* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 42/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 42/51

Bei Zurücknahme der Beschwerde sind die Kosten in entsprechender Anwendung des § 515 Abs 3 ZPO dem Beschwerdeführer aufzueilegen. Puren den angefochtenen Beschluss ist die Berufung der Beklagten gegen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen, worden« Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde« Per Prozessbevollmächtigte- der Beklagten hat diese Beschwerde mit Schriftsatz vom 7« August 1951 zurückgenommen, weil die Beschwerdeführerin am 6« August 1951 Selbstmord begangen habe« Per Kläger bittet nunmehr? Das gilt insbesondere -für die Zurücknahme der Beschwerde, Es wird von keiner Seite in Zweifel gezogen, dass die Beschwerde zurückgenommen werden kann, obwohl das im Gesetz - anders als• bei der.Berufung und der Revision - nicht ausdrücklich gesagt ist, -Auch die Wirkungen der Rücknahme der Bescirwerde sind nicht geregelt. Gegen sie sind jedenfalls insoweit keine Bedenken zu erheben« als es sich um die Kosten der Beschwerde handelt. Demgemäss wird auch in Rechtsprechung und Rechtslehre weit überwiegend die Auffassung vertreten, dass § 515 Abs 3 ZPO bei Zurücknahme der Beschwerde entsprechend anwendbar sei. Ist hiernach § 513 Abs 3 ZPO entsprechend anzuwenden, so ergeben sich für den hier zu entscheidenden Pall auch keine Bedenken daraus, dass es sich um eine Ehesache handelt und die Beschwerdeführerin verstorben ist. Hiernach waren auf den' Antrag des Klägers die Kosten-der zurüekgonomnenen Beschwerde der Beklagten aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 515 ZPO
KostenBerufungRechtsmittelZPOZurücknahmeBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

Für das' Hachsciilagev/erk'
Glicht für_cli e Amtliche Sammlung:
ZPO §§ 515 Abs 3; 573
Bei Zurücknahme der Beschwerde sind die Kosten in entsprechender Anwendung des § 515 Abs 3 ZPO dem Beschwerdeführer aufzueilegen.
Aktenzeichen:. IV ZB 42/51	•
Beschluss vom 15o "Tovember 1951	OLG-	Stuttgart«
Gesetz: Rechtssatz:
B e s c h 1 u s s In Sachen
 der Brau Aloisia S	geh«	Y/	,	G
C	str«
Beklagten und Berufungsklägerin, -• ProzessBevollmächtigter II« Instanz; Rechtsanwalt Pr«
gegen
 ihren Ehemann Erwin S	,	Elektromonteur,	G
C:	Lstr«	_	■	.
Kläger und Beruf umgsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter II« Instanz: Hechtsanwalt
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom.14« Juli 1951 gegen den Beschluss des h Zivilsenats des Oberlandesge-richts in Stuttgart vom 2«7«1951 am 15« November 1951 beschlossen;
Pie Kosten der Beschwerde werden der Beklagten auferlegt«
Gründe ;
Puren den angefochtenen Beschluss ist die Berufung der Beklagten gegen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen, worden« Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde« Per Prozessbevollmächtigte- der Beklagten hat diese Beschwerde mit Schriftsatz vom 7« August 1951 zurückgenommen, weil die Beschwerdeführerin am 6« August 1951 Selbstmord begangen habe« Per Kläger bittet nunmehr? der Beschwerdeführerin die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen«
Dem Antrag war zu entspreeilen« Di® ZPO enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber«, wie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden ist, wenn die. Beschwerde zurückgenommen wird. Die §§ 91 und 97 ZPO sind nicht anwendbar,' Es liegt nahe, die Bestimmung des § 515 Abs 3 ZPO entsprechend anzuwenden und die Kosten auf Antrag des Gegners dem Be-s c hv;e rde führ e r aufzuerlegen. Das erscheint umso eher gerechtfertigt, als das Rechtsmittel der Beschv/erde in der ZPO allgemein keine so eingehende gesetzliche Regelung gefunden hat, wie die Berufung und die Revision, Die Vorschriften über die and.eren Rechtsmittel müssen deshalb für das Verfahren über die Beschwerde ohnehin ergänzend herangezogen, werden. Das gilt insbesondere -für die Zurücknahme der Beschwerde, Es wird von keiner Seite in Zweifel gezogen, dass die Beschwerde zurückgenommen werden kann, obwohl das im Gesetz - anders als• bei der.Berufung und der Revision - nicht ausdrücklich gesagt ist, -Auch die Wirkungen der Rücknahme der Bescirwerde sind nicht geregelt. Rach dem norddeutschen Entwurf für die ZPO sollten insoweit die für die Berufung geltenden Vorschriften auch für die Beschwerde Anwendung finden. Diese Bestimmung des Entwurfs ist zwar nicht.in das Gesetz aufgenommen worden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass eine solche entsprechende Anwendung nunmehr nicht zulässig wäre. Gegen sie sind jedenfalls insoweit keine Bedenken zu erheben« als es sich um die Kosten der Beschwerde handelt. Denn insoweit treffen die Erwägungen, die dem § 515 Abs 3 ZPO zugrunde liegen, ebenso für die Zurücknahme der Beschwerde zu. Demgemäss wird auch in Rechtsprechung und Rechtslehre weit überwiegend die Auffassung vertreten, dass § 515 Abs 3 ZPO bei Zurücknahme der Beschwerde entsprechend anwendbar sei. Einen abweichenden Standpunkt hat nur das Kammergericht (OLG.19,
 127) für die Präge eingenommen, ob die Rücknahme den Verlust des Rechtsmittels der Beschwerde bewirke. Diese Drage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung,
 
Ist hiernach § 513 Abs 3 ZPO entsprechend anzuwenden, so ergeben sich für den hier zu entscheidenden Pall auch keine Bedenken daraus, dass es sich um eine Ehesache handelt und die Beschwerdeführerin verstorben ist. Hach § 628 ZPO ist der Rechtsstreit mit dem Tode einer Partei in Ansehung der
 Hauptsache als erledigt■anzusehen, hegen der Kosten kann er fortgesetzt werden (IGZ 53, 417)* Eie Zurücknahme der Beschwerde macht jedoch eine Portsetzung auch hinsichtlich der Kosten unmöglich. Die Zurücknahme ist auch trotz des Todes . der Beklagten möglich. Sine Unterbrechung des v'erfanrens nach § 239 ZPO ist nicht'eingetreten, weil die Beklagte durch einen Anwalt vertreten war (§246 ZPO). Hiernach waren auf den' Antrag des Klägers die Kosten-der zurüekgonomnenen Beschwerde der Beklagten aufzuerlegen.
Dr.hersch
 Baske
Johannsen
 Br.Hartz
 Kregel