtsanwalt Hans Konrad sBliIB in dem von ihm als amtlich bestellten Vertreter des Rechtsanwalts Hans SflHBB Unterzeichneten Wiedereinsetzungsgesuchs vom 1. Die Versäumung der Berufungsfrist kann auch nicht durch Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. b) Dennoch muß der Klägerin die Wiedereinsetzung versagt werden, weil die fehlerhafte Fristberechnung auf einem Verschulden des Rechtsanwalts beruht, für das die Klägerin gemäß § 232 Abs. 2 a.F. ZPO einzustehen hat. Januar 1977 das Empfangsbekenntnis unterschrieb, nicht nur die Tatsache der Zustellung in den Akten festhalten müssen (BGH IM ZPO § 233 (Pb) Nr. 29; LM ZPO § 232 Nr. 21; VersR 1973, 155; 1973, 547; 1974, 749), sondern auch sofort die Berufungsfrist berechnen und die Eintragung des 3. Weshalb dies nicht geschehen ist, läßt sich nach den Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 31.

Zitierte Normen: § 30 BRAGO
RechtsanwaltZPOBraunschweigBerufungsfristZustellungKonradHansKlägerinRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
TV zu wum	BESCHLOSS
in dem Rechtsstreit
 der Rentnerin Elli Gretchen [ring a,
geb.
Klägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rentner Otto Hermann
 Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15* Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Juni 1977 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.000 DM.
Gründe :
Die Klägerin hat durch den beim Landgericht Braunschweig zugelassenen Rechtsanwalt Hans Konrad der mit dem beim Oberlandesgericht Braunschweig zugelassenen Rechtsanwalt Hans SflHB assoziiert ist, Ehescheidungsklage beim Landgericht Braunschweig erheben lassen; der Klageschrift war eine auf die Rechtsanwälte Hans und Hans Konrad sflHB lautende Prozeßvollmacht beigefügt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ist Jedoch für die Klägerin nicht Rechtsanwalt Hans Konrad SflHIf sondern der ebenfalls beim Landgericht Braunschweig zugelassene Rechtsanwalt B^B aufgetreten, der zwar mit den Rechtsanwälten Hans und Hans Konrad SflHB eine Bürogemeinschaft unterhält, mit ihnen Jedoch nicht assoziiert ist und mit ihnen auch keinen gemeinsamen Briefkopf hat. Eine schriftliche Vollmacht der Klägerin auf Rechtsanwalt BBHH^B ist nicht vorgelegt
 
worden; jedoch hat die in den Beweis- und Verhandlungsterminen persönlich anwesende Klägerin keinen Widerspruch dagegen erhoben, daß Rechtsanwalt BflHHfür sie auftrat. Die erforderlichen Zustellungen an die Klägerin hat die Geschäftsstelle des Landgerichts stets zu Händen von "Rechtsanwalt	bewirkt;	die	Empfangsbekenntnis-
se sind teils von Rechtsanwalt Hans Konrad SflHH, teils von Rechtsanwalt BflflHunterzeichnet worden; ein Empfangs-bekenntnis trägt die Unterschrift des Rechtsanwalts Hans Konrad SflHB mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt BflHB"* Durch Urteil vom 9. Dezember 1976 hat das Landgericht die Ehe der Parteien auf Klage und Widerklage geschieden und beide Parteien für schuldig erklärt. Zum Zwecke der Zustellung hat die Geschäftsstelle eine Ausfertigung dieses Urteils an "Rechtsanwalt H. SflHB" gesandt. Das vorbereitete Empfangsbekenntnis kam mit der Unterschrift des Rechtsanwalts BflIB zurück; in ihm bescheinigte er, daß er das Urteil am 3. Januar 1977 erhalten habe.
Mit einem am 16. Februar 1977 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin beim Oberlandesgericht Braunschweig Berufung eingelegt. Nachdem der Beklagte gerügt hatte, daß die Berufungsfrist nicht eingehalten worden sei, hat die Klägerin mit einem am 1. März 1977 eingegangenen Schriftsatz um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Beide Schriftsätze sind von Rechtsanwalt Hans Konrad SMB fl^als amtlich bestelltem Vertreter des beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Hans	unterzeich-
net.
Durch Beschluß vom 24. Juni 1977 hat das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie ist nicht begründet.
 
1.	Die Bedenken, die ursprünglich hinsichtlich der Form der Berufungsschrift und des Wiedereinsetzungsgesucht bestanden haben, sind durch den Schriftsatz von
7. November 1977 imd die mit ihm überreichte Bestallungsurkunde ausgeräumt worden. Es steht nunmehr fest, daB Rechtsanwalt Hans Konrad SHHIH auch in der Zeit vom 19. Juli 1976 bis zu dem 19. Juli 1977 amtlich bestellter Vertreter des beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalts Hans SflHHH und damit zur Vornahme von Prozeßhandlungen vor dem Oberlandesgericht befugt war.
2.	Die Berufung ist jedoch nicht rechtzeitig eingelegt worden.
Der angefochtene Beschluß geht mit Recht davon aus, daß das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 1976 der Klägerin wirksam am 3. Januar 1977 zugestellt worden ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dies jedoch nicht mit der Erwägung begründet werden, Rechtsanwalt Bfl|[B sei Prozeßbevollmächtigter der Klägerin und daher zur Entgegennahme von Zustellungen für sie befugt gewesen. Durch die Einreichung der Klageschrift und der auf ihn lautenden Prozeßvollmacht hatte sich Rechtsanwalt Hans Konrad SflHHI zu dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestellt. Ob Rechtsanwalt BÜH sich dadurch, daß er für die Klägerin Schriftsätze unter eigenem Briefkopf einreichte und in der mündlichen Verhandlung auf trat, seinerseits zu dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestellt hatte, kann zweifelhaft sein. Venn dies geschehen sein sollte, so hat dies jedenfalls an der Stellung des Rechtsanwalts Hans Konrad	a^s	Prozeßbevollmäch-
tigten der Klägerin nichts geändert. Dieser hat weder gegenüber dem Gericht noch gegenüber dem Prozeßgegner zu dem
 
Ausdruck gebracht, daß er die Vertretung der Klägerin niederlegen wolle. Er ist demgemäß auch im Urteil des Landgerichts mit Recht als deren Prozeßbevollmächtigter aufgeführt worden. Wenn eine Partei mehrere Prozeßbevollmächtigte hat, können Zustellungen wahlweise an jeden von ihnen ausgeführt werden (Stein/Jonas/Pohle 2P0 19. Aufl. § 84 Anm. II; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-mann ZPO 36. Aufl. § 84 Anm. 1 B5 Thomas/Putzo ZPO 9. Aufl. § 84 Anm. 2 b und d; ebenso für das Verwaltungszustellungsverfahren BVerwG NJW 1975, 1795). Wenn demnach die Ansicht des Berufungsgerichts richtig sein sollte, daß Rechtsanwalt Bleiss im Sinne des § 198 ZPO Prozeßbevollmächtigter der Klägerin war, hätte die Geschäftsstelle die Wahl zwischen einer Zustellung zu Händen von Rechtsanwalt Hans Konrad SflBU und einer solchen zu Händen von Rechtsanwalt B0HB gehabt; sie hat sich für die Zustellung zu Händen von Rechtsanwalt Hans Konrad SflHH entschieden.
Es kann somit nicht darauf ankommen, ob die Geschäftsstelle die Zustellung auch zu Händen von Rechtsanwalt ßflHB hätte bewirken können; entscheidend ist vielmehr allein, ob die von der Geschäftsstelle gewollte Zustellung zu Händen von Rechtsanwalt Hans Konrad SflHH wirksam vorgenommen worden ist. Voraussetzung dafür ist die Ausstellung eines den Vorschriften des § 212 a ZPO entsprechenden Empfangsbekenntnisses. Nach dieser Vorschrift kann ein Empfangsbekenntnis sowohl vom Anwalt selbst als auch von seinem gemäß § 30 BRAGO bestellten Zustellungsbevollmächtigten ausgestellt werden. Wenn das Gesetz den Zustellungsbevollmächtigten besonders erwähnt, so bedeutet das nicht, daß im übrigen eine Vertretung des Anwalts bei der Ausstellung des Empfangsbekenntnisses ausgeschlossen sein sollte. Vielmehr steht es einem Rechtsanwalt frei, einen anderen, beim gleichen Prozeßgericht zugelassenen Anwalt
 Jk
 
zur Ausstellung von Empfangsbekenntnissen zu bevollmächtigen (BGH NJW 1975, 1652)i Daß Rechtsanwalt bBBI im vorliegenden Fall bevollmächtigt war, für Rechtsanwalt Hans Konrad S^BB in jeder Hinsicht nach außen hin tätig zu werden, wird von der Klägerin selbst nicht bezweifelt, Diese Vollmacht erstreckte sich auch auf die Unterzeichnung von Empfangsbekenntnissen. Rechtsanwalt Hans Konrad SBBBI hat es niclrt nur geduldet, daß Rechtsanwalt eB| Über Zustellungen an Rechtsanwalt Hans Konrad SBBB quittierte; er hat sogar in einem Fall, in dem er, Rechtsanwalt Hans Konrad SfllH, das Empfangsbekenntnis selbst unterschrieb, die Worte "für Rechtsanwalt Bfl^" hinzugefügt, also zu dem Ausdruck gebracht, daß die Unterzeichnung dieses Empfangsbekenntnisses an sich Sache von Rechtsanwalt ßflBB sei. Schließlich hat Rechtsanwalt Hans Konrad sBliIB in dem von ihm als amtlich bestellten Vertreter des Rechtsanwalts Hans SflHBB Unterzeichneten Wiedereinsetzungsgesuchs vom 1. März 1977 selbst ausgeführt, daß das landgerichtliche Urteil am 3, Januar 1977 zugestellt worden sei; er hatte also zu dem damaligen Zeitpunkt an der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung noch keine Zweifel.
Die Berufungsfrist ist demnach am 3. Februar 1977, also noch vor Eingang der Beruf ungsschrift, abgelaufen.
3.	Die Versäumung der Berufungsfrist kann auch nicht durch Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden.
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a) Unbegründet ist allerdings der vom Berufungsgericht erhobene Vorwurf, im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin würden nur Wiedervorlagefristen notiert, nicht
 aber "Beginn und Ende einer Notfrist festgehalten", Der Beginn einer Frist braucht im Terminskalender nicht vermerkt zu werden. Dagegen ist es erforderlich, daß Ende der Notfristen und der diesen gleichzubehandelnden Rechtsmittelbegründungsfristen (der sog. Promptfristen) im Fristenkalender eingetragen werden, und zwar in einer solchen Weise, daß sie sich erkennbar von den gewöhnlichen Wiedervorlagefristen abheben (RG JW 1939, 365;
 HRR 1938 Nr. 834). Diesen Anforderungen ist im Büro der Rechtsanwälte sSHHBund B^H Genüge getan. Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts BflHBvom 7. April 1977 (Bl. 132 GA) und den vorgelegten Fotokopien ergibt, werden getrennte Kalender für Notfristen (Promptfristen) und gewöhnliche Wiedervorlagefristen geführt. Tatsächlich ist auch im vorliegenden Fall das Ende der Berufungsfrist nebst einer Vorfrist im Notfristenkalender eingetragen worden, allerdings mit einem unrichtigen Datum (18. Februar statt 3. Februar).
b) Dennoch muß der Klägerin die Wiedereinsetzung versagt werden, weil die fehlerhafte Fristberechnung auf einem Verschulden des Rechtsanwalts	beruht,	für
 das die Klägerin gemäß § 232 Abs. 2 a.F. ZPO einzustehen hat.
Nach den eidesstattlichen Erklärungen der Rechtsanwälte Hans Konrad	und BflIB vom 6. Oktober 1977
werden in ihrem Büro die Rechtsmittel- und Rechtsmittel-begründungsfristen nicht vom Bürovorsteher oder anderen Büroangestellten, sondern vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt berechnet; dem Büropersonal obliegt lediglich die Eintragung der vom Anwalt errechneten Frist im Kalender und die Fristüberwachung. Rechtsanwalt BflHB hätte dem-
nach, als er am 3. Januar 1977 das Empfangsbekenntnis unterschrieb, nicht nur die Tatsache der Zustellung in den Akten festhalten müssen (BGH IM ZPO § 233 (Pb) Nr. 29; LM ZPO § 232 Nr. 21; VersR 1973, 155; 1973, 547; 1974, 749), sondern auch sofort die Berufungsfrist berechnen und die Eintragung des 3. Februar 1977 als Fristende verfügen müssen (wegen der Notwendigkeit alsbaldiger Fristberechnung vgl. BGH VersR 1974, 909). Weshalb dies nicht geschehen ist, läßt sich nach den Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 31. Mai 1977 (Bl. 158 GA) heute nicht mehr aufklären. Dies geht Jedenfalls zu Lasten der Klägerin, die ein unabwendbares Ereignis dartun muß • Hätte Rechtsanwalt B|HB rechtzeitig die Eintragung des 3. Februar 1977 im Notfristenkalender verfügt, so hätte es nicht dazu kommen können, daß von seiten einer Büroangestellten der 18. Februar als Fristende notiert wurde.
Die sofortige Beschwerde muß daher zurückgewiesen werden.
Dr. Grell
 Dehner