ZPO §§ 232 Oa, 233 Ga; GVG § 119 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden, wenn die Berufungsfrist versäumt worden ist, weil dem Prozeßbevollmächtigten unbekannt war, daß seit Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen zuständig sind. Das Amtsgericht hat die Ehelichkeitsanfechtungsklage des Klägers durch Urteil vom 29. Pebruar 1971 beim Landgericht Münster Berufung ein, die durch Beschluß des Landgerichts vom 5. Mai 1971 beim Oberlandesgericht Berufung ein und baten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Svtand versagt. Nach § 233 ZPO könnte dem Kläger die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nur erteilt werden, wenn er durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden wäre, diese Frist einzuhalten. Denn die Versäumung der Frist ist von dem Prozeßbevollmächtigten, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat, verschuldet worden. Juli 1970, dem Tag des Inkrafttretens des Nichtehelichengesetzes, nach § 119 GVG die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen zuständig sind.
0424 Nachschlagewerk: 3a BG-HZ: nein ZPO §§ 232 Oa, 233 Ga; GVG § 119 Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht erteilt werden, wenn die Berufungsfrist versäumt worden ist, weil dem Prozeßbevollmächtigten unbekannt war, daß seit Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen zuständig sind. BGH, Besohl, v. 30. Juni 1971 - IV ZB 41/71 - OLG Hamm AG Münster BUNDESGERICHTSHOF it zs 41/71 BESCHLUSS in Sachen des Arbeiters Wilhelm Johann in MI - Prozeßbevollmächtigte Klägers und Beschwerdeführers, II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. und Br. in Hi gegen den am 10. August 1959 geborenen Udo vertreten durch seine Mutter Ursula Kl setzlich Hefli in - Prozeßbevollraächtigte Beklagten und Beschwerdegegner» II. Instanz: Rechtsanwälte Pr. und Hans P| Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 1971 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gründe : Das Amtsgericht hat die Ehelichkeitsanfechtungsklage des Klägers durch Urteil vom 29. Dezember 1970 abgewiesen. Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 28. Januar 1971 zugestellt worden. Er legte am 11. Pebruar 1971 beim Landgericht Münster Berufung ein, die durch Beschluß des Landgerichts vom 5. April 1971 als unzulässig verworfen wurde. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers legten am 3. Mai 1971 beim Oberlandesgericht Berufung ein und baten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzulässig verworfen. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Svtand versagt. Nach § 233 ZPO könnte dem Kläger die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nur erteilt werden, wenn er durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden wäre, diese Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn die Versäumung der Frist ist von dem Prozeßbevollmächtigten, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat, verschuldet worden. Dem Prozeßbevollmächtigten war nicht bekannt, daß seit dem 1. Juli 1970, dem Tag des Inkrafttretens des Nichtehelichengesetzes, nach § 119 GVG die Oberlandesgerichte für die Entscheidung über die Berufung gegen die Endurteile der Amtsgerichte in Kindschaftssachen zuständig sind. Diese Rechtsunkenntnis ist von dem Prozeßbevollmächtigten verschuldet. Denn er muß sich die erforderlichen Kenntnisse jedenfalls von den Bundesgesetzen verschaffen, die die Gebiete betreffen, mit denen er es in seiner Praxis gewöhnlich zu tun hat. Dazu gehört das Recht der nichtehelichen Kinder. Der Prozeßbevollmächtigte kann sich auch nicht damit entschuldigen, daß er wegen des Umfangs seiner Praxis und seiner Tätigkeit als Mitglied des Rates der Stadt Münster so überlastet gewesen sei, daß er sich nicht genügend über die Gesetzgebung habe unterrichten können. Ein Rechtsanwalt muß den Umfang seiner Praxis so halten, daß er, auch in Anbetracht der durch die mit seiner Nebentätigkeit und seinen Ehrenämtern bedingten zusätzlichen Belastung, in der Lage ist, seine Anwaltsgeschäfte mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Dieses Verschulden seines Prozeßbevollraächtigten muß sich der Kläger nach § 232 ZPO anrechnen lassen. Dr. Hauß Johannsen