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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Juni 1973 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen die Berufung des Beklagten gegen das zugunsten seiner Ehefrau ergangene Scheidungsurteil des Landgerichts Bremen vom 13. Der Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 18. Juli 1973 als "sofortige Beschwerde" sowie "vorsorglich" um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Beschwerdefrist gebeten. 547 ZPO als sofortige Beschwerde anzusehende und auch formgerecht eingelegte Rechtsmittel des Beklagten vom 13. Juli 1973 ist nicht innerhalb zweier Wochen seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (iS. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist kann dem Beklagten nicht erteilt werden, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beantragt worden ist. Aus dem Antrag muß weiter hervorgehen, daß der Beschwerdeführer nach Beheben des Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat. Da das nicht der Fall war, mußte dem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen werden.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
WiedereinsetzungunzulässigBremenBeschlußZPOBeschwerdesofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 41 /n	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Seemanns Eberhard
 straße
t
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Beschwerdeführers
 Rechtsanwalt H.-Bodo in
 gegen
die Ehefrau Inge Anni Olga	gesch.
geb.	GÄBj^straße	0,
Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	in	Bi
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Oktober 1973 durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 7. Juni 1973 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerde wert:	3.000,— DM.
Gründe :
Durch Beschluß vom 7. Juni 1973 hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen die Berufung des Beklagten gegen das zugunsten seiner Ehefrau ergangene Scheidungsurteil des Landgerichts Bremen vom 13. Oktober 1971 als unzulässig verworfen. Der Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 18. Juni 1973 zugestellt worden.
Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juli 1973, beim Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen eingegangen am 13. Juli 1973, "weitere Beschwerde" eingelegt bzw. "Gegenvorstellungen mit der Bitte um Abhilfe"
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erhoben. Mit Schriftsatz vom 10. September 1973, beim Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen eingegangen am 11. September 1973, hat er um Behandlung des Schriftsatzes vom 12. Juli 1973 als "sofortige Beschwerde" sowie "vorsorglich" um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Versäumung der Beschwerdefrist gebeten.
Das nach § 519 b Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 545 Abs. 1,
547 ZPO als sofortige Beschwerde anzusehende und auch formgerecht eingelegte Rechtsmittel des Beklagten vom 13. Juli 1973 ist nicht innerhalb zweier Wochen seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses (iS. 6. 1973) eingelegt worden (§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist kann dem Beklagten nicht erteilt werden, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form beantragt worden ist.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Satz 2 Nr. 1 ZPO) sowie die Angabe der Mittel für ihre Glaubhaftmachung enthalten (§ 236 Satz 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 294 ZPO) und überdies innerhalb zweier Wochen nach Behebung des der rechtzeitigen Einlegung der sofortigen Beschwerde entgegenstehenden Hindernisses gestellt worden sein (§§ 233 Abs. 1, 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Er muß ergeben, daß der Beschwerdeführer alles ihm mögliche getan hat, um die Frist zu wahren,und daß er sie dennoch infolge eines für ihn unabwendbaren Zufalls nicht hat wahren können. Aus dem Antrag muß weiter hervorgehen, daß der Beschwerdeführer nach Beheben des Hindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht hat. Diesen Anforderungen wird
 der Vortrag des Beklagten nicht gerecht. Er hat insbesondere nicht dargelegt, wann er Kenntnis von dem angefochtenen Beschluß erhalten und welche Schritte er darauf zu welcher Zeit unternommen hat. Nur wenn er das vorgebracht und diese Tatsachen glaubhaft gemacht hätte, hätte sein Gesuch den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen.
Da das nicht der Fall war, mußte dem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt und die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen werden.
Johannsen	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow
 Knüfer