§ 219 BEG beruht auf der Erwägung, daß im Interesse der für die Wiedergutmachung erforderlichen schnellen Durchführung der Entschädigungsverfahren eine Revision nur stattfinden soll, wenn diese mit Rücksicht aixf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache im Interesse der Allgemeinheit und einer Vielzahl noch zu treffender Entscheidungen geboten ist* Dis Tatsache allein, daß das Oberlandesgericht einen Rechtsstreit rechtlich unzutreffend oder im Cegensatz zu einer Ihm unbekannt gewesenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision nichta Die Vermutung der §§ 28 Abs* 2, 15 Abs» 2 BEG ist durch den Nachweis, daß das Beiden ein anlagebedingtes ist, widerlegt. Die Revision ist in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelässen worden, da keiner der in § 219 BEG aufgeführten Gründe, aus denen allein eine Revision zugelassen werden darf, gegeben ist» Da der Schaden bald nach der Befreiung des Klägers aus dem Konzentrationslager aufgetreten ist, hat das Berufungsgericht nach § 28 Abs» 2 BEG mit Hecht § 15 A.bs» 2 BEG entsprechend angewandte, Die hierüber zu treffende Entscheidung rechtfertigt es nicht, die Revision zuzulassen» Y/ie der Klager selbst zutreffend bemcrlrfc, herrscht in Rechtsprechung und Hechtslehre Übereinstimmung über die Rechtssätze, die bei der Anwendung dieser Normen zu beachten sindo Insbesondere hat auch der Bundesgerichtshof diese Hagen bereits in den Urteilen vom 12» November 1958 IV ZR 128/58 und vom 11, Februar 1959 IV ZH 167/58 eingehend behandelt. Insoweit ist daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mehr zu entscheiden und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern insoweit keine*Entscheidung des Bundesgerichtshofs mehr« Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob das Berufungsgericht diese Rechtssätze? Dieser Umstand, mit dem zwar eine Revision begründet werden konnte, rechtfertigt die Zulassung der Revision allein noch nicht» Im Interesse der für eine wirkliche Wiedergutmachung erforderlichen schnellen Erledigung der Rechtsstreitigkeiten in EntschädigungsSachen soll das Revisionsverfahren, durch das die Entscheidung des Rechtsstreits zwangsläufig vex'zögert wird, nur stattfinden, wenn dies mit Rücksicht auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Berufungsurteils im Interesse der Allgemeinheit und einer Vielzahl von noch zu treffenden Entscheidungen geboten ist«. Das trifft, abgesehen von dem hier nicht in Frago könnenden Fall des § 219 Abs. 2 Nr* 3 BEG, zu, wenn über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs geboten ist oder wenn ohne die Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Gefahr bestehen würde, daß infolge des mit der Revision anziigre if enden Urteils ein und dieselbe Rechtsfrage von den verschiedenen Gerichten verschieden entschieden werden würde - nur in diesem Fall erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs - oder wenn das Revisionsverfahren der Fortbildung des Rechts dienlich ist«. Im Interesse der beschleunigten Wiedergutmachung im allgemeinen muß dagegen in Kauf genommen werden, daß im einzelnen Rail gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts möglicherweise rechtliche Bedenken bestehen, die Rechtsfrage aber keine grundsätzliche Bedeutung im oben dargelegten Sinne hato Auch wenn der Bundesgerichtshof eine abweichende Entscheidung erlassen hat, so ist grundsätzlich die Zulassung der Revision nur dann geboten, wenn das Öberlandesgericht erkennbar von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs abweichen will oder wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst nach der BerufungsentScheidung ergangen ist» 2 q Bas Berufungsgericht hat es als möglich-angesehen, daß das anlagebedingte Beiden des Klägers durch die erlittene Haft ein bis zwei Jahre früher ausgelöst worden seio Es hat dem Kläger dennoch keine Entschädigung wegen des GesundheitsSchadens zugesprochen, da es auf Grund der Sachverständigengutachten die vorzeitige Auslösung des Leidens nicht für wahrscheinlich gehalten hat„ Deswegen trifft nach der Ansicht des Berufungsgerichts § 4 der 2„ DT-BEG nicht zu. Die Vermutung des entsprechend anzuwendenden § 15 Abs, 2 BEO greift, wie § 28 BEG zweifelsfrei ergibt, nur durch, wenn es sich um die Feststellung handelt, ob ein Gesundheitsschaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer Verfolgung steht. Diese Bestimmung in der Fassung vom 24<> Dezember 1954 (BGBl I, 510) besagte, daß ein anlagebedingtes Leiden nur dann als durch nationalsozialistische Ver-folgungsmaßnahmen verursacht gelte, wenn es ohne diese nicht ausgelöst oder nicht verschlimmert worden wäre« Es ist selbstverständlich? Durch die Änderung des § 4 der 2, DV-BEG sollte nur in bestimmtem v/eiterem Umfang für anlagebedingte Leiden Entschädigung gewährt werden, nämlich schon dann, wenn das Leiden durch die Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist. Die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs«, 2 BEG ist vielmehr widerlegt, wenn erwiesen ist, daß es sich um ein anlagebedingtes Leiden handelt«, Dafür, daß das Lexden durch die Gev/altraaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist, daß es hierdurch wesentlich schlimmer oder früher als sonst auf getreten ist, muß der ICläger den vollen Beweis erbringen» Hierfür genügt nicht einmal eine Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein
2544 ICO
BEG § 219
§ 219 BEG beruht auf der Erwägung, daß im Interesse der für die Wiedergutmachung erforderlichen schnellen Durchführung der Entschädigungsverfahren eine Revision nur stattfinden soll, wenn diese mit Rücksicht aixf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache im Interesse der Allgemeinheit und einer Vielzahl noch zu treffender Entscheidungen geboten ist* Dis Tatsache allein, daß das Oberlandesgericht einen Rechtsstreit rechtlich unzutreffend oder im Cegensatz zu einer Ihm unbekannt gewesenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision nichta
BEG § 28 Abs» 1 u, 2, § 15 Abs«, 2$
2o DV-BEG Vo 23o November 1956, BGBl I 870, §§ 1, 4
Die Vermutung der §§ 28 Abs* 2, 15 Abs» 2 BEG ist durch den Nachweis, daß das Beiden ein anlagebedingtes ist, widerlegt. Dafür, daß das Leiden infolge der Verfolgung früher als sonst aufgetreten ist, muß der volle Beweis erbracht werden.
BGH, Beschlo v. 8, April 1959 - IV ZB 41/59 -
OLG Stuttgart LG Tübingen
A
XV_ZB_ 41/59
Beschluß
In der Entschädigungssache
des Schneiders Efraiia K
Street,
KoT./USA,
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
in
gegen
das Band Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in
wird die Beschwerde gegen die U icht zulas sung der Revision in dem Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart voia-27-*r September/l. Oktober 1958 auf"Kosten des* — Klägers zurückgewiesen<>
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben»
Die Revision ist in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelässen worden, da keiner der in § 219 BEG aufgeführten Gründe, aus denen allein eine Revision zugelassen werden darf, gegeben ist»
lc In dem Verfahren ist über einen von dem Kläger geltend gemachten'Anspruch auf Entschädigung wogen Körper- und Gesundheit sschadens zu entscheiden, insbesondere darüber, ob der bei dem Kläger vorliegende Gesundheitsschaden in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Verfolgung steht» Da
Beklagten und Beschwerdegegner,
Gründe :
Da der Schaden bald nach der Befreiung des Klägers aus dem Konzentrationslager aufgetreten ist, hat das Berufungsgericht nach § 28 Abs» 2 BEG mit Hecht § 15 A.bs» 2 BEG entsprechend angewandte,
Die hierüber zu treffende Entscheidung rechtfertigt es nicht, die Revision zuzulassen» Y/ie der Klager selbst zutreffend bemcrlrfc, herrscht in Rechtsprechung und Hechtslehre Übereinstimmung über die Rechtssätze, die bei der Anwendung dieser Normen zu beachten sindo Insbesondere hat auch der Bundesgerichtshof diese Hagen bereits in den Urteilen vom 12» November 1958 IV ZR 128/58 und vom 11, Februar 1959 IV ZH 167/58 eingehend behandelt. Insoweit ist daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mehr zu entscheiden und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern insoweit keine*Entscheidung des Bundesgerichtshofs mehr« Es braucht daher auch nicht geprüft zu werden, ob das Berufungsgericht diese Rechtssätze? wie der Kläger meint, in dem von ihm entschiedenen Fall falsch angewandt hat. Dieser Umstand, mit dem zwar eine Revision begründet werden konnte, rechtfertigt die Zulassung der Revision allein noch nicht» Im Interesse der für eine wirkliche Wiedergutmachung erforderlichen schnellen Erledigung der Rechtsstreitigkeiten in EntschädigungsSachen soll das Revisionsverfahren, durch das die Entscheidung des Rechtsstreits zwangsläufig vex'zögert wird, nur stattfinden, wenn dies mit Rücksicht auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung des Berufungsurteils im Interesse der Allgemeinheit und einer Vielzahl von noch zu treffenden Entscheidungen geboten ist«. Das trifft, abgesehen von dem hier nicht in Frago könnenden Fall des § 219 Abs. 2 Nr* 3 BEG, zu, wenn über eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs geboten ist oder wenn ohne die Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Gefahr bestehen würde, daß infolge des mit der Revision anziigre if enden Urteils ein und dieselbe Rechtsfrage von den verschiedenen Gerichten verschieden entschieden werden würde - nur in diesem Fall erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs - oder wenn das Revisionsverfahren der Fortbildung des Rechts dienlich ist«.
Im Interesse der beschleunigten Wiedergutmachung im allgemeinen muß dagegen in Kauf genommen werden, daß im einzelnen Rail gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts möglicherweise rechtliche Bedenken bestehen, die Rechtsfrage aber keine grundsätzliche Bedeutung im oben dargelegten Sinne hato Auch wenn der Bundesgerichtshof eine abweichende Entscheidung erlassen hat, so ist grundsätzlich die Zulassung der Revision nur dann geboten, wenn das Öberlandesgericht erkennbar von der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs abweichen will oder wenn die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erst nach der BerufungsentScheidung ergangen ist»
2 q Bas Berufungsgericht hat es als möglich-angesehen, daß das anlagebedingte Beiden des Klägers durch die erlittene Haft ein bis zwei Jahre früher ausgelöst worden seio Es hat dem Kläger dennoch keine Entschädigung wegen des GesundheitsSchadens zugesprochen, da es auf Grund der Sachverständigengutachten die vorzeitige Auslösung des Leidens nicht für wahrscheinlich gehalten hat„ Deswegen trifft nach der Ansicht des Berufungsgerichts § 4 der 2„ DT-BEG nicht zu. Bas Berufungsgericht hat bei der Ent-' Scheidung der Frage, ob das Beiden des Klägers durch Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 4 der 2« DV-BEG wesentlich
- 4- -
mitverursacht worden ist, die §§ 28 Abs* 2? 15 Abs* 2 BEG? ohne dies ausdrücklich zu erörtern? nicht angewandt?
Entgegen der Ansicht des Klägers bedarf diese Rechtsfrage keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshöfe Es ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus dem Wortlaut dos Gesetzes? daß die genannten Bestimmungen nicht angewandt werden können? wenn festzustellen ist, ob ein anlagebedingtes Leiden durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist. Die Vermutung des entsprechend anzuwendenden § 15 Abs, 2 BEO greift, wie § 28 BEG zweifelsfrei ergibt, nur durch, wenn es sich um die Feststellung handelt, ob ein Gesundheitsschaden in ursächlichem Zusammenhang mit einer Verfolgung steht. Ein anlagebedingtes Leiden steht* an sich in keinem ursächlichem Zusammenhang mit der Verfolgung, sondern es beruht auf der iiaturgegebenen Anlage, Deswegen wird in 1P4’der 2, DV-BBG auch nur unterstellt, daß ein anlagebedingtos Leiden unter bestimmten Voraussetzungen als durch Verfolgungsmaßnahmen verursacht gilt. Diese Bestimmung in der Fassung vom 24<> Dezember 1954 (BGBl I, 510) besagte, daß ein anlagebedingtes Leiden nur dann als durch nationalsozialistische Ver-folgungsmaßnahmen verursacht gelte, wenn es ohne diese nicht ausgelöst oder nicht verschlimmert worden wäre« Es ist selbstverständlich? daß hierauf die damals geltende, den §§ 2S Abs, 2, 15 Abs«, 2 BEG entsprechende Vermutung der §§ 15 Abs, 1 Satz 2, 14 Abs* 1 Satz 2 BErgG nicht anwendbar sein konnte. Durch die Änderung des § 4 der 2, DV-BEG sollte nur in bestimmtem v/eiterem Umfang für anlagebedingte Leiden Entschädigung gewährt werden, nämlich schon dann, wenn das Leiden durch die Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist. Es sollte nicht grundsätzlich auch für anlagebedingte Leiden? die möglicherweise infolge der Verfolgung früher aufgetreten sind? eine Entschädigung ge-
V
£
1.
I:
i
währt werden. Das würde aber geschehen, wenn für die nach § 4 der 2„ DV-BEG zu entscheidende Präge nach der Mitursächlichkeit auch § 15 AbSo 2 BEG entsprechend ansuwenden wäre. Das hat der Gesetzgeber nicht bestimmte Er hat vielmehr den Umfang der Vermutung in § 1 der 2. DV-BEG klar umgrenzto Nur der ursächliche Zusammenhang der seinerzeit eingetretenen Schädigung mit der Verfolgung wird danach vermutet. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem derzeitigen Gesundheitszustand des Verfolgten und der Verfolgung wird danach nicht vermutet (vgl. auch LM BEG 1956 § 15 Nr. 3). Ebensowenig kann sich aber die Vermutung darauf erstrecken, ob ein anlagebedingtes Leiden durch die Verfolgung in verstärktem Maße oder früher als sonst aufgetreten ist. Die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs«, 2 BEG ist vielmehr widerlegt, wenn erwiesen ist, daß es sich um ein anlagebedingtes Leiden handelt«, Dafür, daß das Lexden durch die Gev/altraaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist, daß es hierdurch wesentlich schlimmer oder früher als sonst auf getreten ist, muß der ICläger den vollen Beweis erbringen» Hierfür genügt nicht einmal eine Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG. Auch das folgt aus einem Vergleich mit der früheren Passung des § 4 der 2«, DV-BEG und den mit ihrer
Änderung und Erweiterung verfolgten Zwecken. Aus dem in *
LM Nr. 3 zu § 15 BEG 1956 veröffentlichten Urteil kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Das Urteil selbst erörtert die präge nicht und steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. Der hierzu veröffentlichte Leitsatz zu d) kann deshalb nicht in einem Sinne verstanden werden, der mit dem oben Dargelegten in Widerspruch stünde.
3. Soweit in dem angefochtenen Urteil dargelegt wird, daß auch bei einer unterstellten vorzeitigen Auslösung
des Leidens keine wesentliche J^itverursachung ioS« des § 4 I der 2, BV-BEC vorliege, handelt es sich nur um eine im f
Revisions recht saug nicht sum Zuge kommende Hilfserv/ägung« ]
Eire Entscheidung des Bundesgerichtshofs über sie wäre j
auch nicht erforderlich, da hierzu bereits die 1K 2» BV-BEG- j 1956 § 4 Hr« 2 veröffentlichte Entscheidung ergangen ist« j
Biese steht allerdings den Ausführungen des Berufimgsge- j
richts entgegen« j
Bie KostenentScheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 BEO. ]
ICarlsrühe, den 8« April 1959 i
Bundesgerichtshof {
I
~ IV, Zivilsenat - \
s
i
i
.Ascher Johanns en Wüstenberg Wil den DroLoewenheij