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BGH · IV ZB 40/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 40/61

Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Sohn des Klägers Johann, der nach der Behauptung des Klägers durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getötet worden ist, habe den Kläger niemals unterhalten, und er würde, wenn er noch leben würde, dein Kläger vielleicht durch gelegentliche Spenden, nie aber regelmäßig und in so erheblichem Maße helfend zur Seite gestanden haben, daß der Kläger vor Not bewahrt geblieben wäre. Im übrigen liegen die Voraussetzungen der von der Beschwerde angeführten Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 50 BVG nach den getroffenen Feststellungen Der Kläger selbst hat vor dem Berufungsgericht vorgetragen, daß die angesteilten Ermittlungen nach dem Sohn Jenö erfolglos geblieben seien. Was aber die von der Beschwerde ferner angeführte Nr. 2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 50 BVG betrifft, so mag zwar auch im Entschädigungsrecht vielfach die Ernährereigenschaft zu bejahen sein, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, hier etwa mit der Abwandlung, daß der Verstorbene das einzige seinem Alter nach für eine Unterhaltsleistung in Betracht kommende Kind gev/esen wäre, da der zweite Sohn aus erster Ehe verschollen war und die Kinder aus zweiter Ehe wegen ihres jugendlichen Alters für eine Unterhaltsleistung aus'schieden.; allgemeinen Erwägungen ist aber die im Einzelfall getroffene gegenteilige Feststellung, der verstorbene Sohn würde, wenn er noch lebte, den Vater nicht unterhalten haben, aus Rechtsgründen nicht zu Fall zu bringen. Mit der unwahrscheinlichen Möglichkeit, daß der Sohn den wiederverheirateten Kläger, der Vater von vier Kindern geworden war, bei sich aufnehmen würde, brauchte sich aber das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zu befassen. Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 17 BEG § 50 BVG § 219 BEG § 97 ZPO
VaterKindSohnesBerufungsgerichtUnterhaltsleistungMünchenSohnBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZB 40/61
Beschluß
 In der EntschädigungsSache
 des Nathan S	Z^|P Z^BrIsrael,
 Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	in
 gegen
den Freistaat Bayern ,
vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern in München, Meiserstr. 8*
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in. der Sitzung vom 13. Oktober 1961
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9* Zivilsenats (EntSchädigungSenats) des Oberlandesgerichts München, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 17./18. Oktober I960, wird zurückgev/iesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
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Grün d e :
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Sohn des Klägers Johann, der nach der Behauptung des Klägers durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getötet worden ist, habe den Kläger niemals unterhalten, und er würde, wenn er noch leben würde, dein Kläger vielleicht durch gelegentliche Spenden, nie aber regelmäßig und in so erheblichem Maße helfend zur Seite gestanden haben, daß der Kläger vor Not bewahrt geblieben wäre. Es hat aus diesem Grunde einen Anspimch des Klägers nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG verneint.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision von dem Kläger eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Es liegt auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Verdienst des Sohnes, der erst am Anfang seiner Berufslaufbahn gestanden hätte, würde zu gering sein, um den Vater nachhaltig unterstützen zu können.
Die Beschwerde hält es f':r eine der Entscheidung bedürftige grundsätzliche Rechtsfrage, ob zur Auslegung des § 17 Abs. 1 Nr. 5 BEG, § 9 l.DV-BEG die zu § 50 BVG ergangenen Verwaltungsvorschriften heranzuziehen seien. Darüber, daß diese Vorschriften keine die Entschädigungsgerichte bindenden Richtlinien darstellen, sondern allenfalls Anhaltspunkte für die Beurteilung ergeben können, bedarf eo jedoch keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Im übrigen liegen die Voraussetzungen der von der Beschwerde angeführten Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften zu § 50 BVG nach den getroffenen Feststellungen
 
nicht vor. Der Verstorbene hat niemals in so erheblichem Maße zu dem Lebensunterhalt des Vaters beigesteuert, daß er ihn vor Not schützte. Es steht ferner nicht fest, daß mehrere Kinder infolge von Schädigungen gestorben sind, da das Schicksal des zweiten Sohnes des Klägers aus erster Ehe, Jenö, unbekannt und offenbar nicht mehr aufzuklären ist. Der Kläger selbst hat vor dem Berufungsgericht vorgetragen, daß die angesteilten Ermittlungen nach dem Sohn Jenö erfolglos geblieben seien.
Was aber die von der Beschwerde ferner angeführte Nr. 2 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften zu § 50 BVG betrifft, so mag zwar auch im Entschädigungsrecht vielfach die Ernährereigenschaft zu bejahen sein, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, hier etwa mit der Abwandlung, daß der Verstorbene das einzige seinem Alter nach für eine Unterhaltsleistung in Betracht kommende Kind gev/esen wäre, da der zweite Sohn aus erster Ehe verschollen war und die Kinder aus zweiter Ehe wegen ihres jugendlichen Alters für eine Unterhaltsleistung aus'schieden.; Mit solchen ' a* .	»
allgemeinen Erwägungen ist aber die im Einzelfall getroffene gegenteilige Feststellung, der verstorbene Sohn würde, wenn er noch lebte, den Vater nicht unterhalten haben, aus Rechtsgründen nicht zu Fall zu bringen.
Zur Zulassung der Revision kann schließlich nicht die von der Beschwerde aufgeworfene Frage führen, ob bei der Prüfung einer etwaigen Unterhaltsleistung durch den Verstorbenen zu berücksichtigen sei, daß der Kläger später wieder geheiratet hat und aus der neuen Ehe vier Kinder hervorgegangen sind, oder ob zu unterstellen sei, daß er bei einem normalen Verlauf nicht wieder geheiratet hätte, da er dann nicht ganz allein als Schwerbeschädigter dagestanden hätte.
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Diese Frage ist ohne weiteres dahin zu beantworten, daß die wirkliche Entwicklung der Verhältnisse des Klägers, auch soweit sich dabei die damaligen Verfolgungsmaßnahmen und die von dem Kläger erlittenen Schicksalsschläge - abgesehen von dem Verlust des Sohnes Johann - ausgewirkt haben, bei der hypothetischen Feststellung über die Unterhaltsleistung des Sohnes nicht außer Betracht bleiben darf. Andernfalls würde jede feste Beurteilungsgrundlage aufgegeben. So kann die zweite Eheschließung des Klägers nicht unbeachtet gelassen werden. Mit der unwahrscheinlichen Möglichkeit, daß der Sohn den wiederverheirateten Kläger, der Vater von vier Kindern geworden war, bei sich aufnehmen würde, brauchte sich aber das Berufungsgericht nicht ausdrücklich zu befassen.
Grundsätzliche Rechtsfragen, die einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof bedürfen, liegen nicht vor.
Da auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEG für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher
 Bundesrichter Johannsen ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Ascher
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Dr.Loewenheim
 Dr.Graf