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BGH · IV ZB 42/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 42/61

BEG § 56 Der für das Entschädigungsrecht in Betracht kommende good wil einer Rechtsanwaltspraxis gehört seiner Natur nach auch dann zu dem Gesellschaftsvermögen der Sozietät, wenn die in ihr zusaiiiinengeschlossenen Rechtsanwälte, die wegen ihrer unterschiedlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im wesentlichen ihre spezielle Klientel haben, sich zusamraengeschlossen haben, um für die Sozietät zu erwerben und den Reingewinn nach einem besonderen Schlüssel zu verteilen* Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6o Oktober I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* Die von dem Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet» Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf» Das Berufungsgericht hat, wie die Hinweise in dem angefochtenen Urteil ergeben, seine Entscheidung nach den Rechtssätzen gefällt, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt» Es besteht keine Veranlassung, daß über diese Fragen nochmals durch Urte des Bundesgerichtshofs entschieden wird„ Der Kläger und ebens Rüge RzW 1961? recht maßgeblichen Begriff des good will und vermengen diesen mit dem persönlichen Ruf des einzelnen Mitglieds der Sozietät der sich auf seine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse grii' üet und der oft der Grund dafür ist, daß' die Sozietät hohe Einkünfte erzielen kann., Per fur das Entschädigungsrecht in Betracht kommende good will einer Praxis gehört seiner Natur nach auch dann zu dem GresellsehaftsvermÖgen der Sozietät, wenn die in ihr zusammengeschlossenen Rechtsanwälte, die wegen ihrer unterschiedlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im wesentlichen ihre spezielle Klientel haben, sich zusammengeschlossen haben, um für die Sozietät zu erwerben und den Reingewinn nach einem besonderen Schlüssel zu verteilen»

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Volltext der Entscheidung

2431 057
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 56
Der für das Entschädigungsrecht in Betracht kommende good wil einer Rechtsanwaltspraxis gehört seiner Natur nach auch dann zu dem Gesellschaftsvermögen der Sozietät, wenn die in ihr zusaiiiinengeschlossenen Rechtsanwälte, die wegen ihrer unterschiedlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im wesentlichen ihre spezielle Klientel haben, sich zusamraengeschlossen haben, um für die Sozietät zu erwerben und den Reingewinn nach einem besonderen Schlüssel zu verteilen*
BGH, Beschlo v* 22* März 1961 - IV ZB 42/61 - KG Berlin
LG Berlin
IV ZB 42/61
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 des früheren Rechtsanwalts und Notars Dr«, Alfred P
ln der
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro Arthur	in
 SpflHPetro
 gegen
das land B
vertreten durch den Senator für Inneres in B FfllBiB Platz
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22o Mars 1961
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6o Oktober I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen*
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben«
 
Grund e
Der Kläger ist Jude» Er hatte sich im Jahre 1918 in Bf als Rechtsanwalt niedergelassen» Im Jahre 1920 assoziierte er sich mit dem inzwischen verstorbenen Rechtsanwalt Dr» Rudolf D0o 1925. trat noch dessen jetzt in Köln ansässiger Bruder, Rechtsanwalt Br« Hellmuth	und	1928	ferner	der	inzwischen
 verstorbene Rechtsanwalt und Notar Dr, Karl
 Sozietät ein«, Der Kläger, der im Jahre 1928 zu dem Notar ernannt wurde, hatte in seiner Klientel insbesondere holländische Großbanken, Schiffahrtsgesellschaften, Industrielle und Kaufleute, während die Rechtsanwälte Dres» Vm die Beziehungen zu den skandinavischen Ländern und Finnland ausbauten» Die Sozietät hatte ihren Sitz in der Behrenstraße, also im Gebiet des jetzigen Sowjetsektors von Berlin» Der Kläger war an den Gesamteinnahmen zuletzt mit 31 $ beteiligt» Wegen im April 1933 einsetzender Verfolgungsmaßnahmen verließ der Kläger, nachdem er die Zulassungen als Anwalt und Notar verloren hatte, Berlin und begab sich nach Amsterdam» Um die gleiche.Zeit schied auch der ebenfalls jüdische Rechtsanwalt und Notar Dr» Se^| aus der Sozietät aus» Die verbleibenden Rechtsanwälte Dres führten die Praxis weiter»
Der Kläger hat u0a» als Schaden an seinem Vermögen den Verlust des good will dieser Anwaltspraxis angemeldet» Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag abgelehnt» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen»
Die von dem Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet» Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf» Das Berufungsgericht hat, wie die Hinweise in dem angefochtenen Urteil ergeben, seine Entscheidung nach den Rechtssätzen gefällt, die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt» Es besteht
 keine Veranlassung, daß über diese Fragen nochmals durch Urte des Bundesgerichtshofs entschieden wird„ Der Kläger und ebens Rüge RzW 1961? 105 greifen diese Rechtsprechung zu Unrecht an» Sie sind der Ansicht, bei einer Anwaltssozietät, bei der sich mehrere Anwälte verpflichtet haben, für die Sozietät zu erwerben und bei der der Reingewinn nach einem bestimmten Schlüssel verteilt werden soll, könne jedes Mitglied der Sozietät einen eigenen good will für die von ihm betriebene Praxis haben., Sie verkennen damit den für das Entschädigung.^ recht maßgeblichen Begriff des good will und vermengen diesen mit dem persönlichen Ruf des einzelnen Mitglieds der Sozietät der sich auf seine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse grii' üet und der oft der Grund dafür ist, daß' die Sozietät hohe Einkünfte erzielen kann., Dieser persönliche Ruf und die sich darauf gründenden Berufschancen können von der Person ihres Trägers nicht gelöst werden.. Sie sind kein Vermögenswert im Rechtssinneo Dafür, daß ein aus seinem Beruf verdrängter Verfolgter diese Fähigkeiten und diesen Ruf nicht mehr im Erwerbsleben gewinnbringend verwerten kann, wird er durch die Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen entschädigt. Diese Entschädigung hat auch der Kläger erhalten„
Good will im Sinne des Entschädigungsrechts ist nur der Immaterialgüterwert, den eine Praxis losgelöst von der Persoi.i des sie betreibenden Rechtsanwalts hat„ Es ist die Chance, die darin besteht, daß ein Teil der Klientel sich aus Gewohnheit, im Hinblick auf die besondere Lage der Kanzlei oder aus ähnlichen Gründen diese mit ihren Rechtsangelegenheiten auch dann aufsuchen oder betrauen wird, wenn der die Praxis ausübende Rechtsanwalt gewechselt hat* Es liegt in der Natur der Sache, daß der Wert dieses good will in der Regel umso geringer ist, je mehr der Umfang der Praxis auf den besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen ihres Inhabers beruhte
 
Per fur das Entschädigungsrecht in Betracht kommende good will einer Praxis gehört seiner Natur nach auch dann zu dem GresellsehaftsvermÖgen der Sozietät, wenn die in ihr zusammengeschlossenen Rechtsanwälte, die wegen ihrer unterschiedlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im wesentlichen ihre spezielle Klientel haben, sich zusammengeschlossen haben, um für die Sozietät zu erwerben und den Reingewinn nach einem besonderen Schlüssel zu verteilen»
Da hiernach das angefochtene Urteil der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, mußte die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs» 1 BEGr zurückgewiesen werden«
Ascher	Raske	Johannsen
 Wüstenberg	Pr»	Doewenheim

V