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BGH · IV ZB 40/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 40/77

Das Wohl des Kindes rechtfertigt in aller Regel die Abgabe der Amtspflegschaft an ein anderes Jugendamt, wenn Kindesmutter und Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirk dieses Jugendamts verlegt haben und die Abstammung des Kindes und die Unterhaltspflicht des Vaters geklärt sind. in dem Verfahren betreffend die Führung der Amtspflegschaft für das 6101 flHHHHIHl 1968 in iJHB geborene Silvia Renate H Frau BBHHhatte damals ihren Wohnsitz in lBB; das Kind wuchs bei ihr auf.Durch Urteil des Amtsgerichts Lünen wurde festgestellt, daß Silvia HflB nichtehelich ist. November 1973 wurde festgestellt, daß Herr Dieter MflB der Vater des Kindes Silvia ist; Oktober 1975 festgestellt, daß das Kreis Jugendamt zur Übernahme der Amtspflegschaft nicht verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht Hamm möchte in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1973, 104) die weitere Beschwerde zurückweisen. Das vorlegende Gericht geht davon aus, daß ein Wohnsitz oder Aufenthaltswechsel des Kindes oder der Mutter für sich gesehen noch nicht ausreicht, um die Abgabe der Amtspflegschaft an ein anderes Jugendamt zu rechtfertigen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls eine solche Abgabe im Interesse des Kindes erforderlich erscheinen lassen. Demgegenüber haben die Oberlandesgerichte Stuttgart und Düsseldorf (a.a.O.) die Ansicht vertreten, das Wohl des Kindes verlange in aller Regel, daß möglichst das Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes die Pflegschaft führe; eine nicht nur vorübergehende Verlegung des Wohnortes der Mutter und des Kindes mache deshalb die Abgabe der Amtspflegschaft erforderlich. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 JWG soll das die Pflegschaft führende Jugendamt, sobald das Wohl des Kindes dies erfordert, die Weiterführung der Pflegschaft durch ein anderes Jugendamt beantragen. Halbsatz JWG bezeichneten Voraussetzung zur Übernahme der Pflegschaft verpflichtet; das ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich jedoch aus dem Gesetzeszusammenhang, insbesondere daraus, daß gegen die Ablehnung des Übernahmeantrags ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist. zen haben es demnach mit Recht darauf abgestellt, ob im vorliegenden Fall das Wohl des Kindes die Übernahme der Pflegschaft durch das Jugendamt des Kreises HH^HI erfordert. Dem Wohl des Kindes dient es im allgemeinen aber am besten, wenn die Vormundschaft oder Pflegschaft von dem Jugendamt ausgeübt wird, in dessen Bezirk Mutter und Kind wohnen. Das gilt nicht nur für den Fall der AmtsVormundschaft (Bayerisches Oberstes Landesgericht FamRZ 1966, 115; OLG Hamm OLGZ 1968, 503; OLG Stuttgart DAV 1962, 11), sondern auch für den Fall der Amtspflegschaft. Das Wohl des Kindes rechtfertigt demnach in aller Regel die Abgabe der Amtspflegschaft an ein anderes Jugendamt, wenn Kindesmutter und Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirk dieses Jugendamts verlegt haben (so Potrykus a.a.O.; OLG Stuttgart DAV 1972, 315; OLG Düsseldorf DAV 1973, 627; ebenso für den Fall der Vormundschaft OLG Celle ZB1 JugR 1952, 123; LG Paderborn ZB1 JugR 1952, 172; BayObLG FamRZ 1966, 115; OLG Hamm OLGZ 1968, 503). Dieser Gesichtspunkt ist allerdings solange von entscheidender Bedeutung, als die Frage der Abstammung und der Unterhaltspflicht noch nicht geklärt ist; es wäre wenig sachgemäß und für das Wohl des Kindes nicht förderlich, wenn während des Vaterschaftsprozesses die Federführung auf ein anderes Jugendamt übergehen würde (Potrykus a.a.O.§ 43 An. 3). Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts kann die Abgabe der Amtspflegschaft an das Jugendamt, in dessen Bezirk die Kindesmutter und das Mündel ihren dauernden Aufenthalt haben, nicht bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben werden, in dem ein Bedürfnis zur Erörterung mit der Kindesmutter oder dem Mündel auftritt. Der Beschluß des Beschwerdegerichts muß daher aufgehoben und das Jugendamt des Landkreises 4HB

KindJugendamtAbgabeAmtspflegschaftDAVBeschlußBeschwerdePflegschaftJWG

Volltext der Entscheidung

A
Nachschlagewerk
BGHZ:
Ja
 Ja
JWG § 43 Abs, 1 Satz 1 idF v. 6. August 1970, BGBl I 1197
Das Wohl des Kindes rechtfertigt in aller Regel die Abgabe der Amtspflegschaft an ein anderes Jugendamt, wenn Kindesmutter und Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirk dieses Jugendamts verlegt haben und die Abstammung des Kindes und die Unterhaltspflicht des Vaters geklärt sind.
BGH, Besohl, v. 23. November 1977 - IV ZB 40/77 - OLG Hamm
LG Dortmund AG Lünen
*C./f ii
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 40/77	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 betreffend die Führung der Amtspflegschaft für das 6101 flHHHHIHl 1968 in iJHB geborene Silvia Renate H
Beteiligte:
1. Der Oberstadtdirektor der Stadt L{
- Jugendamt
 Antragsteller und Beschwerdeführer.
2. Der Kreisausschuß des Landkreises W| - Jugendamt
 Antragsund Beschwerdegegner.

- 2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23November 1977 durch die Richter Prof. Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 9. Ferienzivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. September 1976 aufgehoben.
Der Antragsgegner hat die Amtspflegschaft für Silvia Renate HflB zu übernehmen.
Gründe :
Das Kind Silvia Renate HB wurde am ■■ 1968 als Tochter der Ehefrau Renate BflHB geb. in USB geboren. Frau BBHHhatte damals ihren Wohnsitz in lBB; das Kind wuchs bei ihr auf. Durch Urteil des Amtsgerichts Lünen wurde festgestellt, daß Silvia HflB nichtehelich ist. Das Urteil ist seit dem 2. August 1971 rechtskräftig. Das Vormundschaftsgericht Lünen bestellte daraufhin das Jugendamt der Stadt l4IB zu dem Amtspfleger. Das Jugendamt betrieb in der Folgezeit die Vaterschaftsfeststellung. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Lünen vom 19. November 1973 wurde festgestellt, daß Herr Dieter MflB der Vater des Kindes Silvia ist;
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gleichzeitig wurde der Kindesvater verurteilt, für die Zeit seit dem 1. Juli 1970 Regelunterhalt zu Händen des gesetzlichen Vertreters zu zahlen. Das Jugendamt zieht seitdem den Unterhalt ein.
Frau BflBiverzog 1974 mit ihrem Kind Silvia nach TflHHB im Landkreis	Seit
 dem 1. November 1974 wohnt sie in	(Land-
kreis
 Das Jugendamt der Stadt	Lat	das	Jugendamt
 des Kreises	ersucht,	Lie	Amtspfleg-
schaft zu übernehmen. Dieses hält sich zur Übernahme der Pflegschaft nicht für verpflichtet. Der Rechtspfleger des vom Jugendamt LflU angerufenen Vormundschaftsgerichts hat durch Beschluß vom 27. Oktober 1975 festgestellt, daß das Kreis Jugendamt	zur Übernahme	der
 Amtspflegschaft nicht verpflichtet sei. Der vom Jugendamt eingelegten Erinnerung hat der Amtsrichter nicht abgeholfen; das Landgericht hat durch Beschluß vom 7. September 1976 das Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat das Jugendamt Lünen weitere Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm möchte in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (FamRZ 1973, 104) die weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich Jedoch hieran durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Juni 1972 - 8 W 58/72 - (DAV 1972, 315) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 1973 - 3 W 46/73 - (DAV 1973# 627) gehindert. Es hat aus diesen Gründen die Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß vom 17. Mai 1977 - DAV 1977, 619).
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Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Gericht geht davon aus, daß ein Wohnsitz oder Aufenthaltswechsel des Kindes oder der Mutter für sich gesehen noch nicht ausreicht, um die Abgabe der Amtspflegschaft an ein anderes Jugendamt zu rechtfertigen, sofern nicht die besonderen Umstände des Einzelfalls eine solche Abgabe im Interesse des Kindes erforderlich erscheinen lassen. Demgegenüber haben die Oberlandesgerichte Stuttgart und Düsseldorf (a.a.O.) die Ansicht vertreten, das Wohl des Kindes verlange in aller Regel, daß möglichst das Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes die Pflegschaft führe; eine nicht nur vorübergehende Verlegung des Wohnortes der Mutter und des Kindes mache deshalb die Abgabe der Amtspflegschaft erforderlich. Nach der Rechtsansicht dieser Gerichte muß die weitere Beschwerde des Jugendamts der Stadt LMM Erfolg haben, während nach der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts die weitere Beschwerde zurückzuweisen wäre.
In der Sache selbst tritt der Senat der Ansicht der Oberlandesgerichte Stuttgart und Düsseldorf bei. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 JWG soll das die Pflegschaft führende Jugendamt, sobald das Wohl des Kindes dies erfordert, die Weiterführung der Pflegschaft durch ein anderes Jugendamt beantragen. Dieses Jugendamt ist unter der in § 43 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz JWG bezeichneten Voraussetzung zur Übernahme der Pflegschaft verpflichtet; das ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen, ergibt sich jedoch aus dem Gesetzeszusammenhang, insbesondere daraus, daß gegen die Ablehnung des Übernahmeantrags ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig ist. Die Vorinstan-
 
zen haben es demnach mit Recht darauf abgestellt, ob im vorliegenden Fall das Wohl des Kindes die Übernahme der Pflegschaft durch das Jugendamt des Kreises HH^HI erfordert. Die Abgabe der Amtspflegschaft an ein anderes Jugendamt ist nicht erst dann zulässig, wenn bei einer Fortführung der Amtspflegschaft durch das bisher zuständige Jugendamt das Wohl des Kindes gefährdet würde; vielmehr erfordert das Wohl des Kindes die Abgabe bereits dann, wenn der durch die Übertragung der Pflegschaft auf ein anderes Jugendamt herbeigeführte Zustand auf die Dauer gesehen für das Mündel vorteilhafter ist als der bisherige. Das ist im Schrifttum allgemein anerkannt (vg;l. Frie-deberg/Polligkeit/Giese JWG 3. Aufl. § 43 Anm. 2; Potrykus JWG 2. Aufl. § 43 Anm. 2; Krug JWG § 44 a.F. Anm. 3; Pa-landt/Diederichsen BGB 35. Aufl. § 43 JWG Anm. 2). Dem Wohl des Kindes dient es im allgemeinen aber am besten, wenn die Vormundschaft oder Pflegschaft von dem Jugendamt ausgeübt wird, in dessen Bezirk Mutter und Kind wohnen.
Das gilt nicht nur für den Fall der AmtsVormundschaft (Bayerisches Oberstes Landesgericht FamRZ 1966, 115; OLG Hamm OLGZ 1968, 503; OLG Stuttgart DAV 1962, 11), sondern auch für den Fall der Amtspflegschaft. Zwar ist bei dieser das Bedürfnis nach persönlichem Kontakt mit dem Mündel nicht so groß wie bei der Amtsvormundschaft. Auch bei Amtspflegschaft kann es jedoch immer wieder notwendig werden, bestimmte Angelegenheiten mit der Mutter oder dem Kind zu erörtern. Erfahrungsgemäß sind solche Fragen mündlich im allgemeinen viel schneller und erschöpfender zu klären als durch einen Schriftwechsel. Dies gilt im besonderen Maße für die Tätigkeit der Jugendämter.
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Das Wohl des Kindes rechtfertigt demnach in aller Regel die Abgabe der Amtspflegschaft an ein anderes Jugendamt, wenn Kindesmutter und Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirk dieses Jugendamts verlegt haben (so Potrykus a.a.O.; OLG Stuttgart DAV 1972, 315; OLG Düsseldorf DAV 1973, 627; ebenso für den Fall der Vormundschaft OLG Celle ZB1 JugR 1952, 123; LG Paderborn ZB1 JugR 1952, 172; BayObLG FamRZ 1966, 115; OLG Hamm OLGZ 1968, 503). Demgegenüber muß der Gedanke zurücktreten, daß im Interesse der Stetigkeit der Amtsführung nach Möglichkeit ein Wechsel in der Person des Amtspflegers vermieden werden sollte. Dieser Gesichtspunkt ist allerdings solange von entscheidender Bedeutung, als die Frage der Abstammung und der Unterhaltspflicht noch nicht geklärt ist; es wäre wenig sachgemäß und für das Wohl des Kindes nicht förderlich, wenn während des Vaterschaftsprozesses die Federführung auf ein anderes Jugendamt übergehen würde (Potrykus a.a.O. § 43 Anm. 3). Im vorliegenden Fall ist jedoch die Vaterschaft und die Unterhaltspflicht des Vaters geklärt; es geht nach dem Vortrag der Beteiligten nur noch um die Einziehung des Unterhalts und allenfalls um die Anpassung der Unterhaltsrenten an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Aufgabe kann aber ohne sachlichen Nachteil auch ein anderes Jugendamt als das bisher zuständige übernehmen.
Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts kann die Abgabe der Amtspflegschaft an das Jugendamt, in dessen Bezirk die Kindesmutter und das Mündel ihren dauernden Aufenthalt haben, nicht bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben werden, in dem ein Bedürfnis zur Erörterung mit der Kindesmutter oder dem Mündel auftritt.
 
Der Beschluß des Beschwerdegerichts muß daher aufgehoben und das Jugendamt des Landkreises 4HB
zur Übernahme der Amtspflegschaft verpflichtet erklärt werden.
Johannsen	Dr. Buchholz	Knüfer
 Dr. Hoegen	Dehner