Juni 1976 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Juni hat sie gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich noch einmal erklärt, daß sie Berufung einlege. Vorsorglich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt . August 1976 den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Begründungsfrist abgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Lauf der Begründungsfrist sei nicht davon berührt worden, daß die Klägerin in dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist noch einmal erklärt habe, Berufung einzulegen. Sie geht dahin, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist auch bei einem verspätet eingelegten Rechtsmittel von der Ein legung des Rechtsmittels ab läuft und nicht von der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist und daß die Wiederholung eines verspätet eingelegten Rechtsmittels den Ablauf der bereits vorher in Gang gesetzten Begründungsfrist nicht hindert oder unterbricht. Hierzu heißt es in der Entscheidung BGH LM ZPO § 236 Nr. 7, die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei habe es nicht in der Hand, die verspätet eingelegte Berufung mit der Wirkung zu v/iederholen, daß nunmehr ein neuer Fristablauf für die Begründung der Berufung eintrete und eine bereits laufende Begründungsfrist hinfällig werde* Dem ist nichts hinzuzufügen. Außerdem betrifft die Entscheidung nicht den Fall, daß vor der Nachholung des Rechtsmittels und dem Wiedereinsetzungsgesuch bereits ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Mit Recht hat das Oberlandesgericht auch angenommen, daß ein Grund für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist nicht gegeben ist.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 41/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Frau Irene C •JflflÄ-Straße Klägerin und Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und gegen Dr. Josef » Hl Straße fl) Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. u.a • * 7 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Oktober 1976 durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Bukov;, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dr. Hoegen beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 11, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 1976 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 4 000 DM. Gründe : Durch Urteil des Landgerichts Rottweil vom 7. Mai 1976 ist die Ehe der Parteien aus überwiegendem Verschulden der Klägerin geschieden worden. Das Urteil ist der Klägerin am 10. Mai 1976 zugestellt worden. Mit einem am 14. Juni 1976 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Am 29. Juni hat sie gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich noch einmal erklärt, daß sie Berufung einlege. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1976 hat sie die Berufung begründet und die Ansicht ver- treten, damit habe sie die Begründungsfrist gewahrt, da diese erst von der mit dem Wiedereinsetzungsantrag erneut eingelegten Berufung ab zu laufen begonnen habe. Vorsorglich hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt . Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 23. August 1976 den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Begründungsfrist abgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Berufungsbegründungsfrist hat mit der Einlegung der Berufung am 14. Juni 1976 zu laufen begonnen und mit dem 14. Juli 1976 geendet. Die am 29. Juli 1976 eingegangene Berufungsbegründung war daher verspätet. Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Lauf der Begründungsfrist sei nicht davon berührt worden, daß die Klägerin in dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist noch einmal erklärt habe, Berufung einzulegen. Die se Auffassung entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung (RG SA 81, 190 Nr. 116 und JW 1937, 1666; BGH LM ZPO § 236 Nr. 7 * NJW 1955, 1318, LM ZPO § 236 (D) Nr. 3 - NJW 1971, 12175 VersR 1971, 349 und 1974, 357). Sie geht dahin, daß die Rechtsmittelbegründungsfrist auch bei einem verspätet eingelegten Rechtsmittel von der Ein legung des Rechtsmittels ab läuft und nicht von der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der - h - Rechtsmittelfrist und daß die Wiederholung eines verspätet eingelegten Rechtsmittels den Ablauf der bereits vorher in Gang gesetzten Begründungsfrist nicht hindert oder unterbricht. Hierzu heißt es in der Entscheidung BGH LM ZPO § 236 Nr. 7, die eine Wiedereinsetzung begehrende Partei habe es nicht in der Hand, die verspätet eingelegte Berufung mit der Wirkung zu v/iederholen, daß nunmehr ein neuer Fristablauf für die Begründung der Berufung eintrete und eine bereits laufende Begründungsfrist hinfällig werde* Dem ist nichts hinzuzufügen. Die Ausführungen in der Beschv/erdeschrift geben keinen Anlaß, die genannte ständige Rechtsprechung aufzugeben. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts NJW 1971, 296 berufen; denn diese ist auf die von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung abweichende Regel gestützt worden, daß sich die Rechtsmittelbegründungsfrist nicht an die Einlegung des Rechtsmittels (sondern an den Ablauf der Rechtsmittelfrist) anschließt. Außerdem betrifft die Entscheidung nicht den Fall, daß vor der Nachholung des Rechtsmittels und dem Wiedereinsetzungsgesuch bereits ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. Mit Recht hat das Oberlandesgericht auch angenommen, daß ein Grund für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Begründungsfrist nicht gegeben ist. Es ist nicht entschuldbar, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die angeführte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung übersehen öder die Auffassung vertreten hat, diese Rechtsprechung nicht beachten zu brauchen, weil er sie für unrichtig halte. Johannsen Dr. Bukov; Dr. Buchholz Rottmüller Dr. Hoegen