Eechtssatzs Auch bei Klein- und Kleinstkindern kann die Fürsorge erziehung nach § 63 Abs 1 Sr 1 JWG angeordnet werden, wenn die Kinder körperlich zu ^verwahrlosen drohen und dadurch die Gefahr ihrer nachteiligen Entwicklung in moralischer und sittlicher Hinsicht. Der Umstand, daß störende Eingriffe in die angeord-neten und zur Erreichung des Erziehungszweckes ausreichenden Maßnahmen von seiten der Eltern zu erwarten sind, rechtfertigt nicht die Anordnung der Fürsorgeerziehung. Auf die sofortige Beschwerde der Mutter der Kinder hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung den Die Eheleute hätten auch Möbel auf Abzahlung gekauft, sie könnten aber bei dem mangelhaften Arbeitswillen des Vaters die vereinbarten Baten nicht leisten, so daß damit gerechnet werden müsse, daß die Möbel ihnen in kurzer Zeit wieder fortgenommen würden. Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob eine geistige oder sittliche Verwahrlosung bei den Kindern bereits eingetreten ist. Das Landgericht geht davon aus, die Anordnung der(Fürsorgeerziehung sei zwar auch bei Klein- und Kleinstkindern möglich. Stimmung oder die Entziehung des Sorgerechts ausreichende Maßnahmen sein würden, um die 1 bis 4 Jahre alten Kinder vor der Verwahrlosung zu bewahren, sie wieder an geordnete Verhältnisse zu gewöhnen und zu brauchbaren Menschen zu.erziehen. Dort ist ausgeführt, daß die Fürsorgeerziehung nach § 63 Abs 1 Nr 1 JWG nicht angeordnet werden dürfe, wenn allein durch die Gefahr einer körperlichen Verwahrlosung auch die Besorgnis einer sittlichen Verwahrlosung begründet werde. Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß nach den Feststellungen des Landgerichts den Kindern eine solche Gefahr von der moralischen Seite her nicht unmittelbar drohe, da sie nicht Zeugen unmoralischer Dinge würden» Das Oberlandesgericht meint, die Beschwerde müsse daher, wenn der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Hamm beizutreten wäre, schon aus diesem Grunde zurüek-gewiesen werden. Da.es aber dieser Rechtsansicht nicht folgen und der Beschwerde stattgeben möchte, hat es den Rechtsstreit nach § 28 EGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt* Auch ist es mindestens zweifelhaft, ob aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen entnommen werden kann, daß bei den Kindern allein durch die Gefahr der körperlichen Verwahrlosung auch eine moralische und sittliche Gefährdung hervorgerufen werde und daß diese nicht unmittelbar begründet sei» Diese Zweifel machen die Vorlage aber nicht unzulässig. Die Auslegung, die das Oberlandesgericht den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gibt, ist-möglich, und es ist auch möglich, daß dann die vom Oberlandes- ISit Recht-ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auch'bei Klein- und Kleinstkindern die Fürsorgeerziehung nach § 63 Abs 1 Nr 1 JWG angeordnet werden kann, wenn sie körperlich zu verwahrlosen drohen und dadurch die Gefahr ihrer nachteiligen Entwicklung in moralischer.und sittlicher Hinsicht begründet wird. Pas Landgericht ist mit Recht der Ansicht, daß der Erziehungszweck bei den Kindern der Eheleute auf andere Weise als durch ihre Überweisung in die Fürsorgeerziehung erreicht werden kann. Per Umstand, daß störende Eingriffe in die angeordneten Maßnahmen von seiten der Eltern zu erwarten sind, rechtfertigt entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Ansicht, wie schon das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung zutreffend entschieden hat, nicht die Überweisung in die Fürsorgeerziehung (vgl KG Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt Jahrgang 24» Wenn auch gegenüber einer Entführung der Kinder durch die Eltern aus einem Heim, in das sie ohne Überweisung in die Fürsorgeerziehung untergebracht sind, nicht der strafrechtliche Schutz des § 76 JWG besteht, so bietet Es muß stets beachtet werden, daß die Überweisung in die Fürsorgeerziehung im Hinblick auf das Elternrecht, aber auch im Hinblick auf das Wohl der Kinder nur dann zulässig ist, wenn sie durch den Erziehungszweck unerläßlich geboten ist* Sie darf nicht deswegen angeordnet werden, weil sie im Einzelfall vielleicht ein für die öffentlichen Behörden einfacheres und bequemeres Mittel ist als andere weniger einschneidende, aber gleichfalls ausreichende Maßnahmen, oder um dadurch die Eltern wegen ihrer Pflichtvergessenheit zu strafen. Wenn von der Überweisung in die Fürsorgeerziehung aus diesem Grunde Gebrauch gemacht würde, so würde damit letztlich auch dem Wohle der Kinder, das entscheidend zu berücksichtigen ist, geschadet.
Mr das; Sachschl&gewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetz § . JWG § 63 Abs 1 Ur 1 Eechtssatzs Auch bei Klein- und Kleinstkindern kann die Fürsorge erziehung nach § 63 Abs 1 Sr 1 JWG angeordnet werden, wenn die Kinder körperlich zu ^verwahrlosen drohen und dadurch die Gefahr ihrer nachteiligen Entwicklung in moralischer und sittlicher Hinsicht. begründet wird* Der Umstand, daß störende Eingriffe in die angeord-neten und zur Erreichung des Erziehungszweckes ausreichenden Maßnahmen von seiten der Eltern zu erwarten sind, rechtfertigt nicht die Anordnung der Fürsorgeerziehung. Aktenzeichen: -IV ZB 42/56 Beschluß des BGH vom 2. Juli. 1956 OLG Stuttgart •LG' Stuttgart AG Schorndorf IV ZB 42/56 Beschluß In der Fürsorgeerziehungssache Anja geboren am Heinhold geboren am' Angelika geboren am Kinder der Eheleute Willi 3 beide in 1951, 1953, 1954, und Angelika öi Straße hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Haske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg ♦ beschlossen Die sofortige weitere Beschwerde des Kreisjugendamtes Waiblingen vom 3. Januar 1956 gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Stuttgart vom 23« Dezember 1955 wird zurückge-w'iesen. Gr r ü n d e s Nachdem durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsge- ' riehts in Schorndorf vom 26. März 1955 auf Antrag des KreisJugendamts die vorläufige Fürsorgeerziehung über die drei Kinder der Eheleute anSeor(^ne'b worden war, ordnete dasselbe Amtsgericht, wiederum auf Antrag des Kreisjugendamts, durch Beschluß vom 4» Oktober 1955 die endgültige Fürsorgeerziehung über diese Kinder an. Auf die sofortige Beschwerde der Mutter der Kinder hat das Landgericht durch die angefochtene Entscheidung den 2 Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben. Das Landgericht hat festgestellt, daß die häuslichen Verhältnisse, in denen die Kinder bisher gelebt haben, sehr unerfreulich seien. Der Vater der Kinder, der früher selbst in Fürsorgeerziehung gewesen sei, sei nicht arbeitswillig. In der Zeit von April 1951 bis Juli 1955 habe er an 35 verschiedenen Stellen gearbeitet. Seine Beschäftigung sei meist nur kurzfristig gewesen. Er sorge auch nur in völlig ungenügender Sfeise für die Kinder. Die Mutter der Kinder habe auch in der Zeit, als die Kinder in einem Heim untergebracht gewesen seien, keine 'Arbeit angenommen. Zunächst hätten die Eheleute mit ihren Kindern in einer Baracke gewohnt. Dort sei es äußerst unsauber und auch unordentlich gewesen. Die Verhältnisse hätten sich auch, nachdem die Eheleute eine Wohnung erhalten hätten, nicht grundlegend geändert, Die Mutter könne oder wolle keine Ordnung halten. Die Eheleute hätten auch Möbel auf Abzahlung gekauft, sie könnten aber bei dem mangelhaften Arbeitswillen des Vaters die vereinbarten Baten nicht leisten, so daß damit gerechnet werden müsse, daß die Möbel ihnen in kurzer Zeit wieder fortgenommen würden. Die Kinder würden dann wieder kein Bett haben, und ihre Betreuung würde wieder ebenso mangelhaft und unzureichend sein, wie sie es gewesen sei, bevor die Kinder in das Heim gebracht worden seien. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß die Eltern unfähig seien, ihre Kinder ordentlich zu erziehen und zu versorgen.- Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob eine geistige oder sittliche Verwahrlosung bei den Kindern bereits eingetreten ist. Das Landgericht geht davon aus, die Anordnung der(Fürsorgeerziehung sei zwar auch bei Klein- und Kleinstkindern möglich. Sie sei aber das äußerste Mittel, das nur anzuwenden - 3 ~ sei. wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen würden.. Gerade bei Klein- und Kleinstkindern sei mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob nicht Maßnahmen nach §§ 1666, 1838 BGB genügen würden. Das Landgericht ist davon überzeugt, daß die Entziehung des Rechts der Aufenthaltsbe- i Stimmung oder die Entziehung des Sorgerechts ausreichende Maßnahmen sein würden, um die 1 bis 4 Jahre alten Kinder vor der Verwahrlosung zu bewahren, sie wieder an geordnete Verhältnisse zu gewöhnen und zu brauchbaren Menschen zu.erziehen. Aus diesem Grunde hat es den angefochtenen Beschluß aufgehoben. Das KreisJugendamt hat gegen diesen Beschluß frist-und formgerecht sofortige weitere Beschwerde eingelegt und vorgetragen, gegen den Vater der Kinder sei beim Schöffengericht ein Strafverfahren wegen Untreue und Unterschlagung anhängig. Das Landgericht habe nicht genügend berücksichtigt, daß der Vater der Kinder im Juni 1955 die beiden ältesten Kinder widerrechtlich aus dem Kinderheim fortgeholt habe. Er sei deswegen nach § 76 JWG zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden. Dieses Verhalten des Vaters zeige, daß Maßnahmen nach £§ 1666; 1838 BGB.nicht genügen würden. \ Das Oberlandesgericht möchte der Beschwerde des KreisJugendamts stattgeben. Es sieht sich aber daran durch den Beschluß des Oberlandesgerichts in Kamm vom 15. November 1949 - 7 b W 232/49 - (NJW 1950; 393) gehindert. Dort ist ausgeführt, daß die Fürsorgeerziehung nach § 63 Abs 1 Nr 1 JWG nicht angeordnet werden dürfe, wenn allein durch die Gefahr einer körperlichen Verwahrlosung auch die Besorgnis einer sittlichen Verwahrlosung begründet werde. Es müsse vielmehr in der Umgebung der Kinder eine erhebliche Gefahr 4 unmittelbar von der moralischen Seite her drohen. Die Kinder müßten zu Ilause unmoralische Dinge erleben oder beobachten und dafür empfänglich sein. Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß nach den Feststellungen des Landgerichts den Kindern eine solche Gefahr von der moralischen Seite her nicht unmittelbar drohe, da sie nicht Zeugen unmoralischer Dinge würden» Das Oberlandesgericht meint, die Beschwerde müsse daher, wenn der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Hamm beizutreten wäre, schon aus diesem Grunde zurüek-gewiesen werden. Da.es aber dieser Rechtsansicht nicht folgen und der Beschwerde stattgeben möchte, hat es den Rechtsstreit nach § 28 EGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt* Die Vorlage ist zu Recht erfolgt.Es ist allerdings zweifelhaft, ob das Oberlandesgericht, wenn es die von ihm beabsichtigte Entscheidung treffen würde, von dem Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm abweichen würde. Dieser Beschluß hatte die Anordnung der Fürsorgeerziehung .eines erst 7 Monate alten Kindes .. zu dem Gegenstand, während die Kinder der Eheleute als das Landgericht entschied, etwa 1 bis 4 Jahre alt waren. Auch ist es mindestens zweifelhaft, ob aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen entnommen werden kann, daß bei den Kindern allein durch die Gefahr der körperlichen Verwahrlosung auch eine moralische und sittliche Gefährdung hervorgerufen werde und daß diese nicht unmittelbar begründet sei» Diese Zweifel machen die Vorlage aber nicht unzulässig. Die Auslegung, die das Oberlandesgericht den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gibt, ist-möglich, und es ist auch möglich, daß dann die vom Oberlandes- gerichts in Hamm zuwiderlaufen würde. Das genügt aber, damit die Vorlage nach § 28 FGG zulässig ist.'Der Bundesgerichtshof ist daher nach § 28 Abs 3 FGG berufen, über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden. Sachlich konnte diese Beschwerde keinen Erfolg haben. ISit Recht-ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auch'bei Klein- und Kleinstkindern die Fürsorgeerziehung nach § 63 Abs 1 Nr 1 JWG angeordnet werden kann, wenn sie körperlich zu verwahrlosen drohen und dadurch die Gefahr ihrer nachteiligen Entwicklung in moralischer.und sittlicher Hinsicht begründet wird. Der vom Oberlandesgericht in Hamm angenommene entgegengesetzte Rechtsstandpunkt (ebenso Oberlandesgericht in Tübingen vom 20. Februar 1952 GR 1/1952) ist, worauf das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend hinweist, unrichtig und mit dem Gesetz nicht vereinbar. § 63 Abs 1 Hr 1 JWG sagt nur, daß zur Verhütung lediglich körperlicher. Verwahrlosung die Überweisung in die Fürsorgeerziehung unzulässig ist. Solche Fälle, in denen nur eine körperliche Verwahrlosung droht und aus denen keine Nachteile für das geistige und sittliche Wohl des Kindes zu besorgen sind, sind denkbar. In diesen Fällen darf auch, die Fürsorgeerziehung nicht angeordnet werden (BGHZ 8, 134). Wenn dagegen die Gefahr einer körperlichen Verwahrlosung zugleich eine Gefahr für. das sittliche und geistige. Wohl des Kindes hervorruft, kann die Überweisung in die Fürsorgeerziehung nach § 63 Abs 1 Nr 1 JWG angeordnetwerden (vgl Gräber JWG 1954 § 63 Anm 20 S 159 f und die dort angeführte Rechtsprechung! Fotrykus JWG 1953 § 63 Anm 10). Die Fürsorgeerziehung ist aber als der am weite- 6 — sten gehende und schwerste Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht nur das letzte Mittel, das erst angewandt werden darf, wenn alle anderen Möglichkeiten erschöpft sind oder auf andere Weise mit.Sicherheit feststeht, daß das gebotene Erziehungsziel nicht ander-weit erreicht werden kanh. Bei Klein- und Kleinstkindern werden regelmäßig andere, weniger in das Elternrecht eingreifende Mittel ausreichen,' um die gebotenen Zwecke" zu erreichen* Die Anordnung der Fürsorgeerziehung wird bei ihnen nur in seltenen Ausnahmefällen wirklich erforderlich und zulässig sein (Gräber aaO § 63 Anm 18 S 156 f und Anm 25 S 161; Potrykus aaO § 63 Anm 5 i Riedel JWG 2. Aufl § 63 Anm 8 /ß 2607). Pas Landgericht ist mit Recht der Ansicht, daß der Erziehungszweck bei den Kindern der Eheleute auf andere Weise als durch ihre Überweisung in die Fürsorgeerziehung erreicht werden kann. Per Umstand, daß störende Eingriffe in die angeordneten Maßnahmen von seiten der Eltern zu erwarten sind, rechtfertigt entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Ansicht, wie schon das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung zutreffend entschieden hat, nicht die Überweisung in die Fürsorgeerziehung (vgl KG Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt Jahrgang 24» 31; ABI d.Preußischen Ministers für Volkswohlfahrt 1930, 561, 758 und 836; Gräber aaO § 63 Anm 18 S 156; Riedel aaO § 63 Anm 8 d gg ^ 263/). Wenn auch gegenüber einer Entführung der Kinder durch die Eltern aus einem Heim, in das sie ohne Überweisung in die Fürsorgeerziehung untergebracht sind, nicht der strafrechtliche Schutz des § 76 JWG besteht, so bietet doch § 235 StGB gleichfalls ausreichenden Schutz. Es muß stets beachtet werden, daß die Überweisung in die Fürsorgeerziehung im Hinblick auf das Elternrecht, aber auch im Hinblick auf das Wohl der Kinder nur dann zulässig ist, wenn sie durch den Erziehungszweck unerläßlich geboten ist* Sie darf nicht deswegen angeordnet werden, weil sie im Einzelfall vielleicht ein für die öffentlichen Behörden einfacheres und bequemeres Mittel ist als andere weniger einschneidende, aber gleichfalls ausreichende Maßnahmen, oder um dadurch die Eltern wegen ihrer Pflichtvergessenheit zu strafen. Wenn von der Überweisung in die Fürsorgeerziehung aus diesem Grunde Gebrauch gemacht würde, so würde damit letztlich auch dem Wohle der Kinder, das entscheidend zu berücksichtigen ist, geschadet. Die sofortige Beschwerde mußte daher zurückgewiesen werden. Schmidt Raske Johannsen Scheffler - Wüstenberg