Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt, weil er an der Einhaltung der Berufungsfrist nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO gehindert worden sei. Das Schreiben enthalte zwar keinen Hinweis darauf, daß für den Beginn der Rechtsmittelfrist die Zustellung des Urteils von Amts wegen maßgebend sei. Denn das Antwortschreiben des Amtsgerichts sei ersichtlich nicht erschöpfend und habe auf die Notwendigkeit hingewiesen, sich über weitere Einzelheiten der Rechtsmitteleinlegung bei einem Rechtsanwalt zu informieren. Habe der Beklagte aber die ihm erteilte Belehrung hinsichtlich der Rechtsmittelfrist für erschöpfend gehalten, so habe er den Hinweis auf den Beginn der Rechtsmittelfrist "nach Zustellung des Urteils'1 nicht einschränkend auf eine Zustellung im Parteibetrieb auslegen dürfen, ohne sich über die Richtigkeit seiner Rechtsansicht durch eine Rückfrage bei einem Rechtsanwalt oder beim Amtsgericht zu vergewissern. Denn der Beklagte hatte dem Amtsgericht seine Absicht mitgeteilt, das ihm am Tage zuvor zugestellte Urteil anfechten zu wollen und deshalb um eine erschöpfende Rechtsmittelbelehrung gebeten. weil an die Stelle der ursprünglich erhobenen Klage, daß der Beklagte als Vater der Klägerin im Sinne der §§ 1708, 1716 BOB gelte, auf Grund des Nicht-ehelichengesetzes die Klage auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600 a BGB getreten war und sich damit wegen der nunmehr vorgeschriebenen Zustellung des Urteils von Amts wegen (§§ 640, 625 ZPO) auch die Voraussetzungen für den Beginn der Berufungsfrist geändert hatten. In seiner Rechtsmittelbelehrung teilte das Amtsgericht dem Beklagten jedoch nur mit, daß die Berufung innerhalb eines Monats "nach Zustellung des Urteils” eingelegt werden müsse. Aufgrund dieses Schreibens glaubte der Beklagte eine Zustellung des Urteils durch die Klägerin abwarten zu können, weil er von einem früheren Prozeß wußte, daß Urteile von den Parteien zugestellt werden müssen, um die Rechtsmittelfrist in lauf zu setzen. Diese Ansicht war nicht nur grundsätzlich richtig, sondern traf vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes auch für ein Urteil über die Zahlvaterschaft zu; die Ansicht war im vorliegenden Palle allerdings rechtsirrig, weil das Urteil über die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft jetzt von Amts wegen zuzustellen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 40/71 BESCHLUSS r*; i / 9 in dem Rechtsstreit des Walter - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte Prof, und Br. Dr gegen die minderjährige Birgit E , geb. am 1960, gesetzlich vertreten durch das Kreisjugendamt Klägerin und Beschwerdegegnerin - 2 < Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 6. Oktober 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Mai 1971 aufgehoben. Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. G r ü n d e : Das Amtsgericht hat durch Teilurteil vom 30. Dezember 1970 festgestellt, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist. Das Urteil ist beiden Parteien von Amts wegen am 8. Januar 1971 zugestellt worden. Hiergegen hat der Beklagte am 25. März 1971 Berufung eingelegt und gleichzeitig gebeten, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 5. Mai 1971 die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung versagt, weil er an der Einhaltung der Berufungsfrist nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO gehindert worden sei. Er habe am Tage nach Zustellung des Urteils - am 9. Januar 1971 - an das Amtsgericht geschrieben und um erschöpfende Rechtsmittelbelehrung gebeten, weil er das Urteil anfechten wolle. Das Amtsgericht habe ihm darauf mit Schreiben vom 11. Januar 1971 wie folgt geantwortet: "Auf Ihr Schreiben vom 9.1.1971 wird Ihnen mitgeteilt, daß gegen das Teilurteil vom 30.12.1970 das Rechtsmittel der Berufung möglich ist. Die Berufung muß innerhalb einer Prist von einem Monat nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Da das Oberlandesgericht Stuttgart über solche Berufungen entscheidet, muß die Berufung dort durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Weitere Einzelheiten über die Rechtsmitteleinlegung mögen Sie daher bitte von Ihrem Rechtsanwalt erfragen.” Das Schreiben enthalte zwar keinen Hinweis darauf, daß für den Beginn der Rechtsmittelfrist die Zustellung des Urteils von Amts wegen maßgebend sei. Der Beklagte könne sich aber nicht darauf berufen, 7 daß er auf Grund seiner aus einem früheren Rechtsstreit stammenden Erfahrung angenommen habe, auch in diesem Rechtsstreit beginne die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Urteils im Parteibetrieb. Denn das Antwortschreiben des Amtsgerichts sei ersichtlich nicht erschöpfend und habe auf die Notwendigkeit hingewiesen, sich über weitere Einzelheiten der Rechtsmitteleinlegung bei einem Rechtsanwalt zu informieren. Habe der Beklagte aber die ihm erteilte Belehrung hinsichtlich der Rechtsmittelfrist für erschöpfend gehalten, so habe er den Hinweis auf den Beginn der Rechtsmittelfrist "nach Zustellung des Urteils'1 nicht einschränkend auf eine Zustellung im Parteibetrieb auslegen dürfen, ohne sich über die Richtigkeit seiner Rechtsansicht durch eine Rückfrage bei einem Rechtsanwalt oder beim Amtsgericht zu vergewissern. Da er das unterlassen habe, müsse er die Folgen seines Irrtums über den Lauf der Rechtsmittelfrist selbst tragen. Das Berufungsgericht hat bei seinen Anforderungen, die es an die zu demutbare Sorgfalt und Umsicht einer anwaltlich nicht vertretenen Partei, eines rechtsunkundigen Arbeiters, gestellt hat, nicht die besonderen Umstände des vorliegenden Palles berücksichtigt. Denn der Beklagte hatte dem Amtsgericht seine Absicht mitgeteilt, das ihm am Tage zuvor zugestellte Urteil anfechten zu wollen und deshalb um eine erschöpfende Rechtsmittelbelehrung gebeten. Dem Beklagten konnte das danach genau zu bestimmende Ende der Berufungsfrist mitgeteilt werden. Das wäre geboten gewesen, weil an die Stelle der ursprünglich erhobenen Klage, daß der Beklagte als Vater der Klägerin im Sinne der §§ 1708, 1716 BOB gelte, auf Grund des Nicht-ehelichengesetzes die Klage auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600 a BGB getreten war und sich damit wegen der nunmehr vorgeschriebenen Zustellung des Urteils von Amts wegen (§§ 640, 625 ZPO) auch die Voraussetzungen für den Beginn der Berufungsfrist geändert hatten. In seiner Rechtsmittelbelehrung teilte das Amtsgericht dem Beklagten jedoch nur mit, daß die Berufung innerhalb eines Monats "nach Zustellung des Urteils” eingelegt werden müsse. Aufgrund dieses Schreibens glaubte der Beklagte eine Zustellung des Urteils durch die Klägerin abwarten zu können, weil er von einem früheren Prozeß wußte, daß Urteile von den Parteien zugestellt werden müssen, um die Rechtsmittelfrist in lauf zu setzen. Diese Ansicht war nicht nur grundsätzlich richtig, sondern traf vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes auch für ein Urteil über die Zahlvaterschaft zu; die Ansicht war im vorliegenden Palle allerdings rechtsirrig, weil das Urteil über die Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft jetzt von Amts wegen zuzustellen ist. Eine Urteilszustellung von Amts wegen war dem Beklagten jedoch unbekannt. Unter diesen Umständen hat der rechtsunkundige Beklagte nicht das ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen vernünftigerweise zuzu demutende Maß an Sorgfalt und Vorsicht zur Vermeidung der Säumnis außer acht gelassen, wenn er die nicht eindeutige Rechtsauskunft des Amtsgerichts falsch verstanden und keinen Anlaß gesehen hat, an der Richtigkeit seiner Auffassung zu zweifeln und weiteren Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Die Versäumung der Berufungsfrist durch den Beklagten beruht danach auf einem für diesen unab wendbaren Zufall, der es rechtfertigt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen Johannsen Dr. Bukow