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BGH · IV ZB 40/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 40/72

Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. März 1972 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten* Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin und ihre früheren Prozeßbevollmächtigten innerhalb des Laufes der Berufungsfrist alles getan haben, was eine Partei, die durch Armut verhindert ist, ein Rechtsmittel einzulegen, tun muß, um dieses Hindernis zu beheben. Denn sowohl die Klägerin als auch die von ihr mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwälte R|^P, JflHM V(Hpwaren entschlossen, Berufung einzulegen ohne Rücksicht darauf, ob der Klägerin das Armenrecht bewilligt wurde oder nicht. Sie haben eine seit 16 Jahren bei ihnen tätige, zuverlässige Angestellte beauftragt, sich deswegen bei den früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu erkundigen. Die da'* sie in it Angestellte schloß ruin dieser Formulierung, einem der Anwälte selbst gesprochen habe und teilte dies dem Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin mit. Da hiernach der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist aus den in dem angefochtenen Beschluß dargelegten Gründen nicht versagt werden kann, mußte dieser aufgehoben werden. Der Klägerin war, da sie durch ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert war und die Versäumung der Prist weder von ihr noch von ihrem Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 40/72
in Sachen
 der Lehrerin Gisela Gretchen Marie geh*
Be schwerd e fUhrerin,
- Brozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Br. und Dr.
gegen
 ihren Ehemann
 Jürgen Paul Adolf Straße
 Besohwerdegegner,
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28, September 1972 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr, Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr, Pfretzschner, Dr, Reinhardt und Dr, Buchholz
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der .Klägerin wird der Beschluß des 6, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 19. April 1972 aufgehoben.
Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,- DM
Gründe:
Die Klägerin hat gegen das in dieser Sache ergangene, ihr am 6. Januar 1972 zugestellte Urteil des Landgerichts am 10. März 1972 Berufung eingelegt und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten* Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Es kann offenbleiben, ob die Klägerin und ihre früheren Prozeßbevollmächtigten innerhalb des Laufes der Berufungsfrist alles getan haben, was eine Partei, die durch Armut verhindert ist, ein Rechtsmittel einzulegen, tun muß, um dieses Hindernis zu beheben. Denn die Klägerin ist, wie ihr Vortrag ergibt, nicht durch Armut gehindert gewesen, Berufung einzulegen. Etwaige Versehen, die bei der Beantragung des Armenrechts vorgekonnen sind, sind für die Versäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich geworden. Denn sowohl die Klägerin als auch die von ihr mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwälte R|^P, JflHM V(Hpwaren entschlossen, Berufung einzulegen ohne Rücksicht darauf, ob der Klägerin das Armenrecht bewilligt wurde oder nicht. Die Prozeßbevollmächtigten hatten bereits vor Ablauf der Berufungsfrist eine Berufungsschrift gefertigt, die sie für die Klägerin einreichen wollten. Dieses unterblieb nur, weil die Klägerin am 4. Februar 1972 ihren Prozeßbevollmächtigten mitteilte, daß ihre früheren Prozeßbevollmächtigten, die Rechtsanwälte	und
 denen sie das Mandat entzogen hatte, bereits am 1. Februar 1972 Berufung eingelegt hatten. Es ist nicht geklärt, wie die Klägerin zu dieser irrigen Ansicht gekommen ist. Selbst wenn ihr insoweit ein Schuldvorwurf zu machen wäre, wäre dieser nicht ursächlich für die Versäumung der Frist. Denn die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben haben sich nicht auf die Angaben der Klägerin verlassen. Sie haben sich bemüht, die Angelegenheit von sich aus aufzuklären. Dabei haben sie alles ihnen Zumutbare getan, um sich die erforderliche Gewißheit zu verschaffen.
Sie haben eine seit 16 Jahren bei ihnen tätige, zuverlässige Angestellte beauftragt, sich deswegen bei den früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu erkundigen.
Diese rief dort an und ihr wurde auf ihre dahingehende Frage geantwortet: ”Ja, ich habe Berufung eingelegt”. Die
 da'* sie in it
 Angestellte schloß ruin dieser Formulierung, einem der Anwälte selbst gesprochen habe und teilte dies dem Prozeß-bevollmächtigten der Klägerin mit. Dieser vernichtete daraufhin die bereits vorbereitete Berufungsschrift und ließ das Ende der Berufungsbegründungsfrist eintragen.
Von den Prozeßbevollmächtigten kann nicht, wie es das Berufungsgericht meint, verlangt werden, daß sie sich selbst entweder bei den früheren Prozeßbevollnäch-tigten oder beim Gericht erkundigten, ob tatsächlich Berufung eingelegt worden sei. Es handelte sich um eine ein fach festzustellende Tatsache. Hit deren Aufklärung konnten sie eine erfahrene Angestellte beauftragen. Diese hat te sich allerdings den Namen desjenigen, mit dem sie gesprochen hatte, notieren müssen, um feststellen zu können, ob die Auskunft zuverlässig war. Es ist aber überspannt zu fordern, daß die Prozeßbevollmächtigten sie hierauf zuvor aufmerksam machen mußten. Das Unterlassen der Angestellten ist der Klägerin nicht zuzurechnen*
Da hiernach der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist aus den in dem angefochtenen Beschluß dargelegten Gründen nicht versagt werden kann, mußte dieser aufgehoben werden. Der Klägerin war, da sie durch ein unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert war und die Versäumung der Prist weder von ihr noch von ihrem Prozeßbevollmächtigten verschuldet worden ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
 
Itd Hinblick auf die Vermögenslage der Parteien erschien es angemessen, den Wert des Beschvierdegegenstandes auf 5*000,— DM festzusetzen.
I)r. Hauß	Johannsen	Br.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Br. Buchholz