Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Klchtzulassung der Revision im Orteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerlchts Düsseldorf vom 19. 1* Angriffe gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daS die Klägerin an den nach der Genfer Konvention saß^e-benden Stichtag nicht staatenlos gewesen sei, kennen nic.t 2* Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Flüohtlingselgenachaft lassen einen Kechtsirrtum nicht .erkennen* KUckXei ir in ihr ileiaatland aus den von ihr vorgetragenen Gründern nur dann nicht sucumuten» wenn die befdrehtete Verfolgung staatliches Unrecht Bei, sei es, daü die Verfolgung entweder unmittelbar vom Staat ausgehe» oder sei es auch» daö der Staat die Verfolgte vor Maßnahmen der Bevölkerung nicht ausreichend schützen könne oder wolle* »ena das Berufungsgericht der Auffassung ist, daß die Klägerin die danach ihre FlUchtlingseigenschaft allein begründenden Voraussetzungen ungeachtet eines ausdrücklichen Hinweises cu lericlts nicht dargelegt baba» so beruht die Meinung dos Berufungsgericht* Insoweit auf tatsächlichen Feststellungen* lino Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden* Vach alledea ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Aba. 1 ßEG surückzuweisen*
Zur Entaoheidungpsammlunr des Senats 2539 028 Bundesgerichtshof % ' 4 IV 23 41/66 . ■ BESCHLUSS. I ln der Bntechädigungaoache der. Frau Liba V ^ggggg geh. Hfl (Praakreich) 9 Hue Klägerin und Beochwerdof(Ihrerinf - Proaeßbevollnächtigtei Hechtsanwälte Br, und gegen las Land Hordrheln-Veetfalen, vertreten durch die lAndearenienbehörde Bordrhein-^eatfalon, Düsseldorf* Tannenatr* 26t Beklagten und Besofcwerdegegner* - 2 / Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat in der Sitzung Vom 9* Mär« 1 966 unter Mitwirkung des Senatspräsi-donten Ascher und der Bundesrichter Ra«Ke, bilden* Dr. Loewe heia und Br* Graf beschlossen« Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Klchtzulassung der Revision im Orteil des 15* Zivilsenats des Oberlandesgerlchts Düsseldorf vom 19. Oktober 1965 wird eurückgewlcsen* Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagcnfreij die außergerichtlichen Kosten des BeschwerdeVerfahrens trägt die Klägerin* Gründet Die nach § 220 Aba* 1 REG zulässige Beschwerde gegen die HichtZulassung der Revision 1st unbegründet» da keiner der Zulaseungsgründe des § 219 Abs* 2 BEG vorliegt* 1* Angriffe gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daS die Klägerin an den nach der Genfer Konvention saß^e-benden Stichtag nicht staatenlos gewesen sei, kennen nic.t zur Hechtfertigung der sofortigen Beschwerde dienen* hie Feststellungen des Berufungsgerichts über die Staatsangehörigkeit der Klägerin beruhen auf der Auslegung des polnischen StaatSÄngohörigkeitsrechta* Auf die Verletzung ausländischen Hechts kann die Revision gemäß $ 549 ZI 0 nicht gestützt werden* Diese Frage kann daher auch nicht im Vorfahren der Beschwerde gegen die Klchtzulassung der Revision behandelt werden* 2* Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Flüohtlingselgenachaft lassen einen Kechtsirrtum nicht .erkennen* Eine Rechtsfrage, zu demal eine solche von grund- sätzlioier Bedeutung» eteht daher auch insoweit nicht offen* T>er et'ln sondere, i&en Rechtsprechung des Senats entspricht es insfce-werrn das Berufungsgericht die Auffassung vertritt. der Klägerin sei.die KUckXei ir in ihr ileiaatland aus den von ihr vorgetragenen Gründern nur dann nicht sucumuten» wenn die befdrehtete Verfolgung staatliches Unrecht Bei, sei es, daü die Verfolgung entweder unmittelbar vom Staat ausgehe» oder sei es auch» daö der Staat die Verfolgte vor Maßnahmen der Bevölkerung nicht ausreichend schützen könne oder wolle* »ena das Berufungsgericht der Auffassung ist, daß die Klägerin die danach ihre FlUchtlingseigenschaft allein begründenden Voraussetzungen ungeachtet eines ausdrücklichen Hinweises cu lericlts nicht dargelegt baba» so beruht die Meinung dos Berufungsgericht* Insoweit auf tatsächlichen Feststellungen* lino Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden* Vach alledea ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Aba. 1 ßEG surückzuweisen* Ascher wilden