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BGH · IV ZB 39/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 39/78

b) Läßt der ausländische Vorname das Geschlecht des Kindes nicht erkennen, so kann er gleichwohl einem Knaben gegeben werden, wenn dieser einen weiteren, eindeutig männlichen Vornamen erhält. betreffend die Eintragung der Vornamen Aranya Marko für den am 1977 außerehelich geborenen Sohn der Beteiligten zu 1 in das Geburtenbuch des Standesamtes Beteiligte: April 1977 außerehelich geborenen Sohn die Vornamen Aranya und Marko geben; nach ihrer Behauptung ist "Aranya" ein aus dem Indischen stammender, männlicher Vorname. Auf den Antrag der Mutter hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, für das Kind die Vornamen "Aranya Marko” einzutragen. das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag der Mutter, den Standesbeamten zur Eintragung beider Vornamen anzuhalten, zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht (Karlsruhe) die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgerieht Köln hat die Auffassung vertreten, daß einem Kinde nur ein Vorname erteilt werden dürfe, der das Geschlecht hinreichend erkennbar mache, daß dieser Anforderung alle gewählten Vornamen entsprechen müßten und für ausländische Namen nichts anderes gelte. Kindern geschlechtsneutrale Familiennamen von Vorfahren als Vornamen zu erteilen), widerspricht es der rechten, durch Sitte und Herkommen gefestigten Ordnung, wenn bei der Vornamengebung die sich aus dem Geschlecht des Namensträgers ergebenden natürlichen, allgemein als richtig empfundenen Beschränkungen nicht beachtet werden (BGHZ 30, 132, 134 ff.)* Das wird allgemein als selbstverständlich empfunden und bildete auch den Ausgangspunkt für die Regelungen des Personenstandsgesetzes (vgl. Dem Gesetz liegt die Auffassung zugrunde, daß die einem Kinde gegebenen Vornamen geeignet sind, ohne weiteres das Jeweilige Geschlecht erkennen zu lassen, daß also Knaben männliche und Mädchen weibliche Vornamen erhalten. a) Ihre Anwendung im vorliegenden Verfahren führt zu dem Ergebnis, daß die Antragstellerin ihrem außerehelichen Sohn den Vornamen "Aranya" dann nicht geben kann, wenn diese Bezeichnung (etwa in Indien) als eindeutig weiblicher Vorname allgemein verwendet wird; daß das Kind zugleich den eindeutig männlichen Vornamen "Marko" erhalten soll, ist in diesem Falle ohne Belang. b) Stellt das Landgericht hingegen fest, daß Aranya ein in Indien allgemein verwendeter männlicher Vorname ist, bestehen gegen die Eintragung dieses Vornamens im vorliegenden Fall keine rechtlichen Bedenken, auch wenn der Endbuchstabe "a" nach dem deutschen Sprachgebrauch eher auf einen weiblichen als auf einen männlichen Vornamen hindeutet. Da die Antragstellerin ihrem Sohn auch den eindeutig männlichen Vornamen Marko geben will, werden die durch den Vornamen Aranya etwa entstehenden Zweifel über das Geschlecht des Kindes in beiden Fällen ausgeräumt (Massfeller/Hoffmann aaO Rdn. 42, 46, 50; vgl. auch § 262 Abs.4 Satz 3 der Dienstanweisung 1971 für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden; siehe in diesem Zusammenhänge noch Art. 69 Abs. 2 der schweizerischen Zivilstandsverordnung, nach der Vornamen zurückzuweisen sind, die allein oder zusammen mit anderen das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig erkennen lassen).

Zitierte Normen: § 28 FGG § 21 PStG § 28 FGG § 48 PStG § 27 FGG Art. 2 GG § 21 PStG
KindallgemeinmännlichKnabeVornameAranyaGeschlechtLandgerichtFGG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 da
PStG v. 8.8.1957 (BGBl. I 1125) §§ 21, 22? BGB § 12
a)	Knaben dürfen keinen ln Ausland gebräuchlichen weiblichen Vornamen oder Beivomamen erhalten.
b)	Läßt der ausländische Vorname das Geschlecht des Kindes nicht erkennen, so kann er gleichwohl einem Knaben gegeben werden, wenn dieser einen weiteren, eindeutig männlichen Vornamen erhält.
BGH, Beschl. v. 17. Januar 1979 - IV ZB 39/78 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
 ylj
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 59/78
BESCHLUSS
in der Personenstandssache
/
betreffend
 die Eintragung der Vornamen Aranya Marko für den am	1977	außerehelich
 geborenen Sohn der Beteiligten zu 1 in das Geburtenbuch des Standesamtes
 Beteiligte:
1. Frau Barbara HflBNtraße
»
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
2. Landratsamt - Kommunalrechtsamt - des Rhein-Neckar-Kreises in H^HHH^Bals standesamtliche Aufsichtsbehörde
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Januar 1979 durch die Richter Dr. Hoegen, Knüfer, Rottmüller, Dehner und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:	!
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 12. Oktober 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe :
I.
Frau Barbara	will	ihrem	am
23. April 1977 außerehelich geborenen Sohn die Vornamen Aranya und Marko geben; nach ihrer Behauptung ist "Aranya" ein aus dem Indischen stammender, männlicher Vorname. Der Standesbeamte hat die Eintragung des Vornamens Aranya in das Geburtenbuch abgelehnt, weil er das Geschlecht des Kindes nicht hinreichend erkennen lasse, und hat zunächst von der Eintragung beider Vornamen abgesehen. Auf den Antrag der Mutter hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, für das Kind die Vornamen "Aranya Marko” einzutragen. Auf die sofortige Beschwerde der Aufsichtsbehörde des Standesbeamten hat
 
das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag der Mutter, den Standesbeamten zur Eintragung beider Vornamen anzuhalten, zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht (Karlsruhe) die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist zulässig (§ 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Oberlandesgericht möchte der sofortigen weiteren Beschwerde stattgeben und die Sache an das Landgericht zurückverweisen, weil der Vorname Aranya, falls er ein ausländischer männlicher Vorname sein sollte, zusammen mit dem weiteren Vornamen Marko in das Geburtenbuch einzutragen sei und weil die Frage, ob Aranya tatsächlich ein indischer männlicher Vorname ist, noch aufgeklärt werden müsse. Es sieht sich an dieser Entscheidung Jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 16. September 1976 (OLGZ 77,
 144 = StAZ 1977, 105) gehindert. Dieser Beschluß ist auf sofortige weitere Beschwerde ergangen und betraf die gleiche Rechtsfrage (vgl. § 1 FGG i.V.m. §§21 Abs. 1 Nr. 4, 45 PStG). Das Oberlandesgerieht Köln hat die Auffassung vertreten, daß einem Kinde nur ein Vorname erteilt werden dürfe, der das Geschlecht hinreichend erkennbar mache, daß dieser Anforderung alle gewählten Vornamen entsprechen müßten und für ausländische Namen nichts anderes gelte. Infolgedessen hat der Bundesgerichtshof über die sofortige weitere Be^ schwerde zu entscheiden (§ 28 Abs. 3 FGG).
SU*.
 
III.
Sie ist nach den §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 1 PStG i.V.m. den §§ 27, 29 Abs. 2 FGG zulässig. Wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist war der Mutter aus den im VorlagebeschluB genannten tatsächlichen Gründen gemäß § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. hierzu BGH LM FGG § 22 Nr. 28 = NJW 1972, 52).
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
1. Das Recht, einem Kinde Vornamen zu geben, steht dem Sorgeberechtigten zu. Allgemein-verbindliche Vorschriften über die Wahl und die Führung von Vornamen gibt es zur Zeit nicht. Die Wahl der Vornamen ist nur beschränkt durch die Grenzen, die sich daraus ergeben, daß die Namengebung die allgemeine Sitte und Ordnung nicht verletzen darf (BGHZ 29, 256, 259).
Diese Grenzen werden grundsätzlich nicht eingehalten, wenn bei der Namengebung der natürlichen Ordnung der Geschlechter nicht Rechnung getragen wird, und wenn Knaben (Mädchen) Vornamen beigelegt werden, die im allgemeinen Bewußtsein als Vornamen des weiblichen (männlichen) Geschlechts lebendig sind. Abgesehen von wenigen, engen Ausnahmen, die auf überkommenen, bekannten und in ihrem Tatbestände klar abgrenzbaren Bräuchen beruhen (darunter z. B. die auf religiösen Beweggründen beruhende lange Tradition, einem Knaben als Beivornamen den Namen Maria zu geben, oder eine in Ostfriesland bestehende, seit langem überlieferte Sitte,
 
Kindern geschlechtsneutrale Familiennamen von Vorfahren als Vornamen zu erteilen), widerspricht es der rechten, durch Sitte und Herkommen gefestigten Ordnung, wenn bei der Vornamengebung die sich aus dem Geschlecht des Namensträgers ergebenden natürlichen, allgemein als richtig empfundenen Beschränkungen nicht beachtet werden (BGHZ 30, 132, 134 ff.)* Der Vorname dient zwar seiner Natur nach verschiedenen Zwecken. Insbesondere ist der Vorname dazu bestimmt, denjenigen, der ihn führt, von anderen Personen mit demselben Familiennamen zu unterscheiden. Jedenfalls aber soll der Vorname auch das Geschlecht des Namensträgers hinreichend kenntlich machen. Das wird allgemein als selbstverständlich empfunden und bildete auch den Ausgangspunkt für die Regelungen des Personenstandsgesetzes (vgl. hierzu BGHZ aaO S. 135). Dem Gesetz liegt die Auffassung zugrunde, daß die einem Kinde gegebenen Vornamen geeignet sind, ohne weiteres das Jeweilige Geschlecht erkennen zu lassen, daß also Knaben männliche und Mädchen weibliche Vornamen erhalten. Um die Gefahr von Verwechslungen und sonstigen Unklarheiten zu vermeiden, genügt es auch nicht, wenn z. B. dem weiblichen Vornamen eines Knaben ein männlicher Vorname hinzugefügt (vorangestellt oder nachgesetzt) wird oder wenn dieser männliche Vorname als Rufname bezeichnet wird. Auch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 2 GG geben den Eltern nicht das Recht, für einen Knaben zusätzlich zu einem männlichen Vornamen einen weiblichen Vornamen zu wählen, und umgekehrt (BGHZ aaO S. 136-139 m.w.N.).
 
2. Diese Rechtsgrundsätze gelten, da insoweit sachliche Unterschiede nicht bestehen, sowohl für inländische als auch für im Ausland gebräuchliche Vornamen (Massfeller/Hoffmann, Personenstandsgesetz,
 Bd. II § 21 PStG Rdn. 50).
a)	Ihre Anwendung im vorliegenden Verfahren führt zu dem Ergebnis, daß die Antragstellerin ihrem außerehelichen Sohn den Vornamen "Aranya" dann nicht geben kann, wenn diese Bezeichnung (etwa in Indien) als eindeutig weiblicher Vorname allgemein verwendet wird; daß das Kind zugleich den eindeutig männlichen Vornamen "Marko" erhalten soll, ist in diesem Falle ohne Belang.
Das Landgericht wird daher nach dem bisherigen Sachstand zu prüfen haben, ob Aranya ein in Indien gebräuchlicher weiblicher Vorname ist. Dann muß der Antrag der Mutter auf Eintragung der Vornamen Aranya Marko in das Geburtenbuch zurückgewiesen werden.
b)	Stellt das Landgericht hingegen fest, daß Aranya ein in Indien allgemein verwendeter männlicher Vorname ist, bestehen gegen die Eintragung dieses Vornamens im vorliegenden Fall keine rechtlichen Bedenken, auch wenn der Endbuchstabe "a" nach dem deutschen Sprachgebrauch eher auf einen weiblichen als auf einen männlichen Vornamen hindeutet. Kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß die Bezeichnung "Aranya" zwar ein Vorname ist, kann Jedoch nicht festgestellt werden, ob sie gerade ein gebräuchlicher weiblicher Vorname ist,
 
begegnet die Eintragung ebenfalls keinen Bedenken. Da die Antragstellerin ihrem Sohn auch den eindeutig männlichen Vornamen Marko geben will, werden die durch den Vornamen Aranya etwa entstehenden Zweifel über das Geschlecht des Kindes in beiden Fällen ausgeräumt (Massfeller/Hoffmann aaO Rdn. 42, 46, 50; vgl. auch § 262 Abs. 4 Satz 3 der Dienstanweisung 1971 für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden; siehe in diesem Zusammenhänge noch Art. 69 Abs. 2 der schweizerischen Zivilstandsverordnung, nach der Vornamen zurückzuweisen sind, die allein oder zusammen mit anderen das Geschlecht des Kindes nicht eindeutig erkennen lassen).
Dr. Hoegen	Knüfer	Rottmüller
 Dehner	Dr.	Blumenröhr