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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 10. September 1974 erneut Berufung ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zu-rückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Das landgerichtliche Urteil, aus dem sich dies ergeben hätte, war nicht beigefügt. Nach seinen zutreffenden Darlegungen ist allein der Rechtsanwalt dafür verantwortlich, deO die von ihm Unterzeichnete Rechtsmittelschrift den gesetzlichen Erfordernissen genügt; er darf sich nicht auf die fehlerfreie Abfassung durch Hilfskräfte verlassen. Wenn der Prozeßbevollmächtigte, wie er versichert hat, seine Schreibkraft angewiesen hatte, die Rechtsmittelschrift mit dem vollständigen Betreff (Rubrum) anzufertigen, hätte ihm die Unterlassung ins Auge fallen müssen. Daß er den Schriftsatz trotz der schon äußerlich ungewöhnlichen Form unbeanstandet unterzeichnet hat, stellt nach der richtigen Ansicht des Berufungsgerichts ein Verschulden dar, das sich die Klägerin nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Die sofortige Beschwerde kann auch keinen Erfolg auf Grund ihres Vortrags haben, bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift habe das landgerichtliche. Wenn die Klägerin dies auf ein Büroversehen zurückführte und sie sich hierauf stützen wollte, konnte und mußte sie den Umstand zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs vor Ablauf der in § 234 -ZPO bestimmten Frist Vorbringen. Ein wesentlicher Mangel der Berufungsschrift führt zwar dann nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn sich Zweifel durch einen Vergleich mit beigefügten Anlagen oder den schon vorliegenden Gerichtsakten beheben lassen. Der Rechtsanwalt darf aber nicht von vornherein darauf vertrauen, daß dies möglich sein werde, und deshalb eine für sich allein nicht ausreichende Berufungsschrift unterzeichnen.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungsschriftBerufungProzeßbevollmächtigtevollständigBerufungsgerichtanliegenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV -ZB 41/74
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Hermine
 Straße
§,
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Re cht sanwält^Dr.
und flHB»
Straße
 gegen
den Werkmeister Philipp Friedrich Alois
 traße 0,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Der IV. Z.iviJ senat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor-Johannsen,
 Dr. Pfretzschner, Dr. Buchholz und Khüfer
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 1974 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
G r ü n d e :
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Ehe der Parteien auf die Widerklage hin geschieden.
Das Urteil ist der Klägerin am 30. Juli 1974 von Amts wegen zugestellt worden. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat hiergegen am 27. August 1974 Berufung eingelegt. Die Berufung sschrift enthielt nur die Erklärung, daß der Prozeßbevollmächtigte "In Sachen ZflHHHB gegen ZU wegen Ehescheidung” gegen das genannte Urteil Berufung einlege. Der Schriftsatz ging ohne Anlagen beim Berufungsgericht ein. Die Akten des Landgerichts lagen dort erst am 19. September 1974 vor. Auf den richterlichen Hinweis vom selben Tage, die Zulässigkeit der Berufung begegne Bedenken, legte der Prozeßbevollmächtigte unter
 
nunmehr vollständigen Angaben am 25. September 1974 erneut Berufung ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zu-rückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie ist statthaft, aber nicht begründet.
Die Beschwerdeführerin verkennt nicht, daß die am ?7. August 1974 eingelegte Berufung unzulässig war, weil aus der ßerufungsschrift nicht hervorging, für welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wurde. Das landgerichtliche Urteil, aus dem sich dies ergeben hätte, war nicht beigefügt. Die Gerichtsakten gingen erst nach Ablauf der Berufungsfrist ein; desgleichen die erneute, vollständige Berufung s s ehr i f t .
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt. Nach seinen zutreffenden Darlegungen ist allein der Rechtsanwalt dafür verantwortlich, deO die von ihm Unterzeichnete Rechtsmittelschrift den gesetzlichen Erfordernissen genügt; er darf sich nicht auf die fehlerfreie Abfassung durch Hilfskräfte verlassen. Die Unzulänglichkeit der Berufungsschrift vom 26. August 1974 war überdies offenkundig. Wenn der Prozeßbevollmächtigte, wie er versichert hat, seine Schreibkraft angewiesen hatte, die Rechtsmittelschrift mit dem vollständigen Betreff (Rubrum) anzufertigen, hätte ihm die Unterlassung ins Auge fallen müssen. Daß er den Schriftsatz trotz der schon äußerlich ungewöhnlichen Form unbeanstandet unterzeichnet hat, stellt nach der richtigen Ansicht des Berufungsgerichts ein Verschulden dar, das sich die Klägerin nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
 
Die sofortige Beschwerde kann auch keinen Erfolg auf Grund ihres Vortrags haben, bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift habe das landgerichtliche. Urteil beigelegen; es sei später weisungswidrig von ihr getrennt und dem Berufungsgericht nicht eingereicht worden. Die Klägerin macht damit unstatthaft im Beschwerdeverfahren einen neuen Wiedereinsetzungsgrund geltend. Ihrem Prozeßbevollmächtigten war in der Verfügung vom 19. September 1974 mitgeteilt worden, daß die Rechts-mittelschrift ohne Anlagen bei Gericht eingegangen war. Wenn die Klägerin dies auf ein Büroversehen zurückführte und sie sich hierauf stützen wollte, konnte und mußte sie den Umstand zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs vor Ablauf der in § 234 -ZPO bestimmten Frist Vorbringen. Es handelt sich nicht lediglich um eine statthafte Ergänzung ihres bisherigen Sachvortrags.
Überdies könnte der nunmehr dargestellte Hergang den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin nicht entlasten. Ein wesentlicher Mangel der Berufungsschrift führt zwar dann nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn sich Zweifel durch einen Vergleich mit beigefügten Anlagen oder den schon vorliegenden Gerichtsakten beheben lassen. Der Rechtsanwalt darf aber nicht von vornherein darauf vertrauen, daß dies möglich sein werde, und deshalb eine für sich allein nicht ausreichende Berufungsschrift unterzeichnen. Er trägt dann die Gefahr, daß seine Erwartung enttäuscht wird. Das' gilt auch, wenn e.in nicht von ihm zu vertretender Zufall die angenommene Heilung des Mangels verhindert, wie vorliegend die versäumte Beifügung des anzufechtenden Urteils. Ob es im Hinblick auf die Weigerung der Büroanrestellten, eine. . entsprechen1'e eidesstattliche Versicherung abzugeben, als glaubhaft gemacht angesehen werden könnte, daß das
^Landgerichtliehe Urteil jedenfalls bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift beigefügt war, kann unter diesen Umständen dähinstehen.
Die sofortige Beschwerde mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden:
Beschwerdewert:	DM	5.000,-
Dr. Hauß
 Dr. Pfretzschner