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BGH · IV ZB 42/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 42/76

Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung, da sie auf die Folgen einer schweren Erkrankung des Rechtsanwalts zurück- Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen* Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers* Sie hat keinen Erfolg. Aus der vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts ergibt sich: April 1976, zwei Tage nach Übernahme des Mandats, die Abschrift eines Schreibens des Klägers an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zuging, in dem der Kläger bestätigte, das Urteil des Landgerichts "mit Poststempel vom 14.4.1976" empfangen zu haben. Der Kläger hat nicht dargetan, daß die Fristversäumung auf einem unabwendbaren Zufall beruhe. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ist sie infolge eines Verschuldens des Rechtsanwalts Schmidt-Ranke eingetreten, für das der Kläger einzustehen hat (§§ 232 Abs. 2, 233 ZPO). Der Rechtsanwalt war verpflichtet, alsbald nach der Übernahme des Mandats am 21• April 1976 den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, hiernach die Berufungsfrist zu berechnen oder durch eine geschulte Bürokraft berechnen zu lassen und die Eintragung der Frist im Kalender zu veranlassen. Der Kläger geht nach seinem Vorbringen selbst davon aus, daß er dem Anwalt bei der Auftragserteilung sogar den Zustellungsnachweis vorgelegt hatte. Auch das Beschwerdevorbringen des Klägers, Rechtsanwalt 8ei bei Auftrags- April 1976 seine anwaltliche Arbeit wieder aufnahm und die Tätigkeit des Vertreters, der nach dem Vorbringen des Klägers vom 20. November 1973 bis zu dem genannten Tag in der Kanzlei gearbeitet hatte, oder die eines anderen Vertreters nicht mehr in Anspruch nahm.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 42/76
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Walter Anton H	,
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Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. Jur.
gegen
 Beklagte und Beschwerdegegnerin
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz
 Rechtsanwalt von
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 22. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter KnUfer, RottaUller, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München - 4. Zivilsenat in Augsburg - vom 24. Juni 1976 wird zurttckge-wiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde. Beschwerdewert: 5 000 DM.
Gründe :
Der Kläger beauftragte am 21. April 1976 Rechtsanwalt gegen das am 13. April 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen. Der Rechtsanwalt versäumte die Berufungsfrist. Der Kläger legte, nachdem ihm dies mitgeteilt worden war, am 8. Juni 1976 durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten Berufung ein. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung, da sie auf die Folgen einer schweren Erkrankung des Rechtsanwalts	zurück-
zuführen sei.
 
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen* Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers* Sie hat keinen Erfolg.
Aus der vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts	ergibt	sich:
Der Anwalt versäumte es, das Ende der Berufungsfrist genau festzustellen oder feststellen zu lassen und die Eintragung der Frist im Kalender anzuordnen. Er unterließ dies auch, als ihm am 23. April 1976, zwei Tage nach Übernahme des Mandats, die Abschrift eines Schreibens des Klägers an seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zuging, in dem der Kläger bestätigte, das Urteil des Landgerichts "mit Poststempel vom 14.4.1976" empfangen zu haben. Der Rechtsanwalt nahm die ihm wunschgemäß übersandten Gerichtsakten erst in Bearbeitung, als die Berufungsfrist bereits verstrichen war.
Rechtsanwalt	war	am	1.	Dezember	1973
wegen eines Rückenmarktumors operiert worden, anschließend bis 13. März 1976 im Krankenhaus und sodann in einem Sanatorium gewesen. Er hatte am 13. April 1976 seine Arbeit wieder aufgenommen, obwohl er noch unter Folgeerscheinungen seiner schweren Erkrankung litt. Seine Kräfte waren noch sehr begrenzt, so daß er schnell "abschiaffte". Er hatte dann auch starke Schmerzen, durch die u.a. die Beweglichkeit seiner Arme eingeschränkt war; seine Konzentrationsfähigkeit war von begrenzter Dauer.
 
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht versagt. Der Kläger hat nicht dargetan, daß die Fristversäumung auf einem unabwendbaren Zufall beruhe. Nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ist sie infolge eines Verschuldens des Rechtsanwalts Schmidt-Ranke eingetreten, für das der Kläger einzustehen hat (§§ 232 Abs. 2, 233 ZPO).
Der Rechtsanwalt war verpflichtet, alsbald nach der Übernahme des Mandats am 21• April 1976 den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, hiernach die Berufungsfrist zu berechnen oder durch eine geschulte Bürokraft berechnen zu lassen und die Eintragung der Frist im Kalender zu veranlassen. Der Kläger geht nach seinem Vorbringen selbst davon aus, daß er dem Anwalt bei der Auftragserteilung sogar den Zustellungsnachweis vorgelegt hatte. Spätestens aber die Mitteilung des Klägers vom 23. April 1976 hätte dem Anwalt Veranlassung geben müssen, die genannten Maßnahmen zu treffen. Sie stellen alltägliche anwaltliche Routinearbeit dar. Daß ihm nach seinem damaligen Gesundheitszustand nicht einmal diese möglich und zu demutbar gewesen sei, erscheint auch bei Zugrundelegung seiner eidesstattlich versicherten Angaben nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Eine besondere Gedächtnisleistung mußte er dabei nicht erbringen. Deshalb wird sein Verschulden auch nicht schon durch die Versicherung ausgeräumt, er habe "merkliche Erinnerungslücken". Auch das Beschwerdevorbringen des Klägers, Rechtsanwalt	8ei	bei	Auftrags-
erteilung "wieder ordentlich hergestellt" gewesen, spricht dafür, daß ihm wenigstens die zur Feststellung und Eintragung der Berufungsfrist nötigen routinemäßigen Tätigkeiten oder Anordnungen möglich und zu demutbar waren.
 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob anderenfalls ein Verschulden des Rechtsanwalts darin gesehen werden nüBte, daß er am 13. April 1976 seine anwaltliche Arbeit wieder aufnahm und die Tätigkeit des Vertreters, der nach dem Vorbringen des Klägers vom 20. November 1973 bis zu dem genannten Tag in der Kanzlei gearbeitet hatte, oder die eines anderen Vertreters nicht mehr in Anspruch nahm.
Dr. Grell	Knüfer	Rottmüller
 Dr. Hoegen	Dehner