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BGH · IV ZB 42/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 42/72

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Februar 1972 hat der Beklagte beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbegründet angesehen und mit Beschluß vom 4. April 1972 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte auch nur gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten ihm gemäß § 232 Abs. 2 ZPO anzulasten ist. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten als unbegründet angesehen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungunbegründetsofortigBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
t
IV ZB 42/72
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Oskar
 Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Josef PflHP , geboren am durch das KreisJugendamt
1964, gesetzlich vertreten
 Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
t
- 2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 12. Juli 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt,
 Dr. BukQw und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. April 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe :
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 16. Dezember 1971 der Klage des Klägers auf Feststellung der nicht ehelichen Vaterschaft des Beklagten stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten von Amts wegen am 30. Dezember 1971 zugestellt worden. Am 8. Februar 1972 hat der Beklagte beim Oberlandesgericht Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für unbegründet angesehen und mit Beschluß vom 4. April 1972 die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen.
Die vorn Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten darin gesehen, daß er sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit über den Zeitpunkt der Zustellung und damit über den Ablauf der Berufungsfrist informiert hat.
Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Beklagte auch nur gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten ihm gemäß § 232 Abs. 2 ZPO anzulasten ist. Hiermit kann er jedoch keinen Erfolg haben. Wie der Drei er aus schuß des Bundesverfassungsgerichts in seinem 'Bescheid vom 14. Februar 1972 - II BVerfR 877/71 - (FamRZ 1972, 201) - ausgesprochen hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO auch insoweit keine Bedenken, als diese Vorschrift für Statusverfahren gilt. Der erkennende Senat verbleibt bei seiner Ansicht, die er im Beschluß vom 13. Dezember 1971 - IV Z3 79/71 - (NJW.1972, 384) zu dem Ausdruck gebracht hat.
Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten als unbegründet angesehen und seine Berufung als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
/
- L _
Beschwerdewert:	3.000,-	DM.
Johannsen
 Dr. Pfretzschner
 Dr.
Dr. Bukov/
Dr. Buchholz
 Reinhardt