da die Beklagte dieses Rechtsmittel nicht fristgemäß eingelegt hatte und ihr die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden kann. Nach § 233 ZPO kann einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nur erteilt werden? In dem hier zu entscheidenden Fall beruht die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges der Beklagten; denn dieser hat es unterlassen, der Beklagten vor Ablauf der Berufungsfrist den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an ihn mitzuteilen. 1552), Dieses Verlangen hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als berechtigt bezeichnet (NJW 1951, 565 Kr 9)» Auch der erkennen de Senat hat wiederholt entschieden, daß der Anwalt sich nicht damit begnügen darf, die Zustellung entgegenzunehmen, sie zu bescheinigen und alle, anderen für die Wahrung der Prist-erforderlichen Maßnahmen seinem geschulten Büropersonal nur nach den ihm erteilten allgemeinen Anweisungen zu überlassen» Er muß selbst den Beginn der Rechtsmittelfrist feststellen und darüber einen Vermerk in den Akten machen, auf Grund des-r-sen das geschulte Büropersonal entsprechend der ihm erteilten Weisung die erforderliche Eintragung im Fristenkalender vornehmen kann» Er genügt seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er nur allgemeine Anordnungen an das Büropersonal über die Vornahme von Frist- Bei dieser Sachlage handelte es sich für den Anwalt des ersten Hechtszuges allein noch darum, daß er seiner Mandantin von dem Zeitpunkt der Zustellung Kenntnis gab. Na an dem Tage, als die Zustellung erfolgte, sein Bürovorsteher für einige Tage beurlaubt war und von einer anderen Angestellten vertreten wurde, traf den Anwalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht; Mehr als unter gewöhnlichen Umständen-mußte er sich selbst darum kümmern, daß die nach der Zustellung zu treffenden Maßnahmen ergriffen wurden. Er genügte den an seine Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen nicht, wenn er die Zustellung entgegennahm, bescheinigte und darauf vertraute, daß sein Büropersonal entsprechend einer allgemeinen Anweisung, die er erteilt haben mag, entweder die Benachrichtigung vornahm oder ihm die Sache mit dem Re-tent über die an die Beklagte gegebenen Handakten nochmals vorlegte. Bei der großen Bedeutung der Fristen kann und muß daher von dem Anwalt verlangt werden, daß er selbst die hier aufgeführten ihm zu demutbaren Maßnahmen trifft, um derartige Folgen soweit als möglich auszuschließen, Die Beschwerde der Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZBO als unbegründet zurückgewiesen werden, Schmidt Johannsen .
' '5 069 b e s c h 1 u s s In Sachen der ^itwe Gertrud K^|^^ geb. W( SBÄstraße ft in G( bei Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollraächtigter; Justizrat Br. gegen die Ehefrau Maria ZflHIHl geb. KfHBI in Gflftl Bei S(Hi8traße Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte des zweiten Hechtszuges's Rechtsanwälte Schrammen und Br. flHHR in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23«. April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Br. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg beschlossen* Bie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Köln vom 25* Februar 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen. Grün d e s Burch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die von der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 29. Oktober 1954 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, nachdem es durch den gleichfalls am 25. Februar 1955 gefaßten Beschluß der Beklagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumtmg der Berufungsfrist versagt hatte, Die von der Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen? da die Beklagte dieses Rechtsmittel nicht fristgemäß eingelegt hatte und ihr die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht erteilt werden kann. Nach § 233 ZPO kann einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nur erteilt werden? wenn sie durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist?die Frist einzuhalten. Nach § 232 Abs 2 ZPO liegt ein unabwendbarer Zufall nicht vor, wenn die Versäumung der Frist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Partei beruht. In dem hier zu entscheidenden Fall beruht die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges der Beklagten; denn dieser hat es unterlassen, der Beklagten vor Ablauf der Berufungsfrist den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an ihn mitzuteilen. Der Prozeßbevollmächtigte des ersten Rechtszuges ist verpflichtet, seiner Partei von dem Zeitpunkt der Urteilzustellung alsbald nach erfolgter Zustellung Kenntnis zu geben. Unterläßt er es? diese Mitteilung rechtzeitig zu machen, oder macht er eine falsche Mitteilung und trifft ihn dabei ein Verschulden? so kann der Partei? die deswegen die Berufungsfrist versäumt hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat? nicht erteilt werden (BGHZ 2? 205; DM Nr 1 zu § 233 ZPO), Daß die Beklagte von dem Zeitpunkt der Urteilzustellung keine Kenntnis erhielt, hat seinen Grund in einem Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges» Das Vorbringen der Beklagten und die von ihr eingereichten eidesstattlichen Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten und seiner Angestellten lassen allerdings nicht hinreichend erkennen, auf welche Weise die Benachrichtigung der Mandanten von dem Zeitpunkt der Zustellung bei dem Anwalt der Beklagten zu erfolgen pflegte und woran es gelegen hat, daß die Beklagte nicht benachrichtigt worden ist» Sie ergeben aber so viel, daß hier den Anwalt ein Verschulden trifft, weil er nicht selbst das zugestellte Urteil im Auge behalten und für die Benachrichtigung der Beklagten Sorge getragen hat» Das Reichsgericht hat gefordert, daß bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt in jedem Pall der Anwalt das Urteil selbst im Auge behalten muß, indem er entweder für einen Vermerk in seinen Handakten Sorge trägt oder die Vorlage der Akten anordnet (RG HRR 37? 1552), Dieses Verlangen hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als berechtigt bezeichnet (NJW 1951, 565 Kr 9)» Auch der erkennen de Senat hat wiederholt entschieden, daß der Anwalt sich nicht damit begnügen darf, die Zustellung entgegenzunehmen, sie zu bescheinigen und alle, anderen für die Wahrung der Prist-erforderlichen Maßnahmen seinem geschulten Büropersonal nur nach den ihm erteilten allgemeinen Anweisungen zu überlassen» Er muß selbst den Beginn der Rechtsmittelfrist feststellen und darüber einen Vermerk in den Akten machen, auf Grund des-r-sen das geschulte Büropersonal entsprechend der ihm erteilten Weisung die erforderliche Eintragung im Fristenkalender vornehmen kann» Er genügt seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er nur allgemeine Anordnungen an das Büropersonal über die Vornahme von Frist- / vermerken im Fristenkalender gegeben hat (NM Nr 34 zu § 233 ZPO)* Nie Partei hatte in dem hier zu entscheidenden Fall sich bereits die Handakten aushändigen lassen und dem Anwalt des ersten Hechtszuges erklärt, sie werde einen anderen Anwalt beauftragen, Berufung einzulegen. Bei dieser Sachlage handelte es sich für den Anwalt des ersten Hechtszuges allein noch darum, daß er seiner Mandantin von dem Zeitpunkt der Zustellung Kenntnis gab. Na an dem Tage, als die Zustellung erfolgte, sein Bürovorsteher für einige Tage beurlaubt war und von einer anderen Angestellten vertreten wurde, traf den Anwalt eine erhöhte Sorgfaltspflicht; Mehr als unter gewöhnlichen Umständen-mußte er sich selbst darum kümmern, daß die nach der Zustellung zu treffenden Maßnahmen ergriffen wurden. Er genügte den an seine Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen nicht, wenn er die Zustellung entgegennahm, bescheinigte und darauf vertraute, daß sein Büropersonal entsprechend einer allgemeinen Anweisung, die er erteilt haben mag, entweder die Benachrichtigung vornahm oder ihm die Sache mit dem Re-tent über die an die Beklagte gegebenen Handakten nochmals vorlegte. Er hätte, als er die Zustellung entgegennahm und bescheinigte, entweder selbst alsbald die Benachrichtigung der Beklagten vornehmen oder sie doch wenigstens verfügen müssen* Falls er die Sache hierzu nicht mehr genügend im Gedächtnis hatte, hätte er ihre sofortige Vorlage anordnen müssen. Niese hi^r an ihn gestellten Anforderungen überspannen die an einen Anwalt zu stellenden Sorgfaltspflichten nicht. Sie waren in dem hier zu entscheidenden Fall unbedingt notwendig, um zu gewährleisten, daß die Partei durch die Versäumung der Berufungsfrist keine Nachteile erlitt. Wenn es schon bei der besteingerichteten Anwaltskanzlei verkommen kann, daß ein zugestelltes Urteil, dessen Zustellung der Anwalt bescheinigt hat, verlegt wird und so in Vergessenheit gerät, besteht diese Gefahr in erhöhtem Maße, wenn der Bürovorsteher abwesend und durch eine andere Angestellte vertreten ist. Bei der großen Bedeutung der Fristen kann und muß daher von dem Anwalt verlangt werden, daß er selbst die hier aufgeführten ihm zu demutbaren Maßnahmen trifft, um derartige Folgen soweit als möglich auszuschließen, Die Beschwerde der Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZBO als unbegründet zurückgewiesen werden, Schmidt Johannsen . v, Werner Scheffler Wüstenberg